Reihtze Von Gotes genaden · Apteſſe Datze Obermvnſter ze Regenſpvrch an Chvnrat der Pvllær - 1287 November 12.

Zugangsnummer

937

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Scheer

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Chvnrat der Pvllær
Ausstellungsdatum
1287 November 12.
Ausstellungsort
Scheer
Mitsiegler
Jnſigel
Perhtoldes
Phallentzgraven Hein- riches von dem Rein · Hertzogen von Beiren
Zeuge
Albreht von ſtrvͦbing der Vitztvm
Albreht von hals
Chvnrat der chaſtenær
Chvnrat vnſer hofmaiſter
Gewolf die Grevle
Hartlip der Gozzoltingær
Heinrich der Allenchofær
Heinrich vnſer ſchribær
Herman
Magens die lihtenbergær
Weitere Personen
Hainriches von dem Rein Hertzoges von Beiren, Magereten, Perhtolden dem Meinchovær
Archiv
Bemerkungen:
Reichtze von Gottes Gnaden, Äbtissin von Obermünster zu Regensburg, beurkundet, daß Konrad der Püller, ihrer Kirche ehrbarer Dienstmann, an seinem Lebensende bei voller körperlicher und geistiger Gesundheit zum Heil seiner Seele sich mit ihr und ihrer Kirche auseinandergesetzt hat betreffs aller Lehen, die er von ihr und ihrer Kirche hatte. Was er an Eigen im Dorf Sallach besaß, gab er der Äbtissin und ihrer Kirche auf dem Marienaltar daselbst auf, damit es der Äbtissin und jeder ihrer Amtsnachfolgerinnen als Tafelgut diene. Der Püller tat dies auch deshalb, damit Äbtissin und Stift den Sitz und die Residenz zu Sallach mit Haus und Hofstatt und alle Lehen, die er im Dorf Sallach zu rechtem Lehen von Obermünster hatte, sowie die Eigengüter, die der Püller zu Sallach besaß und der Kirche von Obermünster gegeben hat, sowie 9 Schillinge Pfennige von rᷝhoflanten,</i> entsprechend dem Rat und der Bitte Heinrichs, des Pfalzgrafen zu Rhein und Herzogs von Bayern, Berchtold dem Meinchover und seiner Ehefrau Margarete, sowie deren Kindern, [bekannt ist eine Tochter Margarete, die mit Ulrich von Teisbach verheiratet war, vgl. LRB. 4, 612] auch denen, die etwa noch geboren werden, verleihen. Der Meinchover aber und seine Ehefrau sowie beider Erben, sollen keine Forderung und Rechte auf obermünsterische Forste, Gehölze, Wismatten, Bräuhäuser und Tafernen und keinen Handel zu Sallach haben, woraus den Leuten, dem Markt und der Hofmark des Stiftes Schaden entstehen könnte. Die Meinchover sollen von dem, was Konrad der Püller zu Unrecht von obermünsterischen Leuten und Gut benutzt oder sich angeeignet hat, abstehen, sofern sie seitens der Äbtissin und des Stiftes davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Kinder der Meinchoverschen Eheleute sollen nicht ohne Zustimmung und Rat des Stiftes Obermünster und dessen jeweiliger Äbtissin eine Ehe außerhalb der Dienstleute des Stiftes eingehen, außer, wenn sie zu einer der Ehre der obermünsterer Kirche und ihrem eigenen Rang entsprechenden Ehe nicht kommen können. In diesem Fall sollen sie nach Niedermünster heiraten. Können sie auch da zu keiner passenden Heirat kommen, so sollen sie sich mit Dienstleuten Herzog Heinrichs von Bayern verehelichen. Ein Kind der Meinchoverschen Eheleute, welches so etwas nicht ohne böse Absicht tut, verliert seine Rechte an dem Gut zu Sallach und den Schutz der obermünsterer Kirche. Äbtissin und Stift haben sich verpfichtet, auch für die Amtsnachfolgerinnen der Äbtissin, nichts von dem Urbar, das Obermünster von dem Püller zugeführt wurde, auszuleihen oder zu veräußern. Die Meinchoverschen Eheleute und ihre Kinder haben auch versprochen, wenn das Stift wegen des Gutes, das ihm vom Püller geworden oder ihnen geliehen ist, angefochten wird, dieses vor Gericht zu verteidigen. Solange Berchtold der Meinchover lebt, ist er allein hiezu verpflichtet, nach seinem Tod geht diese Verpfichtung an seine Ehefrau und Kinder über. Das Gut, welches der Püller von Obermünster zu Lehen trug, ist folgendes: Zu Geiselhering der große Zehnt, der 24 Schaff [Getreide] gilt, der rᷝansedel</i> des Kruken, der 12 Schillinge gilt, und zwei Hofstätten, die 72 Pfennige gelten. Zu Dettenhofen ein Zehnt, der 6 Schaff gilt. Zu Kaltenbrunn, zu rᷝBibrich</i> und zu rᷝHabotœren</i> ein Zehnt, der 6 Schaff gilt. Zu Hadersbach ein Hof, der 10 Schaff gilt. Ein Holz zu Neuhofen. Die Eigengüter, die dem Stift von dem Püller gegeben wurden, sind: Ein Hof zu Greissing, der 10 Schaff gilt, und eine Mühle daselbst, die 3 Schaff gilt. Ein Hof zu Hadersbach, der 8 Schaff gilt, und zu rᷝHinderpvch</i> ein Gut, das 4 Schaff gilt. --
Literatur
PBB. 35 (1909) 377 Nr. 3;
Münchener Texte Heft 4 Abt. A, Oberdeutschland Nr. VI, S. 4 Nr. 4.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20395