[13. Jahrhundert]

Zugangsnummer

N 815 (3598 b)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Horburg

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
[13. Jahrhundert]
Ausstellungsort
Horburg
Archiv
Bemerkungen:
Der Anfang dieses insgesamt noch sehr umfangreichen Dokuments, in dem Rechte der elsäs\sischen Gemeinde Andolsheim festgehalten werden, ist verloren. Nach der Festlegung, daß der Meier ihnen [wohl den dort ansässigen Hüfnern], für eine nicht mehr zu bestimmende Leistung drei Baumstämme geben soll, zwei Kastanien- und einen Buchenholzstamm, folgen die Bestimmungen für die Förster, die an diesem Ort den Wald hegen. Die Förster sollen darauf achten, wer sich in diesem Holzschlag aufhält. Mit Ausnahme der Angehörigen des Gotteshauses [wohl zu Horburg, Els.] und der Hüfner sollen sie jeden, der dort unrechtmäßig angetroffen wird, festnehmen und ihm Pferde und Rinder pfänden. Sollten sich die Aufgegriffenen gegen die Pfändung wehren, ist der Vogt von Horburg zu verständigen, der die Frevler dann in der Weise, die ihm angemessen erscheint, pfänden soll, ohne daß es gegen diese Maßnahme eine Einspruchsmöglichkeit gibt. Die eingezogenen Pfänder sind auf dem Hof abzugeben, wo sich der Gepfändete dann, soweit er es vermag, mit dem Meier und dem Probst über die Rückgabe seines Besitzes zu verständigen hat. Versucht jemand, der in diesem Gehölz aufgegriffen wurde, zu fliehen und auf den öffentlichen Weg zu gelangen, sollen ihn die Förster verfolgen, bis er rᷝan die ſwanken</i> [wohl die Waldgrenze] gelangt. Fassen sie ihn, bevor er das Gehölz verläßt, sollen sie ihm abnehmen, soviel sie wollen; gelingt es dem Frevler jedoch, aus dem Wald zu entkommen, müssen ihn die Förster ziehen lassen. Finden die Förster jedoch Angehörige oder Hüfner des Klosters St. Dionysios in dem Gehölz vor, so sollen sie ihnen das als Pfand abnehmen, was diese ihnen freiwillig geben. Kommt es zu einem solchen Vorfall, soll der Meier die Leute von St. Dionysios zum nächsten Gerichtstag einbestellen und ein Strafgeld von 30 Schillingen für ihr Vergehen festsetzen. Wenn die Förster den Wald das ganze Jahr über gehegt haben, soll sich der Probst zum Gerichtstag im Februar dorthin begeben und den Wald begutachten. Haben die Förster mißlich gewirtschaftet, müssen sie sich in die Gewalt des Probstes zu Leberan [Els.] begeben und dürfen diesen Ort nicht ohne seinen Willen verlassen. Wenn sie sich gegen diese Maßnahme wehren, wird sie der Herr von Horburg oder sein Vogt dazu zwingen. Vor Mittsommer [Johannistag, 24. Juni] soll ein Pflug, bestehend aus vier Ochsen, zwei Pferden und einem Fohlen, 14 Tage lang über Eigen- und Erbgüter ziehen, wobei jedoch die Kornfelder zu meiden sind. Um zu verhindern, daß das Vieh auf verbotenem Gebiet grast, hat der Knecht, der die Tiere hütet, einen Stock bei sich zu tragen, dessen Enden mit Eisenspitzen versehen sind. Das eine Ende des Stocks soll er sich während des Hütens auf seinen Fuß stellen und sein Kinn auf das andere Ende stützen, so daß ihn die Spitze sticht, wenn er einschläft, so daß er davon erwacht. Haben die Tiere genug gefressen, sind sie vom Knecht auf das Brachland zu treiben; denn wenn jemand danach das Vieh unberechtigterweise auf seiner Wiese vorfindet, muß diesem der Meier eine Entschädigung in Höhe von 30 Schillingen zahlen. Die folgenden Festlegungen des Dokuments betreffen die Hofstätten der Hüfner zu Andolsheim. Das Kastanienholz soll derart in seiner Verwendung eingeschränkt sein, daß es nur, wenn die Hüfner auf ihren Gehöften Holz benötigen, verteilt werden soll. In diesem Fall sollen der Meier oder der Probst 13 Stück Holz pro Hofstätte ausgeben, die für den Bau eines Bottichs Verwen\dung finden sollen. Die Häuser auf den Hofstätten der Hüfner sollen solcherart umzäunt sein, daß die Pferde des Freivogts [rᷝvrige voget</i>] dort sicher untergebracht werden können, wenn er diesen Ort aufsucht, um die rechtlichen Angelegenheiten der Hüfner zu klären. Derjenige Hüfner, bei dem dann die Pferde untergebracht sind, hat die Tiere mit einer trockenen Stallung und einer sauberen Futterkrippe zu versorgen; einzig das Futter, das dem Vogt für seine Pferde angemessen erscheint, muß der Hüfner nicht zur Verfügung stellen. Dabei soll derart verfahren werden, daß der Hüfner den Schlüssel für die Pferdeställe dem Schildknecht zu übergeben hat: Werden die Tiere danach dort gestohlen, muß sie der Hüfner ersetzen; geschieht es davor, hat der Vogt den Schaden selbst zu tragen. Wenn einem Hüfner seine Hufe entzogen werden soll, was der Meier gemeinsam mit den anderen Hüfnern bezeugen können muß, soll sich der Freivogt von Horburg nach der Aufforderung des Meiers dorthin begeben und die Hufe einziehen. Die zwölf Reit- und Arbeitspferde, die der Vogt mit sich führt, hat dann der Meier zu versorgen; bringt er mehr Tiere mit sich, so trägt der Freivogt die Kosten selbst. Er erhält dafür vom Meier jeweils einen Betrag von fünf Schillingen. Wenn eine Hufe auf diese Weise eingezogen wurde, soll sie über Jahr und Tag brachliegen, ohne daß derjenige, dem sie entzogen wurde, oder der Meier sie betreten dürfen. Während dieser Jahresfrist hat der Hüfner, dem sein Land entzogen wurde, jedoch die Möglichkeit, mit dem Meier über die Rückgabe der Hufe zu verhandeln. Ist das Jahr vergangen, ohne daß es zu einer solchen Verhandlung kam, kann sie der Meier endgültig einziehen und dem Herrengut [freies, nicht zinsbares Grundeigentum] zuschlagen; der Hüfner hat das Land nun endgültig verloren. Stirbt einer der Hüfner, müssen seine Erben -- sofern sie sich im Lande befinden -- innerhalb von 30 Tagen dorthin kommen, um vom Meier das Recht an ihrem Erbe einzufordern. Der Meier soll den Erben dann mit dieser Hufe ausstatten, wenn sie von allen sonstigen Ansprüchen frei ist. Ist dies nicht der Fall, muß der Erbe mit dem Meier um Zins und Dinglöse, die auf dieser Hufe liegen, übereinkommen; erst dann soll er die Hufe erhalten. Sollte sich jedoch der Erbe außer Landes befinden, hat sich der Meier der betreffenden Hufe anzunehmen und sie für den Erben zu verwalten, bis dieser ins Land kommt. Sollten während dieser Zeit überschüssige Zinsen von der Hufe abfallen, kann sie der Meier behalten; sollte die Hufe jedoch nicht genügend Ertrag abwerfen, um die anfallenden Zinsen zu decken, soll der Meier den entsprechenden Betrag auf den Besitz aufschlagen, bis der Erbe ins Land kommt. Die Leute des Dorfes sollen am Palmsonntag [Sonntag vor Ostern] drei Bannwarte bestimmen, die die Aufsicht über die Felder führen. Hierbei soll ein Bannwart vom Fronhof gestellt werden; der zweite soll aus dem Gut von Norggazzen kommen und der dritte von dem Gut, das man rᷝdiu eigen</i> nennt. Noch am selben Tag soll der Schultheiß den drei Männern die Bannwartschaft offiziell verleihen, wofür ihm die neuen Bannwarte einen Betrag von je einem Schilling zu entrichten haben. Der Schultheiß soll die Bannwarte auch unterstützen, wenn sie ihren Lohn einfordern. Dafür haben sie dann das Ackerland zu hüten, bis der erste Bann gemäht wird. Nach der Mahd des ersten Bannes können sie gemeinsam ihr Bannkorn einfordern: Von jedem Joch erhalten sie eine Garbe. Auch der letzte Teil der Urkunde ist schwer lesbar. Erhalten sind noch einige Bestimmungen, wie mit dem abgeernteten Getreide zu verfahren ist. --
Literatur
Anz, Vorzeit, 1860, S. 94
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50838