Graf Gebhart von Hirzperch - 1293 Juli 3.

dc.contributor.authorGraf Gebhart von Hirzperch
dc.coverage.temporal1293-07-03P1293-07-03
dc.date.accessioned2023-11-01T08:38:36Z
dc.date.available2023-11-01T08:38:36Z
dc.date.created1318-07-03
dc.date.issued1318-07-03
dc.description.abstractGraf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich nach dem Rat des Burggrafen Friedrich [III.] von Nürnberg [Schwiegervater Ludwigs von Öttingen] und des Grafen Ludwig von Öttingen [Schwiegervater Gebharts von Hirschberg] mit seinem Herren und Vetter Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, entsprechend den gegenseitig ausgetauschten Handfesten aus Neuburg und Ingolstadt [Corpus Nr. 1699] verglichen hat, und daß er alle Punkte der Handfesten einhalten wird. Verstöße gegen die Handfesten -- Raub, Brand, oder andere Übergriffe gegen Leute oder Gut -- die er oder seine Leute, für die er verantwortlich ist, nach Ausstellung der Ingolstädter Handfeste begangen haben, wird er 8 Tage nach Ausstellung dieser Urkunde sühnen. Zukünftige Verstöße wird er 14 Tage nach erhobener Klage gutmachen. Was er oder seine Leute nach der Handfeste schuldig werden, dessen Vergütung wird er einen Monat nach der gerichtlichen Feststellung veranlassen. Andernfalls sind 6 [Bd. 3 S. 76 Z. 1-3] namentlich genannte Bürgen nach erfolgter Mahnung nach Wahl in Nürnberg oder Regensburg zum Einlager verpflichtet, bis Gebhart den Rechtszustand wiederhergestellt hat. Ludwig stellt ihm als Gegenleistung ebenfalls 6 [Bd. 3 S. 76 Z. 7-8] namentlich genannte Bürgen, die in Regensburg oder Nürnberg Einlager halten sollen, falls Ludwig gegen die Handfesten verstößt. Allein der Marschall von Lengenfeld braucht nicht selbst Einlager zu halten, solange er Vitztum ist, sondern kann seinen Sohn schicken. Raub und Brand soll von beiden Parteien in der Art abgegolten werden, daß der, der den Schaden getan haben soll, mit 2 ehrbaren Männern, die daran weder schuld noch teilhaben, eidlich seine Unschuld erweist. Lehnt er es ab, so soll der Geschädigte mit 2 ehrbaren Männern die Tat erweisen. Danach soll der Schaden abgegolten werden. Sollte ein Bürge sterben, wird er [Gebhart] einen ebenso guten in Monatsfrist stellen. Andernfalls sollen 2 Bürgen nach erfolgter Mahnung solange Einlager halten, bis er den Bürgen gestellt hat. Gebhart bestätigt, daß er nach dem Tode Ludwigs dessen Söhnen Rudolf, Ludwig und Ludwig und seinen anderen Erben verpflichtet ist, die Bestimmungen der früheren Handfesten wie auch dieser einzuhalten. Andererseits sind auch jene wie ihr Vater an die Bestimmungen gebunden. --
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dc.identifier1772
dc.identifier.otherCW30116
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1772
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleGraf Gebhart von Hirzperch - 1293 Juli 3.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivMünchen HpSA. früher Fürstenselekt Fasc. 84 (Hirschberg Landgericht Fasc. 1), jetzt: Pfalzneuburg, Alte Landgerichte Nr. 187.
local.date.ausstellungsdatum1293 Juli 3.
local.date.datierung03.07.1293 - 03.07.1293
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30116
local.geo.placeEschlikon
local.literaturMB. 49, 298 f. Nr. 190.
local.person.mitsieglerbiſchof Reimbotes von Eihſtet
local.person.mitsieglerGraf Lod- wiges von Oͤtingen
local.person.mitsieglersweher des Burcgrafen von Nvrmberch
local.person.othereOheimen Rvdolflodwigen, Graf Lodwiges von Oͤtingen, hern Lodweigen Pfallenczgrafen ze Reine/ vnd hertzogen ze baiern, Lodwigen ſinen Svͤnen, Sweher hern Fridriches deſ Bvrcgrafen von Nvrmberch, vlrich der Marſchalch
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt6dc708ba-9968-49c3-b1bb-3cf522475e8a
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