Adolf von gotes gnaden Romiſcher Chvnik vnd ein merer des Richs - 1296 Mai 25.

Zugangsnummer

2435

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Dravograd

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1296 Mai 25.
Ausstellungsort
Dravograd
Mitsiegler
vnſerem Chvniklichem jnſigel
Weitere Personen
Alberen dem Purcrauen von Liznik, Alberen dem Purkcrauen von Lizenik, Heinrichen dem jvngen voget von Plâ, Heinrichen von Cholditz, her Chvnrat hebſtrit der ieteweder, her Gerlach von Bruberch, heren Chvnrat hebſtrit, hern Gunthern von Liznik, hern Hailmanne von dem Han, hern Heiſen, hern Vlrich von Ozderowe, Meinharten dem purchrauen von Miſſen, Piſcholf Heinrichen von Merſburch, rat Maiſter ze Ertfuͤrt, vlrichen ſinen ritteren, Vnarch von waldenberch
Archiv
Dresden, Hauptstaatsarchiv
Bemerkungen:
König Adolf [von Nassau] ist in seiner Streitsache mit Bischof Heinrich von Merseburg um die Burgen Neuenburg und Eckardsberga im Beisein ihrer beiderseitigen Freunde wie folgt übereingekommen: 1) Der Bischof hat die Neuenburg in die Hände Alberos, Burggrafen von Leisnig, und Heinrichs des Jungen, Vogt von Plauen, überantwortet. Dafür erhält er vom König 3500 Mark Freiberger Silbers in der gültigen Währung. Davon sind 1200 Mark bis 14 Tage nach dem kommenden Sonntag [= 27. Mai] zu zahlen und hiervon 200 Mark für Herrn Heilmann von dem Han und Herrn Gunther von Leisnig sowie ihre Genossen abzuzweigen. Die restlichen 1000 Mark wird Adolf dem Bischof in Tuch rᷝ(an gewande)</i> oder anderen Ausrüstungsgegenständen ausrichten. Die Herren Gerlach von Brauberg und Konrad Hebstrit sollen unter Beiziehung von je 2 Kaufleuten den Einkauf des Tuches überwachen, und wenn sie ihn für angemessen erklären, so soll man das Tuch dem Bischof übergeben, und er soll es annehmen. Können sie sich nicht einigen, so soll der Ratmeister von Erfurt beigezogen und der Kauf nach dessen Gutachten getätigt werden. Zahlt der König die 1200 Mark nicht termingerecht, so müssen Albero von Leisnig und Heinrich, Vogt von Plauen, dem Bischof die Burg mit allem Zubehör wieder ausliefern. Der König wird dem Bischof das Gut unter seinem Geleit bis Naumburg bringen. Sobald es dort eingetroffen ist, gilt die Zahlung als geleistet; doch übernimmt der König das weitere Geleit bis Merseburg. Nach Zahlung der 1200 Mark sollen der Burggraf von Leisnig und der Vogt von Plauen die Burg [Neuenburg] im Auftrag von König und Bischof vom 24. Juni 1296 an ein Jahr lang für 2300 Mark innehaben, sofern der Bischof dem König [zugleich auch] Eckardsberga übergibt. Geschieht dies nicht, so soll sie [die Neuenburg] bis zur Übergabe von Eckardsberga nur für 1300 Mark gut sein. Die Übergabe soll bis zum 24. Juni 1296 erfolgt sein. Geschieht sie nicht, so sind von den 2300 Mark 1000 Mark abzuziehen. Auf Ersuchen des Bischofs wird Adolf ihn in bezug auf Eckardsberga mit rᷝvride</i> und rᷝgeriht</i> unterstützen. 2) Es wird eine Vereinbarung über die Verpfändung des königlichen Bergwerks in Freiberg getroffen. Dieses hatte er für 3000 Mark an Meinhart, Burggrafen von Meißen, Albero, Burggrafen von Leisnig, Heinrich von Kolditz und Unarch von Waldenburg und deren Genossen versetzt. Wenn diese die Verpfändungsumme noch 1296 herausgewirtschaftet haben, so soll der Bischof an ihre Stelle treten und sich daraus für die Summe bezahlt machen, für die die Neuenburg versetzt ist, und dem König über die entnommenen Summen Rechnung legen. Die 2300 Mark, bzw. im anderen Fall 1300 Mark, sollen zu Leipzig übergeben, doch im Geleit des Königs bis Merseburg gebracht werden. Für ausgebliebene Zahlungen soll sich der Bischof an das Pfand [Bergwerk] halten. Beim Tode des Bischofs treten je 2 [Bd. 3 S. 506 Z. 34-36] namentlich genannte Domherren [darunter Konrad Hebstrit] und bischöfliche Ritter als Treuhänder des Gotteshauses ein. Beim Tode des Königs sind der oder die von ihm bestellten Verwalter der Burgen zur Einhaltung diees Vertrages verpflichtet. -- Vgl. Corpus Nr. 1616. Die Ortsbezeichnungen sind aus Böhmer, Regesten VI 2 von V. Samanek übernommen. Dabei fällt auf, daß für rᷝNivmburch</i> Naumburg und Neuenburg eingesetzt wird. Ist die Burg gemeint, so steht Neuenburg; handelt es sich um den Ort, so wird Naumburg geschrieben. Schon P. Kehr (UB. Merseburg 1, 468 Anm. 1) hat betont, daß es sich bei der Burg allein um die Neuenburg handeln kann. Ein Blick in das Register von Kehrs Urkundenbuch (S. 1180-81) zeigt, daß die Schreibung für Naumburg und Neuenburg kaum voneinander abweicht. Doch erscheint es uns bedenklich, daß in einer Urkunde ein Ortsname, der stets in der gleichen Schreibweise erscheint (S. 505 Z. 40 rᷝNiuburch</i> ist sicher Schreibfehler), mit 2 Örtlichkeiten gleichzusetzen sein soll. Zu diesen Unstimmigkeiten lassen sich 2 Erklärungen geben: 1. Der Schreiber der Urkunde stammt nicht aus Mitteldeutschland; der Sprache nach ist er Bayer. Die Ortsverhältnisse waren ihm sicher nicht bekannt; so konnte er die beiden Orte nicht auseinanderhalten. 2. Ist vielleicht nur die Neuenburg gemeint? Die Bedeutung der Neuenburg als landesherrschaftlicher Platz und Geleitsort würde eine solche Auffassung schon stützen. Doch dies müßten die Historiker entscheiden. -- Dresden LhpA. (Stift Merseburg 1505). -- Druck: Cod. dipl. Sax. II 13, 4 Nr. 871; UB. Merseburg 1, 467 f. Nr. 586. Reg.: UB. Vögte von Weida 1, 147 Nr. 305; Böhmer, Regesten VI 2, 247 Nr. 721.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30797