Rudolf Von gotes genaden Romeſcer kunic an Hein- richen den Lantgreuen Vnde herren Von Heſſen; Wern- heren den erzebiſſchof Von Mentze - 1282 Oktober 24.

dc.contributor.authorRudolf Von gotes genaden Romeſcer kunic
dc.coverage.temporal1282-10-24P1282-10-24
dc.date.accessioned2023-11-01T10:41:06Z
dc.date.available2023-11-01T10:41:06Z
dc.date.created1307-10-24
dc.date.issued1307-10-24
dc.description.abstractKönig Rudolf beurkundet, daß er seine lieben Fürsten, den Erzbischof Wernher von Mainz und den Landgrafen Heinrich von Hessen, auf Grund ihres Willens und ihm von ihnen gegebener Vollmacht, wie folgt, befriedet habe: 1) Erzbischof Werner verzichtet für sich und seine Nachfolger, für seine Helfer und seine Kirche auf Ersatz des durch den Landgrafen und seine Helfer ihm zugefügten Schadens. 2) Der Landgraf verzichtet für sich und seine Erben, sowie für seine Helfer auf Ersatz des durch den Erzbischof und seine Helfer ihm zugefügten Schadens. 3) »Klagen zwischen hessischen und mainzischen burggesessenen Bundesgenossen [Helfern], Burgmannen oder Edelleuten um Eigengut, Schuld, Bürgschaft oder Schaden, der nicht aus diesem Krieg herrührt, sollen⟨ vor einem Schiedsgericht, dessen Mitglieder namentlich genannt werden, oder, wenn diese sich nicht einigen können, vor dem Obmann Lew von Friedberg verhandelt werden und bis zum 24. VI. 1283 consilio aut iudicio bereinigt sein. 4) Vor diesem Schiedsgericht sollen in gleicher Weise und bis zum gleichen Termin auch die nicht aus diesem Krieg hervorgegangenen Klagen namentlich aufgeführter Helfer des Erzbischofs und des Landgrafen ihre Erledigung finden. 5) Weder der Erzbischof noch der Landgraf dürfen Burgmannen oder Edelleute des Anderen in ihre Dienste nehmen. Burgmannen, welche beiden gemeinsam sind, haben sich bis zum 2. II. 1283 zu entscheiden, in wessen Dienst sie verbleiben wollen; ihr Lehensverhältnis ist dementsprechend zu ordnen. 6) Desgleichen dürfen sich die rᷝburgere</i> ihren Herren wählen und sich dahin wenden, wo sie nach Recht und Gewohnheit sollen. 7) Die Bundesgenossen des Landgrafen und Alle, die durch den Krieg in den Kirchenbann geraten sind, sind von diesem zu lösen. 8) Der Landgraf soll dem Erzbischof Burg Hanstein wiedergeben, und der Erzbischof soll Heinrich von Hanstein und dessen Brudersohn Thiele wieder in Besitz ihrer Burglehen und ihres Gutes zu Rusteberg und zu Hanstein einsetzen, selbst aber beide Burgen in seiner Gewalt behalten, damit ihm kein Schaden an seinem Recht entstehe, wegen der Übeltat, die Heinrich von Hanstein und Thiele gegen den Erzbischof verübten, bevor sie Bundesgenossen des Landgrafen wurden. Wenn Heinrich von Hanstein und Thiele wieder in Besitz ihrer Burglehen sind, wird der Erzbischof ihnen einen Verhandlungstermin anberaumen, rᷝvor</i> sich und ihren rᷝgenozen</i> (Standesgenossen), rᷝvor (vür</i> Brᷝ)</i> seinen Amtmännern und Mannen, um Recht zu nehmen und zu geben, betreffend gegenseitiger Ansprüche, es sei denn, daß der Erzbischof sie vorher begnadigt. 9) Der Landgraf soll das »neue⟨ Haus zu Hatzfeld in den baulichen Zustand wieder herstellen, in dem es war, als Konrad von Rein es vorfand, als der Landgraf ihn um Frieden sandte. Konrad wird hierüber eidliche Aussagen machen. 10) Kraft von Hatzfeld erhält das ihm von Siegfried von Witgenstein und Herman von Battenberg genommene Gericht zurück. Besitzansprüche betreffs dieses Gerichtes und Gutes sollen bis zum 24. VI. 1283 vor dem [unter Nr. 3)] obbenannten Schiedsgericht geklärt werden. Die Gefangenen werden freigegeben. Bindungen, die ihretwegen eingegangen und noch nicht abgegolten sind, werden als nicht verpflichtend aufgehoben. 11) Burg Greben. stein soll zerstört werden, wenn der Erzbischof innerhalb Jahresfrist die Zustimmung des Bischofs von Paderborn erhält, und der Erzbischof wie der Landgraf haben dafür zu sorgen, daß Grebenstein nicht wieder aufgebaut wird. Erhält der Erzbischof vom Paderborner Bischof innerhalb Jahresfrist die Zustimmung nicht, so entscheidet der König darüber, was mit Grebenstein zu geschehen hat. 12) Wegen Immenhausen wird der König einen Spruch fällen, der einzuhalten ist. 13) Schäden, die sich der Erzbischof und der Landgraf [erneut] seit Beginn des in ihren Sachen durch den König geleiteten Schiedsgerichtes zugefügt haben, sollen von dem [unter 3)] obbenannten Schiedsgericht in dem Monat seines Zusammentrittes entschieden werden. Die Gefangenen aus dieser Zeit sind freizugeben. 14) Der Landgraf verzichtet für sich und seine Erben auf Stadt und Burg Naumburg samt Zubehör; ausgenommen von diesem Verzicht wird das Gericht rᷝzu der Heimbuch.</i> 15) Betreffs des mehrfach erwähnten Schiedsgerichtes [s. Nr. 3)] wird bestimmt, daß im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes durch ehafte Not, ein Ersatzmann zu wählen ist. Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder des Obmanns ist der Ersatzmann innerhalb Monatsfrist zu wählen. 16) Erzbischof und Landgraf haben zu den Heiligen geschworen, den Vertrag einzuhalten, und Domprobst Peter, Domdechant Simon, sowie das ganze Mainzer Domstift bezeugen durch ihre Siegel, daß dieser Friede mit ihrer Einwilligung und ihrer Gunst zustande gekommen ist. --
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dc.format.mimetypeimage
dc.identifier557 A
dc.identifier.otherCW10605
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/557_A
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleRudolf Von gotes genaden Romeſcer kunic an Hein- richen den Lantgreuen Vnde herren Von Heſſen; Wern- heren den erzebiſſchof Von Mentze - 1282 Oktober 24.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivA München HpSA. (Kaiserselekt 1019[sup]a[/sup] [erst Mainz Erzstift Fasc. 30, dann Fürstenselekt XV ¹⁵⁄₁ Fasc. 62]); B Wien GHA.
local.archiv.gnd2005486-5
local.archiv.nameMünchen, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1282 Oktober 24.
local.date.datierung24.10.1282 - 24.10.1282
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10605
local.geo.placeHessen
local.literaturVancsa S. 125 (nach B);
local.literaturnach S. 81
local.person.empfaengerHein- richen den Lantgreuen Vnde herren Von Heſſen
local.person.empfaengerWern- heren den erzebiſſchof Von Mentze
local.person.mitsieglerſi beide
local.person.mitsieglerCapitel gemeine Von Meintze
local.person.mitsieglerCapitil Von Meintze
local.person.mitsieglerherzoge Ludewic Von Beieren
local.person.mitsieglerPetir der Dumprobeſt
local.person.mitsieglerSymon der Dechen
local.person.mitsieglerWir
local.person.otherBiſſchofe Von Paleburnen, Craft Von Hakeſuelt, Cunrat Von deme Rine, di Von Biſſchofeſhuſen, Dileman Von Hanenſtein, Dilen, Engel- brecht Von Eberſtein, fran- ken Von Cronenberc, Gerlach Von Bruberc, Gernande Von Sualebach, Gotefrit Von Cigenhain, greue Cunrat Von Solmeſe, greue Heinrich Von Solmeſe, greue Herman Von Batten- burc, greue Otte Von Waldecke, greue Sifrit Vnde ſin Sun Von Widechenſtein, greue Sifrit Von Witechenſtein, Gunteram der Schenke Von Sweineſ- berc, Hakeſuelt, Hartenit Von Merenberc, Heinrich, Heinrichen Von Hanenſtein, Herman Von Battenburc, Herman Von driforte oder Von Brandenuels, Hermannen kalp, Lewen Von Frideberc, Ludewic Von Jſenburc, Rudolfen Graſloc- ken
local.person.zeugebiſſchof Heinrich Von Baſele
local.person.zeugeBurcart Von Hohenberc
local.person.zeugeFriderich di Burcgreue Von Nurenberc
local.person.zeugeGerlach Von Lim- purc
local.person.zeugegreue Adolf Von Naſſowe
local.person.zeugeGreue Eberhart Von Katzen- ellebogen
local.person.zeugegreue Johan Von Hinegowe
local.person.zeugeherzoge Lude- wic Von Beieren
local.person.zeugeLudewic
local.person.zeugeMargreue Heinrich Von Haperc
local.person.zeugeOtte Von Bikenbach
local.person.zeugePhilippis de Falkenſtein
local.person.zeugeWolferam der Voit Von Doren- berc
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