Ausstellungsdatum
1296 September 26.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſtat inſigel von koſtenze
Convent dez Gotteshvſes von petershvſen
Dietheln von gottes verhengede / Abbet
Convent dez Gotteshvſes von petershvſen
Dietheln von gottes verhengede / Abbet
Weitere Personen
bvrgærn / vnde vnſe- ren nachkomen / ze maln / vnde ze walkenne, herren Diethelm von gotteſ verhen- gede / Abbet des Gotteshvs ze petershvſen / vnde mit ſinem · Convent
Bemerkungen:
Vogt, Ammann, Rat und Gemeinde der Stadt von Konstanz beurkunden, daß sie mit Abt Diethelm und dem Konvent von Petershausen wegen aller Streitigkeiten über die Behandlung der dem Kloster gehörigen Mühle rᷝbi den brediern</i> und über die Zusage, das Fischwehr (rᷝvach</i>) der Prediger [Dominikaner?] zu beseitigen, gütlich wie folgt übereingekommen sind: 1) Die Stadt zahlt an Abt und Kloster bis zum nächsten 6. Januar 20 Pfund Pfennige Konstanzer Münze für alle Forderungen, die diese wegen der rᷝrihtvnge</i> des Fischwehrs und in Sachen der Mühle an die Stadt zu stellen hatten. Dafür verzichten Abt und Kloster gegenüber der Stadt auf alle Ansprache in dieser Streitsache und werden für sich und ihre Nachfolger (aber für keinen anderen) rᷝwer</i> sein. 2) Abt und Konvent sowie deren Nachfolger werden im Wasser oder im Rhein zum Zweck des Fischens oder für sonstige Zwecke keinen Bau anbringen, der die Mühle beeinträchtigen könnte. Dagegen darf der Abt im rᷝwasser</i> oder im Rhein fischen oder Einrichtungen zum Fischfang anbringen, sofern das die Mühle nicht beeinträchtigt und keinen Dritten schädigt. 3) Die Mühle soll dem Abt, dessen Nachfolgern und dem Kloster Petershausen als Eigentum gehören. Die Stadt besitzt keine Rechte am Eigentum oder Ertrag der Mühle, außer [dem Anspruch], daß die Mühle mit 2 Rädern zum Mahlen und zum Walken (bzw. [nur] zum Mahlen oder [nur] zum Walken) immer bestehen bleiben und den Konstanzer Bürgern und deren Nachfahren für den üblichen Lohn zur Verfügung stehen muß. 4) Abt Diethelm und der Konvent des Klosters Petershausen bezeugen, daß sie die obigen Bestimmungen durchgeführt haben, und verpflichten sich für sich und ihre Nachkommen zu deren Einhaltung. -- A und B nicht von gleicher Hand, textlich bis auf geringfügige Abweichungen im Wortlaut übereinstimmend. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30867