Ausstellungsdatum
1299 September 1.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Gebhart und Heinrich von Starkenberg [B. Imst, Tirol] beurkunden: Sie haben festgestellt, daß von den Höfen im Ötztal, wegen deren die Äbtissin Herburg von [Frauen-] Chiemsee sie angesprochen hat, die [Bd. 4 S. 548 Z. 29-32] genannten Höfe Lehen der Starkenberger von Äbtissin und Kloster sind. Diese Höfe haben sie von der Äbtissin als rechtmäßiges Lehen geliehen erhalten. Wenn sie von weiterem [Besitz] erfahren, der ihr rechtmäßiges Lehen vom Kloster sein sollte, dann sollen beide Parteien in ihren Rechten ungeschmälert bleiben. Ferner haben sie auf Grund eines Schiedsspruches von 7 [Bd. 4 S. 549 Z. 3-5] genannten achtbaren Leuten als Buße dafür, daß ihre Vorfahren und sie selber versäumt haben, die genannten Güter dem Recht entsprechend [als Lehen] zu fordern und zu nehmen, von ihrem rechtmäßigen Eigen zu Kircheben und Roßlach [beide Ötztal] 5 Mark Gülte an Äbtissin und Kloster aufgegeben und als Lehen zurückempfangen. Weiter haben sie aus Einsicht und damit die Sache endgültig beige legt rᷝ(ein verrihtes dinch)</i> wird, 50 Mark Veroneser [dem Kloster] gegeben. Wenn sie oder ihre Erben, die rechtmä - ßiges Lehen erben können und sollen, rᷝvereribten</i> [des Erbrechtes verlustig gehen], dann sollen die beiden Höfe Kircheben und Roßlach zusammen mit den anderen genannten und eventuell noch dazu kommenden Höfen an das Kloster fallen und dem Kloster frei sein. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3458, 3479. --
Literatur
MB. 2, 461 f. Nr. 25.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40933