Aussteller
Ausstellungsdatum
1290 Oktober 5.
Ausstellungsort
Mitsiegler
biſchofs inſigel von Regenſpurch
Ludwich
Ott
Ludwich
Ott
Weitere Personen
der von Sevelt, der vrovn- hover, eberharts, hertzog Lud- weigs, hertzog Otten von Beiern, winharts ſuns von Rorbach
Bemerkungen:
Bischof Heinrich von Regensburg führt die Schiedsverhandlungen zwischen den Herzögen Ludwig [II.] und Otto [II.] von Bayern auf Grundlage der Freisinger Handfeste vom 16. Juni 1290 [Nr. 1274] weiter und entscheidet: 1. Der von Seefeld und alle seit der Handfeste noch nicht freigegebenen Gefangenen oder Bürgen sollen frei erklärt werden. Über Streit und Schaden, der seit der Handfeste entstanden ist, soll bei der nächsten Zusammenkunft der Viztume vor allen anderen Angelegenheiten verhandelt werden, sofern die genannten Gefangenen und Bürgen nicht zuvor schon freigegeben wurden. 2. Die Viztume vom niederen Viztumamt sollen sich am 16. Oktober zu Regensburg treffen und dort den Schaden der Gefangenen gemäß der Handfeste bereinigen. Der Tag soll keinesfalls verschoben werden; sollte ein Herzog seinen Viztum an diesem Tage nicht entbehren können, so setzt der Bischof unter den gleichen Bedingungen einen neuen Termin fest. Die Viztume sollen einander Protokolle über die Schadenfälle bis 11. Oktober einreichen. Entsprechend sollen die Viztume des obern Viztumamtes am 19. Oktober ihren Gerichtstag zwischen Erding und Schwaben halten und die Protokolle bis 16. Oktober einreichen. Geschieht dies nicht, so sollen die Leute ihren Schaden nach ihren geltenden Rechten vor ihre Viztume bringen. Für Schäden, die bei den Tagungen der Viztume zur Sprache kommen, gilt als Frist der Erledigung der 12. November; danach treten die Bürgschaftsbestimmungen der Handfeste [Pkt. 1] in Kraft. Schon bereinigte Ansprüche von Gefangenen sollen dadurch nicht geschädigt werden, und solchen, die ihren Schaden schon zum Austrag gebracht haben, soll man an diesen Tagen sofort den Ausgleich ausrichten oder das oben bestimmte Verfahren einhalten. 3. Die in der Handfeste [Pkt. 14] bestimmte Kommission soll ihre Erkundungstätigkeit bis 14. November durchführen und die Ergebnisse gemäß der Handfeste der nächsten Tagung vorlegen. 4. Die Zusammenkunft der Herzöge soll am 26. November an einer noch zu vereinbarenden Stelle an der Abens stattfinden. Hierfür sollen die Herzöge nach eigener Wahl dem Bischof 12 Streitfälle bis 1. November schriftlich vorlegen [Handf. Pkt. 10], die bei der Zusammenkunft an der Abens vordringlich zu erledigen sind. 5. Die Feste Trausnitz ist von Herzog Ludwig den Erben im vollen Rechtszustand, der zur Zeit der Handfeste bestand, bis zum 16. Oktober zurückzugeben. Weder Ludwig noch Otto noch einer ihrer Leute dürfen sie durch Kauf oder sonstwie an sich bringen. Wer sich nicht daran hält, verliert alle Ansprüche der Feste an Gut und Leuten. Vertreibt ein Erbe die anderen, so sollen beide Herzöge den Vertriebenen helfen und sie in ihr Recht zurückführen, bis die Rechtsfrage auf dem Tag an der Abens noch vor den 12 Streiffällen durch den Bischof entschieden wird. 6. Herzog Otto soll seinem Vetter Herzog Ludwig das Kind von Kammer wiedergeben, das der Frauenhofer in Gewahrsam hat, doch ohne Präjudiz für Ottos Rechtsansprüche auf das Kind und die Burg Kammer. Vielmehr soll Ludwig Ottos gerechten Ansprüchen nachgeben. Dafür soll dann Otto einen Anspruch Ludwigs als Gegenleistung erfüllen. 7. Die Geltungsdauer der Handfeste wird bis 2. Februar 1291 verlängert, auf Herzog Ludwigs Seite tritt für Eberhart, Herrn Winharts Sohn von Rorbach [S. 516 A, Z. 18, B, Z. 20], Heinrich der Judmann, der Hofmeister, als Bürge ein. 8. Die Herzöge sollen das Land in Frieden halten; tun sie einander vor der nächsten Zusammenkunft neuen Schaden, so darf für dessen Behandlung nur mit Wissen und Willen des Bischofs ein Termin angesetzt werden. 9. Kein Herr darf einen Knecht oder Diener behalten, für den er vor Gericht nicht einzutreten bereit ist. Wenn er ihn behält, ohne für Schaden aufkommen zu wollen, so soll dieser Schaden vergütet werden wie anderer Schaden. 10. Pkt. 1. der Handfeste über Einbehaltung von Dienern des andern wird erneut eingeschärft. [Vgl. auch Nr. 935. Pkt. V.] 11. Keiner der Herzöge darf im Gebiet des andern Burgen bauen, kaufen oder sonst gewinnen, wenn sein eigener Dienstmann oder Eigenmann darauf sitzt. 12. Sollte ein Edelmann, Hofgeistlicher, Graf, Freier oder Dienstmann gefangengesetzt werden, wie jetzt der Seefelder, so soll der Herzog, in dessen Land es geschieht, die Burg dessen, der ihn gefangen hat oder wo er gefangen liegt, belagern und brechen und keine Ablösung dafür annehmen. Ist er selber verhindert, so soll Herzog Ludwig einen seiner Söhne, Herzog Otto seinen Bruder statt dessen senden, und diese sollen sich gegenseitig dabei unterstützen. Der oder die Täter sind des Landes zu verweisen, ihre Lehen, welcher Art auch immer, sind verfallen, außer beide Herzöge begnadigen sie gemeinsam. Haben der oder die Täter im Lande weder Burg noch Erb und Eigen, und duldet der betreffende Herzog sie in seinem Land und befreit den Gefangenen nicht, so hat er für den Schaden zu büßen und die Täter sind doch des Landes zu verweisen auf ewig. -- A
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20796