Eptiſſen; Samenvnge von Kirchhein - 1280.

Zugangsnummer

405

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1280.
Mitsiegler
Aptes von Keiſhein
Graven Lvdewiges von Oͤtingen inſigele
vnſerm inſigele
Zeuge
gezivge
Weitere Personen
Apteſ rat von Kaiſhein, Bivnde, Gvͤtencelle, Heggebach, Lindeauwe den minren brvͤdern, Sophie von Mortenetſch
Bemerkungen:
Äbtissin und Konvent von Kirchheim beurkunden, daß Frau Sophie von Mortenetsch ihrem Kloster ihr Eigen zu Itzlingen, das 10 Pfund Haller einbrachte, und 3 Pfund Einkünfte von Switzebarts Gut zu Kirchheim zu einem rᷝewigen almuͦsen</i> gegeben hat mit folgenden Bestimmungen: So lange die Stifterin lebt, erhält sie jährlich 4½ Mark Silbers, Ulmer Gewichts, die Kirchheim an die Minnerbrüder zu Lindau am 2. II. ohne Schaden für sie zu entrichten hat. Zahlt das Kloster das Silber an diesem Termin nicht, so ist für die Woche ein Verzugszins von 5 Schilling Haller zu entrichten, die Eigenbesitz der Stifterin bleiben. Falls die Stifterin das Gericht in Anspruch nehmen muß, um zu ihrem Geld zu kommen, hat das Kloster den Schaden zu tragen. Auf die Dauer von 3 Jahren hat das Kloster nach dem Tode der Stifterin jährlich 4 Mark Silber an die von ihr benannte Person zu zahlen. Die Jahrzeit der Stifterin, ihres Ehemanns und aller ihrer Vorfahren, soll mit vollem Dienst (Wein, Weißbrot und Fischen) begangen werden, und so lange sie lebt, soll man die Jahrzeit ihres Ehemanns am 1. und 2. II. mit einer halben Mark begehen, jeder Klosterfrau für den Tag ½ Maß Wein und Weißbrot geben. Ferner soll man nach dem Tod der Stifterin jährlich 5 Pfund dem Konvent für rauhes Gewand von der Stiftung geben. Wird das übergangen ohne Einwilligung des Abtes von Kaisheim und des Konventes von Kirchheim, so sind den Klöstern Baindt, Gutenzell und Heggbach 6 Pfund Haller zu zahlen. --
Literatur
WU. 2927.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10439