Johans der kêlner von Lucerren an burgeren von zv̓rich - 1297 April 1.
Johans der kêlner von Lucerren an burgeren von zv̓rich - 1297 April 1.
dc.contributor.author | Johans der kêlner von Lucerren | |
dc.coverage.temporal | 1297-04-01P1297-04-01 | |
dc.date.accessioned | 2023-11-01T09:17:03Z | |
dc.date.available | 2023-11-01T09:17:03Z | |
dc.date.created | 1322-04-01 | |
dc.date.issued | 1322-04-01 | |
dc.description.abstract | Es wird beurkundet, daß wegen der Pfändung [Gefangensetzung], die Johannes der Kellner [der Sohn des Schulmeisters Johannes] von Luzern gegenüber den Bürgern von Zürich wegen des Ritters Rudolf des Müllners und dessen Bruder Rudolf vorgenommen hat, mit Zustimmung beider Parteien ausgemacht ist, bis zur ausgehenden Pfingstwoche [bis 8. Juni 1297] in Wort und Werk Friede zu halten. Hierzu verpflichten sich die Bürger und Johannes gegenseitig, ferner die Müllner für sich und ihre Freunde, die Bürger von Zürich für sich, Johannes der Kellner für sich und seine Freunde. Beide Parteien sollen am 24. April 1297 zu einem Verhandlungstag in Küßnacht [Vierwaldstätter See] zusammenkommen; jede Partei soll 2 Schiedsleute mitbringen, die mit beiderseitiger Zustimmung einen Obmann wählen sollen. Dieser und die Schiedsleute sollen sich eidlich verpflichten, die Ansprüche der Müllner gegen die Kinder Meister Johannes des Schulmeisters von Luzern und die Forderungen der Kinder gegen die Müllner gütlich mit beider Parteien Zustimmung oder rechtlich auf Grund ihrer eidlichen Verpflichtung beizulegen. Die von den Schiedsleuten oder von dem Obmann geforderten Sicherheiten sollen von beiden Parteien gewährt werden. Sobald die Sicherungen gegeben sind, soll -- wie auch der Schiedsspruch ausfällt -- den Kindern des Schulmeisters [von Luzern] ihr von den Müllnern beschlagnahmter Besitz freigegeben werden, zu dessen Schutz die Bürger von Luzern mit Leib und Gut eintreten werden. Dafür soll Johannes der Kellner das den Gefangenen genommene Gut herausgeben und die ihm für 40 Mark Silbers verpflichteten Bürgen freilassen. Kann eine Partei aus guten Gründen den Verhandlungstag nicht einhalten, so soll sie es der anderen 3 oder 4 Tage vorher mitteilen und einen neuen Termin in der nächsten Woche am gleichen Ort ausmachen. Werden sich die Schiedsleute weder auf diesem noch auf anderen vor Himmelfahrt [23. Mai] zu vereinbarenden Verhandlungstagen über die Wahl des Obmannes einig, dann haben sich Arnold von Hottingen und Leutold Gnursser erboten, als rᷝgêlten</i> die 40 Mark Silbers für Johannes' Gefangene zu zahlen. Sie haben sich dazu gegenüber Johannes, dessen Vater und Heinrich dem Stanner verpflichtet. Die Zahlung soll an Johannes oder einen der 3 in der Stadt Burgdorf zu Himmelfahrt erfolgen. Damit sind sie [von dieser Verpflichtung] frei. Außerdem haben die rᷝgêlten</i> versprochen, am gleichen Ort und zur gleichen Zeit für die Verpflegung der Gefangenen 15 Pfund üblicher Pfennige zu zahlen; sie haben dafür 4 [Bd. 4 S. 69 Z. 12-13] namentlich genannte Bürgen gestellt. Arnold, Leutold und die Bürgen haben sich jeder für sich und alle gemeinsam eidlich verpflichtet, von Himmelfahrt an 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Luzern Einlager zu halten, es ohne Zustimmung der 3 Genannten nicht zu verlassen und solange Geisel zu bleiben, bis die 40 Mark Silbers und die 15 Pfund Verpflegungskosten gezahlt sind. Ein Bürge, der Verhinderung durch eigene Geschäfte eidlich glaubhaft macht, darf für die Dauer des Geschäftes mit Zustimmung Heinrichs, des Bürgermeisters von Luzern, oder Rudolfs von Schauensee oder Heinrichs Böckli einen achtbaren Luzerner Bürger als Vertreter stellen. Danach muß er ins Einlager zurückkehren. Stirbt einer der Bürgen, so müssen die übrigen innerhalb von 14 Nächten nach erfolgter Mahnung Einlager halten, bis ein gleichwertiger Ersatzmann gestellt ist und die Verpflichtungen übernommen hat. Dagegen hat sich der Schulmeister an Stelle seines Sohnes Johannes verpflichtet, die Gefangenen, wenn sie Urfehde schwören, in Burgdorf den Bevollmächtigten der Bürger von Zürich ungebunden zu übergeben. Nach Übergabe der Gefangenen ist Johannes der Kellner und dessen Vater frei [von Ansprüchen] der Gefangenen, ihrer Freunde und der Bürger von Zürich. Die beiden Müllner und die Bürger von Zürich sollen dann mit Johannes dem Kellner und allen Mitbeteiligten bei der Gefangenschaft versöhnt sein. Darüber sollen die Bürger von Zürich eine mit dem Stadtsiegel beglaubigte Urkunde ausstellen. Wird aber in der Streitsache zwischen den Müllnern und den Kindern des Schulmeisters bis Himmelfahrt kein Übereinkommen erzielt, dann sollen die 40 Mark Silbers an Johannes ausgezahlt werden; das den Gefangenen fortgenommene Gut soll er als Pfand gegenüber den Müllnern behalten. Im übrigen verbleiben die Müllner und Johannes der Kellner untereinander im gleichen Rechtszustand wie bisher, doch ist die Sühne gegenüber den Helfern des Johannes gültig. Die rᷝgêlten</i> und Geiseln sind für die Entrichtung des Beköstigungsgeldes von 15 Pfund Pfennigen verantwortlich und dafür an die Einlagerpflicht gebunden. Das Beköstigungsgeld ist unbedingt zu zahlen. Die Bürger von Zürich sollen dem Johannes über diesen Frieden eine mit dem Stadtsiegel besiegelte Urkunde, Johannes den Zürchern eine solche mit den Siegeln des Ammannes Walther von Luzern und des Bürgermeisters Heinrich des Kellners ausstellen. Verstöße gegen diese Abmachung sollen allein auf der Grundlage dieser Urkunde behandelt werden. Wenn die Einlagerpflicht der Geiseln nach Ablauf der Pfingstwoche über das Ende des Friedens fortdauert, so geloben sich Johannes und dessen Freunde und die Geiseln und deren Freunde gegenseitig bis 7 Nächte nach Ende des Einlagers Frieden untereinander zu halten. -- Vgl. Corpus Nr. 245, 2476, 2485. Druckfehler Bd. 4 S. 68 Z. 29: rᷝLucerſewe.</i> -- | |
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dc.identifier | 2671 | |
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dc.identifier.uri | https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2671 | |
dc.publisher | CAO | |
dc.rights.uri | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0 | |
dc.title | Johans der kêlner von Lucerren an burgeren von zv̓rich - 1297 April 1. | |
dc.type | Image | |
dspace.entity.type | Urkunde | |
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local.archiv | Zürich SA. (Stadt und Landschaft Nr. 1429). | |
local.date.ausstellungsdatum | 1297 April 1. | |
local.date.datierung | 01.04.1297 - 01.04.1297 | |
local.description.edition | https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40116 | |
local.geo.place | Rechberg | |
local.literatur | ZU. 7, 9 ff. Nr. 2407. | |
local.person.empfaenger | burgeren von zv̓rich | |
local.person.mitsiegler | heinricheſ deſ kelners | |
local.person.mitsiegler | hern walthers deſ ammanneſ | |
local.person.mitsiegler | von Lucerren | |
local.person.other | arnolt von Hottingen, Burger von Lucerron, Heinricheſ Boklis, Heinricheſ burgermeiſterſ von Lucerren, Heinricheſ deſ stannerſ, Lv̓tolt der Gnv̓rſer, Meiſter Johanſes, Ruͦdolveſ von schoͮwenſe, Ruͦdolveſ, Ruͦdolves deſ Mv̓lnerſ | |
local.person.zeuge | Vͦlrich von Bv̓niſhoven | |
local.person.zeuge | Chvͦne Bramberg | |
local.person.zeuge | Heinrich Bokli | |
local.person.zeuge | Jacop von Litoͮwe | |
local.person.zeuge | Johanſ vf der Rv̓ſe | |
local.person.zeuge | Johans von Rinach | |
local.person.zeuge | Noͤgger von Litoͮwe | |
local.person.zeuge | Peter an der Brugge | |
local.person.zeuge | Ruͦdolf von schoͮwenſe | |
local.person.zeuge | wernher Bokli | |
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