Agnes von Tegernbach an Abt Chvnraten; Sampnung ze wilhering - 1293 Dezember 20.

Zugangsnummer

1855

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Abt Chvnraten
Sampnung ze wilhering
Ausstellungsdatum
1293 Dezember 20.
Ausstellungsort
Unterschneitbach
Mitsiegler
hern wlfings von Tegennbach
Hovgen von Morſpach
meim Jnſigel
Zeuge
Heinrich Ott
Heinrich von Schevnawe
her Heimrich
her Ortolf
her philippe mein Oeheim von Bolnhaim
Her weichart
Levpolt von Sluzzelberch
Levpolt
Weitere Personen
abt vnd di Sampnung von wilhering, Chloſter vnd der Sampnung von wilhering, Chloſter vnd di Sampnung von wilhering, Chloſters vnd der Sampnung, Chvnigunten, dimuten, Hovch von Morſpach, Hovgen von Morſpach, Hovgen von Morspach, Oehem von Bolnhaim, Perchten, vlrich von Gumpolting
Archiv
Wilhering, Stiftsarchiv
Bemerkungen:
Agnes von Tegernbach beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Schwiegersohns Haug von Morsbach, ihrer Kinder, Kunigunt, Diemut und Berchta, und auf den Rat ihrer Oheime von Pollheim und anderer Verwandter hin dem Abt Konrad und dem Konvent des Klosters Wilhering ihren Hof und ihre Hufe in Hard mit allem Zubehör, die Ulrich von Gumpolting für seine Lebzeit von ihr als Lehen innehat, als rechtmäßigen Besitz verkauft hat. Sie und ihr Schwiegersohn Haug von Morsbach, die gemeinsam mit Agnes' Kindern auf den Besitz verzichtet haben, werden dem Abt und dem Kloster Wilhering im Bedarfsfall bei allen Ansprüchen auf den Hof und die Hufe nach Landesrecht rᷝgewer</i> sein. Dafür hat sie vom Abt und Kloster deren Hof in Wallern und eine Barzahlung erhalten, wodurch der Besitz in Hard völlig abgegolten ist. Der Hof Wallern gehört ihr fortan im gleichen Recht wie früher dem Kloster; dieses wird nach Landesrecht ihr rᷝgwer</i> sein. Sollte jemand auf den Besitz in Hard gültigere Rechtsansprüche erheben und durchsetzen, so soll er dem Abt und Konvent 100 Mark lötigen Silbers, für die Agnes [früher] den Hof dem Kloster versetzt und überantwortet hat, auszahlen; sie aber wird dem Kloster den Hof Wallern zurückgeben. Umgekehrt sollen rechtsgültige Ansprüche auf den Hof Wallern durch eine Zahlung von 100 Pfund Pfennigen an Agnes (denn für diese Summe hatte sie den Hof vom Kloster erhalten) Geltung bekommen. --
Literatur
UBLoE. 4, 197 f. Nr. 215.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30202