Wuͤlfing von Randekk - 1295 April 28.

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2169

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Ausstellungsdatum
1295 April 28.
Ausstellungsort
Tegerfelden
Mitsiegler
meinem Jnſigel
Zeuge
Chvͤnr̄ der Hager
Goͤtfrid von fruͤbreſteten
Her Albrecht der Prater
Her Haͤrtweig
Her Hainr·' meins Herren Chapplan Biſcholf Emychs
Her Leupold · der vaͤrel · Ritter
Herr Ott · von dem waſen
Herwart mein Sun
mein liebev gnaͤdigev frawͤ · frawͤ Adelhayt · von Reynſperch
Ott der Haͤſib
Weitere Personen
Biſcholf Emychen von frey- ſing, Gotzhaus ze freyſing
Archiv
Bemerkungen:
Wulfing von Randeck beurkundet, daß er sich für sich und seine Erben Bischof Emich von Freising, dessen Nachfolger und seinem Gotteshaus gegenüber eidlich verpflichtet hat, bei einem eventuellen Verkauf oder einer Fortgabe von Haus und Burg Randeck nur den Bischof und das Gotteshaus zu berücksichtigen, wie er auch nach Recht und Landesgewohnheit dazu verpflichtet ist, da [Randeck] Lehen von Bischof Emich und dem Gotteshaus Freising ist. Überdies hat ihm der Bischof für die -- [Bd. 3 S. 341 Z. 41 - S. 342 Z. 3] nochmals feierlich formulierte -- Verpflichtung 20 Pfund Wiener Pfennige, 2 Mutt Korn und 1 Faß Wein gegeben, die er [Wulfing] auch erhalten hat. Tragen sich seine Kinder nach seinem Tode mit Verkaufsgedanken, so dürfen sie den Besitz untereinander verhandeln, sonst aber nur an Bischof Emich, dessen Nachfolger und das Gotteshaus Freising verkaufen. Im Falle eines Verkaufes sollen beide Partner je 2 Leute stellen; diese 4 sollen den Kaufpreis für Haus und Hof Randeck festsetzen und dieser muß dann innerhalb der nächsten 3 Monate vollständig gezahlt werden. Verstoßen Wulfing oder dessen Erben gegen das Verkaufsrecht, so sind Haus und Burg Randeck dem Gotteshaus Freising und dem jeweiligen Bischof verfallen; Wulfing oder seine Erben verlieren dann allen Besitzanspruch. Bischof Emich hat ihm und seinen Erben feierlich versprochen, daß er weder ihn noch seine Nachkommen, wenn Randeck vom Gotteshaus erworben wird, an anderem Besitz, den Wulfing um Randeck hat, in keiner Weise schädigen oder an seinem Recht beeinträchtigen wird. Bei diesen Verhandlungen war Wulfings Herrin, Frau Adelheid von Reinsberg, zugegen und hat ihre Zustimmung gegeben. -- Vgl. Corpus Nr. 1860, 1861. --
Literatur
FRA. II 31, 451 f. Nr. 411.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30524