Ausstellungsdatum
1291 März 3.
Ausstellungsort
Weitere Personen
vͦlrich von Bremegarten, Capittelſ ſtat von Solottern, probſteſ, Thomaſ
Archiv
Bemerkungen:
Hermann von Bonstetten, Hofrichter König Rudolfs, beurkundet, daß die beiden Domherren von Solothurn Thomas und Ulrich von Bremgarten als Vertreter des Propstes und Kapitels von Solothurn vor dem Gericht in Basel fragten, ob Eigenleute ihres Gotteshauses für jemand anderen als für ihr Gotteshaus pfändbar seien. Darauf entschieden die auf ihren Eid befragten Ritter, daß die Gotteshausleute nur für den Propst, die Domherren und das Gotteshaus von Solothurn pfändbar seien, außer sofern solothurnische Eigenleute jemandem auf Veranlassung ihres Vogtes oder anderer Leute Schaden zufügten, dann kann der Geschädigte mit Recht auf sie Anspruch erheben. --
Literatur
Solothurner Wochenbl. 1811 S. 356 ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20867