Empfänger
Sand Sixten / gen ſliers
Ausstellungsdatum
1295 April 7.
Ausstellungsort
Zeuge
Der her Otte
her fridreich pharrer vo Ellenpach
her hainreich der wat / vnd ſein bruͤder
her hainreich phanſtil · chorherren zeſlierſ
her hainreich von vrſenperg
her Ruͦdel · herphillippen ſuͤn von wal- dekk
her Ruͦdolph der Techant von Slierſ
her Renhart
her fridreich pharrer vo Ellenpach
her hainreich der wat / vnd ſein bruͤder
her hainreich phanſtil · chorherren zeſlierſ
her hainreich von vrſenperg
her Ruͦdel · herphillippen ſuͤn von wal- dekk
her Ruͦdolph der Techant von Slierſ
her Renhart
Weitere Personen
hauſfrawen fravͤ Guͤten, Ruͦdolph von waldekk von waldek
Bemerkungen:
Rudolf von Waldeck, Chorherr von Schliersee, und [dessen Bruder] Philipp von Waldeck sowie dessen Ehefrau Guta beurkunden, daß sie um ihres Seelenheils willen dem Stift St. Sixt in Schliersee den Hof auf dem Hainberg gegeben haben. Von diesem Hof soll 3mal im Jahr -- jedoch nur für die in Schliersee anwesenden Chorherrn -- eine Pfründe ausgerichtet werden; zu Lebzeiten der Brüder je eine am Weihnachts- und Ostertag, nach ihrem Tode an ihren Jahrzeittagen. Die dritte Pfründe soll am Jahrzeittag von Frau Guta ausgerichtet werden; an diesem Tage sollen auch an ihrem Grabe 12 Roggenbrote und 4 Käse verteilt werden. Jede der 3 Pfründen soll aus 1 Viertel Wein für alle und für jeden der Herren aus 2 Weißbroten und 1 Käse bestehen; abwesende Chorherrn werden nicht berücksichtigt. Zu jeder Pfründe gehört für St. Sixt 1 Schenkmaß Opferwein. Dafür sollen die Herren an den 3 Jahrtagen im Chor eine Vigilia [Totenmesse] halten und an dem Grab ein Placebo sprechen. Ein aus ihrer Mitte gewählter Chorherr soll den Hof verwalten, die Pfründen ausrichten und den Herren über die Erträge des Hofes Rechenschaft ablegen. Kein Nachkomme der Aussteller darf aus dem Hof Vogtrechte, Tagwerke oder Herbergsrecht verlangen, außer 2 Hühnern rᷝzeinem vrchunde</i> [Anerkennung einer Lehnshoheit?]. Verstößt ein Nachkomme der Stifter gegen diese Bestimmungen, so muß er sich nach dem Ermessen der Herren mit ihnen vergleichen. Die Aussteller bestimmen ferner, daß kein Eigenmann der Herren, sondern nur ein Freisasse auf den Hof gesetzt werden darf. Rudolf fügt für sich hinzu, daß er die Abmachung über den Hof nicht eher getroffen habe, ehe ihm nicht sein Bruder Philipp versprochen habe, diese Seelgerätstiftung nach seinen Kräften späterhin zu verbessern. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30511