rât von Conſtenze - 1283 April 15.

dc.contributor.authorrât von Conſtenze
dc.coverage.temporal1283-04-15P1283-04-15
dc.date.accessioned2023-11-01T10:44:05Z
dc.date.available2023-11-01T10:44:05Z
dc.date.created1308-04-15
dc.date.issued1308-04-15
dc.description.abstractDer Rat von Konstanz veröffentlicht eine Verordnung über Leinwandweberei und Handel mit Leinwand folgenden Inhalts: 1) Leinwand darf nur gehandelt werden, wenn sie mit einem Band versehen ist, das in der Mitte am Tuch ist. [J. Mone meint, daß diese Bestimmung so zu verstehen sei, daß jedes Stück Leinwand in der Mitte seiner Länge durch ein eingewebtes Band kenntlich sein mußte, wodurch das Verkürzen der zweiten Hälfte durch etwaiges Abschneiden leicht zu kontrollieren war.] Wird diese Bestimmung verletzt, zahlt der Einkäufer 10, der Verkäufer 5 Schillinge Konstanzer Münze. 2) Donnerstags und Freitags ist der Handel mit Leinwand nur auf dem Markt erlaubt. Übertretung dieser Bestimmung wird für Einkäufer wie Verkäufer gemäß Nr. 1 geahndet. 3) Kein Weber soll mit jemand in Leinwand handeln, wenn der, mit dem er handelt, nicht selbst oder dessen Beauftragter zugegen ist. Für jedes anders gehandelte Stück ist eine Strafe von 5 Schillingen fällig. 4) Handel mit Leinwand zum Wiederverkauf auf dem Markt ist verboten und wird pro Stück mit 5 Schillingen geahndet. 5) Absichtlicher Einkauf oder Verkauf von schmaler [vgl. Schmeller-Frommann II 548] Leinwand, die nicht die rᷝreht</i> Breite hat, wird mit 5 Schillingen geahndet. Geschah der Handel in Unwissenheit, was eidlich erhärtet sein muß, wird das gehandelte Tuch in 3 Stücke zerschnitten. 6) Schmale Kämme [Riedblätter] sollen vernichtet werden. Im Betretungsfalle oder bei sonstiger Aufdeckung von rᷝvalsch</i> an der Leinwand erfolgt Bestrafung mit 10 Schillingen. 7) Ungleiche rᷝaweben</i> [Salbenden?] sollen abgeschnitten werden. 8) Bei Ablauf einer Ratsperiode ist dem nachfolgenden Rat die Einhaltung dieser Verordnung anzubefehlen. --
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dc.format.mimetypeimage
dc.identifier584
dc.identifier.otherCW20023
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/584
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titlerât von Conſtenze - 1283 April 15.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivKonstanz, Städtisches Archiv (St. A. K. Nr. 2965).
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/doc/43
local.archiv.nameKonstanz, Stadtarchiv
local.date.ausstellungsdatum1283 April 15.
local.date.datierung15.04.1283 - 15.04.1283
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20023
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/573
local.geo.placePorrentruy, 4103223-8
local.literaturJ. Mone ZGO. 4 (1853) 20 f.;
local.literaturF. Keutgen, Urkunden zu städt. Verfassungsgeschichte I 346 Nr. 250 a. -- Vgl. Lotte Wever »Die Anfänge des deutschen Leinengewerbes⟨ in der Zs. des Bergischen Geschichtsvereins 50 (N. F. 40) Jhg. 1917 S. 202 f. (auch als Dissertation der Universität Freiburg i. Br. mit gleicher Paginierung, Elberfeld 1918, erschienen).
local.person.mitsieglerder rate von Coſtenze
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