1299.

Zugangsnummer

3165

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Metzingen
Ausstellungsdatum
1299.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Die Brüder Chorbischof Emich von Lüttich, Simon [II.], Johann und Gottfried, Grafen von Sponheim, beurkunden, daß sie ihre Schwester Anna mit dem Grafen Ludwig von Rieneck verheiratet und als Mitgift 1200 Mark Kölnischer Pfennige ausgesetzt haben, von denen 3 Haller für 1 Pfennig gerechnet werden. Für diese Summe weisen sie 120 Mark Gülte an und setzen dafür das Dorf Sprendlingen mit allem Zubehör und ihren bisherigen Rechten als Pfand, soweit es sich um Lehen handelt mit der Hand der [Lehens-]Herren. Sie haben versprochen, innerhalb von 5 Jahren die Gülte in Raten auszulösen: In den ersten 4 Jahren werden sie je 250 Mark Kölnischer Pfennige des vereinbarten Wertes zahlen, im 5. Jahr 200 Mark. In den ersten 4 Jahren sollen ihnen nach jeder Zahlung 25 Mark Gülten, nach der 5. Zahlung das ganze Dorf mit allen Einkünften frei werden. Unterbleibt in einem Jahr die Zahlung, so sollen die am Schluß der Urkunde namentlich genannten Bürgen in Frankfurt so lange Einlager halten, bis die versäumte Jahresrate beglichen ist. Das erste Jahr endet Weihnachten 1299. Die gezahlten Pfennige sollen sofort nach Erhalt auf einem Gut zwischen Rieneck und Mainz nach der Empfehlung des Grafen Eberhart von Katzenelnbogen und des Herrn Ulrich von Hanau angelegt werden. Zugleich verzichten ihr Schwager Graf Ludwig und ihre Schwester Anna auf alles Erbteil, das ihnen von den Sponheimern zukommen könnte; es sei denn, alle Aussteller sterben ohne Erben. Für diesen Fall soll ihre Schwester Anna und deren Kinder Erbe sein. Graf Ludwig von Rieneck hat ihre Schwester Anna ebenfalls mit 1200 Mark Kölnischer Pfennige des vereinbarten Wertes ausgestattet und ihr dafür die Burg Rothenfels mit 120 Mark Gülte [als Pfand] gesetzt, wozu Bischof Manegolt von Würzburg als Lehensherr und Herr Ulrich von Hanau sowie dessen Ehefrau Elisabeth, Schwester des Grafen Ludwig, denen dieser seinen gesamten Besitz vermacht hat, falls er ohne Erben stirbt, ihre Zustimmung gegeben haben. Wenn Anna nur Töchter, nicht Söhne, haben sollte, so sollen diese Ludwigs gesamten Besitz an Eigen, Zinsbesitz rᷝ(Erbe)</i> und Fahrhabe erben. Stirbt Ludwig ohne Erben, so soll die Burg Rothenfels und die dazu bereitgestellte Gülte Annas Leibgedinge sein; doch dürfen Ulrich von Hanau und dessen Ehefrau Elisabeth, Ludwigs Schwester, oder deren Erben die Burg Rothenfels und die Gülte mit 1200 Mark Kölnischen Pfennigen des vereinbarten Wertes auslösen. Das Geld soll nach der Empfehlung des Grafen Eberhart von Katzenelnbogen und des Herrn Ulrich von Hanau auf einem Gut zwischen Rieneck und Hanau angelegt werden. Stirbt einer dieser beiden, so soll ein anderer angesehener Mann mit der gleichen Vollmacht bestellt werden. Sterben Ludwig und Anna ohne Erben, so soll jeder Besitz dorthin zurückfallen, woher er stammt. Beide Parteien setzen für die Einhaltung der Abmachungen je 20 [Bd. 4 S. 364 Z. 44 bis S. 365 Z. 5 bzw. S. 365 Z. 19-25] namentlich genannte Bürgen. Wenn es notwendig wird, soll jeder Herr mit einem Ritter oder Edelknecht und 2 Pferden, jeder Ritter mit einem Edelknecht und einem Pferd in Frankfurt Einlager halten. Beim Tode eines Bürgen ist innerhalb Monatsfrist ein anderer ebensoguter zu setzen, widrigenfalls die übrigen Bürgen bis zu dessen Gestellung Einlager halten müssen. -- Vgl. Corpus Nr. 2787. -- Marburg SA. (0 II a). -- Reg.: Wenck, Hess. LG., UB. zu Bd. 3, S. 293 Nr. 377; Reg. Katzenelnbogen 1, 162 Nr. 408.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40625