Graue Herman von Homberg; peter von gottes gnaden Biſchof zu Baſele - 1296 Februar 17.

Zugangsnummer

2352

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Austellungsort:

Ort
Ausstellungsdatum
1296 Februar 17.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Biſchof Peter von! Baſele
Graue Herman von Homberg
Weitere Personen
Gotzhus ſtat von Baſele, Gotzhus von Baſele, hern Peter von Eptingen von wartemberg, hern Rudolf von Slierbach
Bemerkungen:
Bischof Peter von Basel und Graf Hermann von Homberg sind in ihren Streitigkeiten gütlich wie folgt übereingekommen: Graf Hermann bestätigt, daß er dem Bischof 200 Mark Silbers für den diesem und dem Gotteshaus zugefügten Schaden schuldig ist. Als Bürgen stellt er außer sich noch 14 [Bd. 3 S. 461 Z. 17-23] genannte Ritter. Er und die Bürgen haben bis Ostern 1296 [25. März] Frist. Ist Graf Hermann dann noch nicht mit dem Bischof verglichen, so sollen Peter von Eptingen von Wartenberg und Rudolf von Slierbach einen neuen Termin bis Pfingsten 1296 [13. Mai] ansetzen, den der Bischof akzeptieren muß. Ist Graf Hermann auch dann noch nicht vergleichen, so soll er dem Bischof das Silber bezahlen, oder die Bürgen müssen unverzüglich Einlager halten; es sei denn, der Bischof gewähre einen neuen Aufschub. Wenn Graf Hermann die [Erb]teilung mit den Kindern seines verstorbenen Onkels, des Grafen Ludwig, durchführt, so wird er das ihm Zustehende, die Stadt Liestal oder die Burg Homberg, dem Bischof für das Gotteshaus Basel aufgeben. Der Bischof wird sein Verhalten gegen Hermann nach den Anweisungen von Peter von Eptingen und Rudolf von Slierbach richten. Er wird auch Hermann und dessen Leibeserben, Söhne wie Töchter, mit dem aufgegebenen Besitz belehnen; dafür sollen Hermann und dessen Bürgen ihrer Verpflichtung wegen der 200 Mark Silbers ledig sein. Unterbleibt die Erbschaftsteilung zwischen Hermann und seinen Vettern, und geben sie Liestal oder Homberg gemeinsam auf, so entfällt ebenfalls die Zahlung der 200 Mark Silbers. Graf Hermann verspricht eidlich, die ihm von den beiden [Schiedsleuten] Peter von Eptingen und Rudolf von Slierbach auferlegten Verpflichtungen gegenüber dem Bischof einzuhalten und auszuführen. Bischof Peter bestätigt die Richtigkeit der Urkunde; er wird sich ebenfalls an die Anweisungen der beiden Schiedsleute halten. --
Literatur
Boos UB. 1, 134 ff. Nr. 184.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30713