Raetſmanne van dordrecht; Rechtere; scepenen - 1291 Oktober 18.

Zugangsnummer

1478

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1291 Oktober 18.
Mitsiegler
dordrecht
Bemerkungen:
Vogt rᷝ(baliu),</i> Richter, Schöffen und Ratsleute von Dordrecht stellen eine Ordnung rᷝ(core)</i> für das Maklergewerbe auf: 1. Jeder Bürger, der Käufer und Verkäufer übereinzubringen vermag, darf das Maklergewerbe ausüben. 2. Wer einen Makler verleumdet, weil er selber gleich jenem das Maklergeschäft ausüben will, wird, sofern er durch zwei glaubwürdige Zeugen, seien es Bürger oder Freunde, überführt ist, mit 10 Pfund gebüßt. Kann er das Geld nicht aufbringen, soll er durch den Stadtrichter in schwere Haft gelegt werden und dort verbleiben, bis er unter täglicher Abzahlung von 12 holländischen Pfennigen die Summe abgegolten hat. 3. Schlägt ein Makler einen anderen, weil er ihm sein Geschäft abnehmen will, und wird entsprechend überführt, hat er 10 Pfund zu büßen und wird auf ein Jahr in seinem Geschäft eingestellt. Übernimmt er in diesem Jahr dennoch Maklergeschäfte, soll er auf ein Jahr aus der Stadt verbannt werden. 4. An einem Kaufgeschäft sollen bei vorgenannter Buße nicht mehr als zwei Makler beteiligt sein. 5. Wenn ein Makler einem andern einen Kaufmann nimmt oder abwendet, soll er, wenn er überführt wird, 10 Pfund büßen. 6. Schlägt ein Makler einen Kaufmann, weil dieser bei Ein- oder Verkauf kein Geschäft mit ihm machen will, so soll er [10? Pfund?] büßen. Diese Bestimmungen gelten bis auf Widerruf durch die Schöffen. --
Literatur
vdBergh OB. 2, 362 Nr. 787 ; Hanseat. UB. 1, 376 Nr. 1090
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20971