Graf · Albreht von Gortz vnd von Tyrol voit der Gotſhouſer ze Agley ze Trient vnd ze Brichſen an Offmeyen der Grævinn von Hardek; Offmeyen - 1292 Mai 1.

Zugangsnummer

1574

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
Offmeyen der Grævinn von Hardek
Offmeyen
Ausstellungsdatum
1292 Mai 1.
Ausstellungsort
Mitsiegler
biſcholfs Hainrichs Jnſigel von Brichſen
Grævinne von Hardek
Grauen Hainriches
Zeuge
Chuͤnige Rudolfen von Rome
Graf friderich von Ortenburch
Ruͦdolf von vonſdorf der vitztvm von frieſach
vlrich von Touuers
Weitere Personen
biſcholf Eberhart, dem von Schovmberch, Ertzbiſcholf Chunrat von Salzburch, Graven von Phanneberch
Bemerkungen:
Graf Albrecht von Görz und Tirol, der Vogt der Gotteshäuser von Aquileia, Trient und Brixen, beurkundet, daß er und alle seine Erben an Stelle seiner Schwiegermutter Gräfin Offmey von Hardeck und seiner Ehefrau Offmey sich mit dem Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg gütlich über die Ansprüche aus alten und neuen Forderungen, die Graf Albrecht und seine Erben gegen den Erzbischof und dessen Gotteshaus erhoben, wie folgt geeinigt haben: 1. Alle Forderungen, welche Graf Albrecht gegen den Erzbischof und das Gotteshaus von Salzburg auf fahrendes Gut oder aus eidlichen Verpflichtungen und jenen Bedingungen hatte, unter denen sein Großvater Graf Albrecht von Tirol aus der Gefangenschaft befreit wurde, an Burgen oder an Abgaben, woran immer sie seien, sollen vollständig ausgeglichen sein. Damit fallen auch die Ansprüche des Erzbischofs auf die Burgen in Virgen, Lienz, Drauburg und andere, wie sie auch genannt seien. Alle Handfesten, auf Grund deren der Erzbischof und sein Gotteshaus Ansprüche erheben können, sind ungültig. Damit sind auch alle Ansprüche ausgeglichen, die Graf Albrecht und seine Erben gegen den Erzbischof und das Gotteshaus gehabt haben, sei es aus Erbschaft oder anderen Gründen, auf Matray, Kuenburg, Mittersill, Sachsenburg, Feldsberg und anderes, wie immer es genannt sei, sowie auf Schadenersatz aus der Gefangenschaft oder aus Versprechungen der Vorgänger des Erzbischofs an Geld oder Gütern, die weder früher noch jetzt eingelöst worden sind. 2. Über das Haus in Lind und den Zehent in Obergottesfeld rᷝ(Dobroholtzuelde)</i> wurde entschieden, daß der Erzbischof den Grafen Albrecht wie dessen Vorfahren belehnt. Damit werden Albrechts Ansprüche auf die Burggrafschaften in Sachsenburg und Feldsberg ausgeglichen. 3. Will der Erzbischof seine Burgen in Stall und Rankersburg wieder bauen, so werden ihn Albrecht und dessen Leute dabei unterstützen und nicht behindern. 4. Über Ansprüche des Grafen auf 20 Mark Gülten, die er als Lehen an der Münze in Friesach haben sollte, wofür seine Vorfahren ihren Besitz um Feldsberg aufgaben und sie dafür von Erzbischof Eberhart [II.] als Lehen empfangen hatten, und auf die dadurch entgangenen Einkünfte, sowie über Ansprüche, welche Albrechts Schwiegermutter Offmey, seine Ehefrau Offmey und seine Erben auf Herrschaft und Burg Plain mit allem, was dazu gehört, erhoben, wurde so entschieden, daß Albrecht und seine Erben darauf verzichten, die Einkünfte von diesen Besitzungen dem Gotteshaus frei bleiben, und die beiden Frauen darüber Urkunden ausstellen sollen. Sollte in Zukunft jemand gegen das Gotteshaus Ansprüche darauf erheben, so werden Albrecht und seine Erben, da Albrechts Ehefrau Offmey ihm diese Besitzungen und ihre Ansprüche darauf vor König Rudolf aufgegeben hat, die Rechte des Gotteshauses gegen den Schwanberger, den Grafen von Pfannberg und jedermann schützen. Dafür wird der Erzbischof dem Grafen 100 Mark Silber Wiener Gelöstes oder 15 Pfund Veroneser für je eine Mark, sowie 300 Mark Venediger zahlen. Davon soll er am 29. September 1293 die eine und am 29. September 1294 die andere Hälfte bezahlen und dem Grafen diese Verpflichtung mit ehrbaren Bürgen bestätigen. 5. Damit sind die beiderseitigen Ansprüche, alte wie neue, behoben. 6. Der Graf soll das Landgericht auf dem Katschberg und gegen Malenstein rᷝ(Malta)</i> beibehalten, so daß ihm nach Gewohnheit Überltäter aus des Erzbischofs Gericht überwiesen werden. 7. Kinder aus Ehen von Leuten des Erzbischofs mit Leuten des Grafen sollen beim nächsten Verhandlungstag zwischen den Parteien geteilt werden. --
Literatur
Salzb. UB. 4, 205 ff. Nr. 167 ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21069