Ortlieb von wald an gotſhouſ von salzburch - 1293 März 23.

dc.contributor.authorOrtlieb von wald
dc.coverage.temporal1293-03-23P1293-03-23
dc.date.accessioned2023-11-01T08:36:51Z
dc.date.available2023-11-01T08:36:51Z
dc.date.created1318-03-23
dc.date.issued1318-03-23
dc.description.abstractOrtlieb von Wald beurkundet, daß sich sein lieber Herr, Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg, mit ihm freundschaftlich wegen der Gült seines Vorgängers [Erz-] Bischofs Rudolf und wegen des Schadenersatzes, den Ortlieb dafür beanspruchte, und wofür er sich an dem bischöflichen Urbar im Walde schadlos hielt, verglichen hat: 1. Ortlieb hat dem Erzbischof und seinem Gotteshaus das Urbar und Eigentum, Leute und Land aus freien Stücken zurückgegeben und verspricht, dem Erzbischof und seinem Gotteshaus fürderhin keinen Schaden daran zuzufügen. Der Erzbischof hat ihm die Nutznießung aus dem Urbar in den letzten 3 Jahren nachgelassen. 2. Der Erzbischof gibt ihm für seinen Dienst, den er ihm und dem Gotteshaus fürderhin leisten wird, 200 Pfund Salzburger Pfennige. Von diesen werden 30 Pfund am 1. Mai 1293 ausgezahlt werden. Die restlichen 170 Pfund sollen aus dem Ertrag seines Amtes in Reichenhall abgegolten werden in der Art, daß der erzbischöfliche Ammann ihm den Zins zu den gewohnten Terminen alljährlich geben und das Korn zum Marktpreis des Abgabetages berechnen soll. Will der Erzbischof das Korn selbst nach Salzburg haben, soll er es ihm zur gleichen Zeit nach dem Tageskurs bar bezahlen und ebenso die Schweine, wie sie in dem Urbarbuch stehen. Hingegen darf der Erzbischof soviel Heu aus dem Amt nach Salzburg schaffen lassen, wie er will. 3. Ortlieb soll mit dem Amt, dem Stift oder anderen nichts zu tun haben; er hat lediglich Anspruch, den Ertrag nach rechtmäßiger Aufrechnung vom Amtmann ausgezahlt zu erhalten. 4. Der Erzbischof darf vom Ausstellungstag ab den Ertrag nicht anderweitig vergeben, bevor nicht Ortlieb die genannten Pfennige erhalten hat. Hat er aber den jetzt eingehenden Ertrag des Amtes bereits anderweitig vergeben, dann soll er ihn im gleichen Wert an Pfennigen am 11. November ablösen oder vergelten. 5. Der Ammann soll mit den anderen erzbischöflichen Beamten und mit Ortlieb alljährlich den Ertrag aufrechnen. Von gleicher Hand wie Nr. 1710. --
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dc.identifier1709
dc.identifier.otherCW30052
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1709
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleOrtlieb von wald an gotſhouſ von salzburch - 1293 März 23.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivMünchen HpSA. Mühldorf Gericht Fasc. 40 (II. Nachtrag aus dem erzbisch. salzburg. Arch.: Wald 1. Fasc.)
local.date.ausstellungsdatum1293 März 23.
local.date.datierung23.03.1293 - 23.03.1293
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30052
local.geo.placeKloster Kappel
local.person.empfaengergotſhouſ von salzburch
local.person.mitsieglerirev Jnſigel
local.person.mitsieglerminem jnſigel verſigelt
local.person.otherBiſchof Rudolf, Erzbiſchof Chunrat von Salz- burch / vnd Legat deſ Stuleſ ze Rome, herren von salzburch
local.person.zeugeAbt Chunrat von Raitenhaſlah
local.person.zeugeBiſchof friderich von Chiemſê
local.person.zeugeBiſchof Heinrich von Lauent
local.person.zeugeDietrich minſ herren ſchriber von Salz- burch
local.person.zeugeher Heinrich von Eyſſenpuͦch
local.person.zeugeher Heinrich von Halldingen
local.person.zeugeTvͦmbrobſt friderich von salzburch
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrtd3945a4f-5800-432f-83a3-9931ecb10ec8
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