Ausstellungsdatum
1294 Mai 22.
Ausstellungsort
Mitsiegler
burger von zúrich
min ingeſigele
Rat vnd die burger von zúrich
min ingeſigele
Rat vnd die burger von zúrich
Weitere Personen
ſchidelúte / Vnd der von Tetenowe, burger von zúrich, her Berchtolt von Eſchibach, her Goͤtfrit von Hv̓noberg, her Peter von Tetenowe, hern vͦlriche von Rv̓ſegge, hern vͦlriche von schoͤnenwert, hern Goͤtfride von Húnoberg, hern wernher Biberlin / der burger halb von zúrich, herren grauen Eberhartes von Chatzenellebogen, herren von gottes genaden biſchof Heinriches von koſtenze, Rate vnd mit den burgern von zv̓rich, wernher der voget von Baden, zúricher ſchidelúte
Bemerkungen:
Otto von Ochsenstein, Landvogt der Herzöge von Österreich [im Elsaß], beurkundet, daß er mit dem Rat und den Bürgern von Zürich übereingekommen ist, jeden Streit oder Unfrieden nach der [hier festgelegten] rᷝſatzunge</i> an je 2 [Bd. 3 S. 219 Z. 25-27] namentlich genannte Schiedsleute der beiden Parteien zu überweisen. Diese sollen nach Aufforderung von jeder der beiden Parteien an zu vereinbarenden Terminen zur Schlichtung zusammentreten. Bei Unstimmigkeiten soll Berchtold von Eschenbach Übermann sein. Diese fünf entscheiden durch Mehrheitsbeschluß; ihr Entscheid ist gültig. Derselben Schiedskommission werden Fälle von Bruch des beiderseits beschworenen Landfriedens übertragen. Läßt sich der Friede durch Verfolgung des Friedensbrechers wiederherstellen, so sind beide Parteien dazu verpflichtet. Ist das nicht mehr möglich und wird es danach dem Landvogt geklagt, so soll dieser [den Übeltäter] durch seinen Boten auffordern, den Schaden innerhalb von 8 Tagen gutzumachen. Geschieht dies nicht, soll der Landvogt nach den Anweisungen der Schiedsleute und des Übermanns gegen den Landfriedensbrecher vorgehen, je nach dem Ort der Tat und des Geschädigten. Sollte einer der Schiedsleute sterben oder aus zwingenden Gründen nicht erscheinen können, so sollen die herrschaftlichen Schiedsleute [für einen ausgefallenen Bürger] den Ersatzmann aus den Bürgern, die bürgerlichen aber entsprechend den Ersatzmann aus den herrschaftlichen Leuten bestimmen. Fällt der Übermann aus, so sollen die Schiedsleute beider Parteien den Ersatzmann wählen. Die neuen Schiedsleute und der neue Übermann müssen sich eidlich verpflichten, sich in ihrer Amtsführung nach der oben festgelegten Ordnung zu richten. Wenn Leute der Herrschaft in Zürich eine Klage zu führen haben, so sollen auf Verlangen Zürcher Schiedsleute ihnen vor Gericht beistehen, als ob es sich um Zürcher Bürger handele. Entsprechend sollen den Zürchern vor dem Landgericht oder an anderen herrschaftlichen Orten auf Verlangen Gottfried von Hünenberg, Peter von Dättnau und Wernher, Vogt von Baden, beistehen, als ob es sich um Leute der Herrschaft handele. Die erwähnten [Zürcher] Schiedsleute haben sich ebenso wie Peter von Dättnau und Wernher, der Vogt von Baden, verpflichtet, ihre Aufgabe in guten Treuen wahrzunehmen. Landfriede und Satzung sollen bis zum 24. Juni 1296 Gültigkeit haben. --
Literatur
ZU. 6, 246 f. Nr. 2284.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30311