Godeurit van vritſdorp; Greue Ruͦprecht van Virninburch; Heinrich van Dune u.A. - 1286 März 18.

Zugangsnummer

796

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Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1286 März 18.
Ausstellungsort
Reichsburg Landskron
Mitsiegler
Gerart
Godeurit van vritſdorp
Heinrich van Dune
Heinrich van Muntabuͦr
Jngebrant van Derinowe
Johan van Rinecke
Otte diͤ gebruͦdere van Landiſcrone
Petir van eich
Thileman dir Junge van Reinbach
Thileman van Reinbach dir alde
Weitere Personen
Gerarde van Landiſcrone, Heinrich dir guͦde dir alde, Ottin ſinin bruͦdir
Archiv
Bemerkungen:
Graf Rupprecht von Virneburg, Heinrich von Dune, Johann von Rinecke, Thileman von Reinbach, der Alte, und Thileman, der Junge, Heinrich von Montabur, Gotfrid von Vritsdorp und Ingebrant von Derinowe entscheiden als gewählte Schiedsrichter den Streit zwischen Gerard von Landskron und seinem Bruder Otto wie folgt: 1) Gerard erhält Burg Landskron mit Leuten und dem Gut, das zur Burghut gehört, wie sein Vater diese Burg vom Reich hatte. Otto erhält die Burg nicht. 2) Gerard und Otto sollen Vater- und Muttererbe in einsichtiger Weise teilen. 3) Kommt ein Streit zwischen den Brüdern auf, dergestalt, daß Gerard behauptet, daß ein Teil der als Vater- und Muttererbe angesehenen Vermögensmasse vom Reich herrühre, während Otto behauptet, es handle sich um [echtes] Vater- und Muttererbe, so soll Heinrich der Gude Senior nach Wahrheit und Recht Kundschaft tun, und was er dann sagt, soll verbindlich sein. 4) Gerard soll Otten das Haus und das Bürglein geben, das er auf Landskron gekauft hat und dazu rᷝvndiral vunftin</i> Mark Geldes jährlich am 11. XI., weil Gerard Ritter war und nach Aussage der Verwandten mehr vom gemeinsamen Vermögen verbraucht hat als Otto. Otto soll auch aus seinem Burglehen reiten, um seinem Herren und seinen Freunden wie andere Burgmannen zu dienen. Gerard darf ihn daran nicht hindern. 5) Betreffend die Leute, von welchen Gerard behauptet, sie seien zum Reich, Otto aber sagt, sie seien zu ihrem Vater übergetreten, soll Heinrich der Gude Kundschaft tun, und erfährt er, daß diese Leute dem Reich folgen, so dürfen sie nicht geteilt werden; folgen die Leute aber nicht dem Reich, so soll man sie gleichmäßig teilen 6) Die Mannen der Brüder haben alle Gerard zu folgen. 7) Otto soll von der gemeinsamen Schuld der Brüder bis Pfingsten 100 Mark tilgen, weil er im Herbst nicht gezahlt hat. 8) Gerard soll alle Forderungen auf Schuldigkeiten, welche den Brüdern zustehen, haben, und nicht Otto. Spricht die Brüder jemand wegen Schuld an, so soll diese Gerard allein vertreten, und Otto darf ihn dabei nicht drängen. --
Literatur
V. F. Frh. v. Guden, Cod. Diplom. 2, 970 Nr. 38.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20243