Vͦlrich von Ramenſwag der alte - 1291 Juni 15.

Zugangsnummer

1435/1

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1291 Juni 15.
Mitsiegler
Abt von Salmanſwiler
B ~cart von Anewille
Cuͦnrat von Ramenſwag
Cvͦnrat von Hâidilberch
Gerbolt von Muͥlhain
Hainrich der Loͤwe von zuckenrîet
Hainrichwalther
Herman von Sulzeberch
Johanneſ von Schoͤnenberch
Ruͦdolf von Guͥttingen
Ruͦdolf von Stainach
Ruͦdolf
Samenunge
Zeuge
vͦlrich von Ramenſ- wag
vͦlrich
B ~cart von Anewille
Bruͦder Dietrich von Berme- tingen
Bruͦder Eberhart von Stekboron
Hainrich von Bernegge
Johanneſ von keſſe- wille
Johanneſ von yberch
Muͥnich von Salmanſwiler
Ruͦdolf der gîele
Ruͦtlieb der Cappelan
Swigger von Loͤwenberch
Willehalm von Schoͤnenberch
Weitere Personen
Vͦlrichſ von Sûls, Æbtiſſenne, Abteſ von Salmanſwiller, Cvͦnrats, Hainrich- walthers, Hermanſ von Sulzberch, Johanneſ von Anwile, Peters von Ramenſwach, Ruͦdolfs von Guͥttingen, Samenunge von Maggenoͮwe, vogtaîge deſ gotſhuſe ze Sant Gallen
Bemerkungen:
Ulrich von Ramschwag beurkundet, daß er nach dem Rat seines Herrn des Abtes von Salmansweiler und mit dem Einverständnis seiner Söhne Heinrich-Walter und Konrad folgende Verfügungen zum Heil seiner Seele getroffen hat: 1. Der Abt soll die Zinsen der Vogtei des Gotteshauses St. Gallen, die Ulrich vom verstorbenen König [Friedrich II.] für seine Dienste bekommen hat, des Hofes in Kriesern und der in einer Urkunde genannten Besitzungen sofort nach Ulrichs Tod übernehmen und sie von zwei oder drei Mannen Ulrichs, die der Abt dazu bestimmt, verwalten lassen, welche die Zinsen einnehmen und die Güter besetzen und entsetzen, sowie ihm alle Jahre die Zinsen und Gülten von den Gütern nach Konstanz oder Salmansweiler abliefern sollen, damit der Abt davon den von Ulrich Geschädigten nach den Erhebungen von fünf namentlich genannten Männern, welche mit der Feststellung der Schäden betraut sind, Schadenersatz leiste. Ist dies erfolgt, so soll der Abt 2. die Einnahmen von den Pfründen und genannten Gütern so lang beziehen, bis er 100 Mark Silber beisammen hat. Ist diese Summe im ersten Jahr nicht erreicht, so soll ihm der Rest aus den Erträgnissen des zweiten Jahres aufgefüllt werden, worauf das Gut und die Pfänder wieder an Ulrichs Söhne oder Erben fallen. Die 100 Mark sollen in einem Gut angelegt werden, von dessen Ertrag der Abt alljährlich am heiligen Osterabend und zu Ulrichs Jahrzeit seinem Konvent eine Mahlzeit von Neckarwein und guten Fischen verabreichen lassen soll für Ulrichs Seelenheil. Tut er es nicht, so sollen die von den 100 Mark kommenden Gülten in dem Jahr, da sie nicht verwendet wurden, der Äbtissin und dem Konvent von Magdenau mit Treuen überantwortet werden. 3. Löst ein König bei Ulrichs Lebzeiten die erwähnten Pfänder ein, so verpflichtet er sich in dieser Urkunde, dem Abt oder dessen Nachfolger 100 Mark von der ausbezahlten Summe zu geben, damit er davon ein Gut kaufe, dessen Ertrag in der angegebenen Weise verwendet werde. Falls die Pfänder nach Ulrichs Tod eingelöst werden, sollen seine Söhne in der gleichen Weise verfahren. 4. Wenn es zu Ulrichs Lebzeiten nicht geschehen kann, so sollen seine Söhne oder deren Erben nach Ulrichs Tod dem Abt oder dessen Nachfolger in zwei Jahren 100 Mark Silber, und zwar in jedem Jahr 50 Mark, geben. Davon soll der Abt einen Besitz kaufen, einen Altar stiften und die Gülten dafür erhalten, daß er einen eigenen Priester halte, der für Ulrich, dessen Ahnen und Söhne Seelenmessen lese. 5. Zieht Ulrich nach Salmansweiler, so soll ihm der Abt dort ein rᷝerber hûſ</i> geben und dafür die Gülten und Zinsen der Vogtei und der Güter erhalten, welche ihm wie festgelegt von den damit Betrauten nach Salmansweiler abgeliefert werden, damit er Ulrich mit elf Hausgenossen bis an seinen Tod betreue und ihnen gebe, was sie nötig haben. 6. Will Ulrich mehr verbrauchen als die Zinsen und Gülten ausmachen, so ist der Abt nicht verpflichtet, ihm oder seinen Hausgenossen mehr zu geben. Bleibt von den Gülten ein Überschuß, so sollen davon frühere Schädigungen [vgl. Pkt. 1] wieder gut gemacht werden. Nach Ulrichs Tod soll der Abt die Nutznießung der Pfänder und Gülten in der [Pkt. 1] angegebenen Weise erhalten. 7. Wird Ulrich an den Pfändern oder Gütern Schaden zugefügt, so soll der Abt darüber Klage führen, wie wenn es sich um Klostergut handelte, und den Bann verhängen. Daraus entstehende Kosten sollen aus den Gütern gedeckt werden. Ulrich und seine Söhne sollen ihn dabei nach Kräften unterstützen. Gerichtskosten, die aus der Klage über die dem Abt zum Genuß übermachten 100 Mark entstehen, trägt der Abt. 8. Läßt sich Ulrich in Salmansweiler nieder, so verpflichtet er sich, dem Abt zwei oder drei von seinen Mannen zu stellen, die Güter und Zinsen in der angegebenen Weise verwalten sollen. Dazu sind auch Ulrichs Söhne nach dem Tode ihres Vaters verpflichtet. 9. Ulrichs Söhne und Erben sollen dem Abt oder den Verwaltern keinen Schaden zufügen an den Gütern und Pfändern, bis er die Geschädigten befriedigt und er selbst erhalten hat, was ihm zugedacht ist. 10. Ulrichs Söhne haben sich zu den angegebenen Leistungen eidlich verpflichtet und dem Abt zehn [neun davon sind angeführt, der Name des zehnten S. 637 Z. 1 ist nicht eingesetzt] namentlich genannte Bürgen gestellt, welche sich einen Monat nach erfolgter Mahnung mit einem der Söhne Ulrichs als Geiseln zu Konstanz auf Kosten der Söhne Ulrichs zur Verfügung halten werden, bis Ulrichs Söhne oder Erben ihren Verpflichtungen dem Abt gegenüber nachgekommen sind. 11. Bevor der Abt die Bürgen gemahnt hat, hat er keine Gewalt, ihnen Fristen oder Gerichtstermine zu setzen. Will einer der Bürgen rᷝvon redelicher vn̄ von rehter ſache</i> sich aus der Geiselschaft begeben, so soll er für die Zeit seiner Abwesenheit einen gleichwertigen stellen. Stirbt ein Bürge, so sollen Ulrichs Söhne dem Abt einen Stellvertreter bestimmen. Tun sie es nicht, so sollen sich vier von den Bürgen, die der Abt bestimmen kann, in Konstanz zur Verfügung halten und so lang dort bleiben, bis die Söhne den neuen Bürgen bestimmt haben. 12. Sollten Ulrichs Söhne und die Bürgen sich nicht an ihre eingegangenen Verpflichtungen halten, so soll der Abt sie mit Gericht und Bann dazu zwingen. 13. Sobald die Pfänder und Güter wieder an Ulrichs Erben gefallen sind, sollen sie verpflichtet sein, allen von Ulrich zugefügten Schaden zu vergelten, den der Abt noch nicht vergolten hat. 14. Frühere letztwillige Verfügungen Ulrichs werden mit dieser Urkunde ungültig. -- Karlsruhe GLA. 4/75. -- Thurg. UB. 4, 835 Nachtr. 46; Weech 2, 576 Nr. 1036.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20925