1299 März 26.

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3283

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1299 März 26.
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Bemerkungen:
Bischof Wernhart von Passau beurkundet, daß vor ihm sein rᷝgetriwer</i> Leutold von Kreisbach seiner Ehefrau Gertrud von Kalham und ihrer beider Tochter Diemut seine [Bd. 4 S. 437 Z. 43 bis S. 438 Z. 2] aufgeführten Lehen aufgegeben hat, ferner das [Bd. 4 S. 438 Z. 3-6] genannte Burgrecht, für das der Bischof Grundherr rᷝ(pvrchherren)</i> ist. Die Lehen hat der Bischof an Gertrud und Diemut als rechtmäßige Lehen geliehen, das Burgrecht bestätigt. Künftige Kinder Leutolds und Gertruds sind an Lehen und Burgrecht erbberechtigt. Wenn aber Gertrud aus der Ehe mit Leutold keine weiteren Kinder bekommt und auch Diemut ohne Erben stirbt, so sind Lehen und Burgrecht dem Bischof und dem Hochstift ohne Einspruchsmöglichkeit frei. Weder Leutolds Kinder aus seiner früheren Ehe noch andere Verwandte können darauf Ansprüche erheben. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40747