Rudolf von gotes genaden pfallenzgraf ze Rein vnd Hertzog ze Bairen an Chunraden; Chunrat von Peffenhauſen; Heinreichen an dem geſtæige u.A. - 1297 Februar 24.

dc.contributor.authorRudolf von gotes genaden pfallenzgraf ze Rein vnd Hertzog ze Bairen
dc.coverage.temporal1297-02-24P1297-02-24
dc.date.accessioned2023-11-01T09:15:00Z
dc.date.available2023-11-01T09:15:00Z
dc.date.created1322-02-24
dc.date.issued1322-02-24
dc.description.abstractRudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß sein Dienstmann Konrad von Pfeffenhausen, Chorherr zu Regensburg, 5 beieinander liegende Weingärten zu Winzer am Berg und die dazugehörige Hofstatt, die er als Leibgedinge von Propst und Konvent von Rebdorf hat, für das gegenwärtige Jahr 6 [Bd. 4 S. 45 Z. 19-21] namentlich genannten rᷝweinzvͤrln</i> [Winzern] überlassen hat. Sie haben sich gemeinsam verpflichtet, gleichgültig ob Unwetter, Mißwachs oder andere Schäden die Weingärten heimsuchen, ihm zu Martini 1297 ohne Aufschub 12 Pfund der dann in Regensburg gültigen Pfennige zu zahlen. Dafür haben sie ihm 3 [Bd. 4 S. 45 Z. 25-27] namentlich genannte Bürgen gesetzt, die sich verpflichtet haben, beim Ausbleiben der termingerechten Zahlung auf Mahnung in Regensburg morgens und abends bei einem von Konrad oder dessen Bevollmächtigten bezeichneten Wirt solange Einlager zu halten, bis die 12 Pfund vollständig bezahlt sind. Unterlassen sie [die Bürgen] dies, so müssen sie für die Zinsen aufkommen, die ihm durch Aufnahme von Geld bei Juden oder Christen entstehen, und sind nun auch selber seine Schuldner für die 12 Pfund Regensburger Pfennige. Sie haben ihn berechtigt, sie für Kapital und Zinsen zu verklagen. Ist die Zahlung durch die Winzer ordnungsgemäß erfolgt und setzen sie ihm vor Weihnachten 1297 in gleicher Weise wieder Bürgen, so wird er ihnen die Weingärten wiederum für 1 Jahr leihen. Das gilt auch für alle folgenden Jahre. Wenn aber die Winzer keine gleichwertigen Bürgen setzen und die Sache bis zum Weihnachtsabend verschleppen, so verlieren sie alle ihre Ansprüche, und Konrad kann ohne ihr Einspruchsrecht mit den Weingärten tun, was er will. Zur Einhaltung dieser Abmachungen haben sich die Winzer gegenüber Konrad eidlich verpflichtet. Pfalzgraf Rudolf wird bei einem Vertragsbruch Konrad gegen die Winzer unterstützen. Nicht einbezogen in dieses Abkommen ist der rᷝMvͤrriun weingarten,</i> den sich Konrad zur eigenen Bewirtschaftung vorbehalten hat. Die Winzer sollen ihm von jedem geliehenen Weingarten jährlich 2 rᷝweinpir</i> [Weintrauben] schicken und auch jährlich zur Erntezeit mit Nüssen und Obst rᷝeren</i> [beschenken], wenn es gedeiht. Nach Konrads Tod fallen die Weingüter wieder an Propst und Konvent von Rebdorf mit allem Recht, das sie vor der Verleihung an Konrad besessen haben. --
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dc.identifier2632
dc.identifier.otherCW40075
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2632
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleRudolf von gotes genaden pfallenzgraf ze Rein vnd Hertzog ze Bairen an Chunraden; Chunrat von Peffenhauſen; Heinreichen an dem geſtæige u.A. - 1297 Februar 24.
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local.archivMünchen HpSA. (früher: Fürstenselekt Fasc. 107 [Regensburg St. Emmeram Reichstift. Archiv Fasc. 24], jetzt: Regensburg-St. Emmeram Urk. Nr. 193).
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/0
local.archiv.nameMünchen, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1297 Februar 24.
local.date.datierung24.02.1297 - 24.02.1297
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40075
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local.person.zeugeher Heinreich der Rædwizzer
local.person.zeugeher Hiltprant von starzhauſen
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local.person.zeugevlr̄ von Tegernheim
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