1288 Mai 27

dc.coverage.temporal1288-05-27P1288-05-27
dc.date.accessioned2023-11-01T08:22:30Z
dc.date.available2023-11-01T08:22:30Z
dc.date.created1313-05-27
dc.date.issued1313-05-27
dc.description.abstractHeinrich an der Vrönde von Zimmerbach [Els.] und seine Ehefrau Anna beurkunden, daß sie auf\grund ihrer Notlage ihre anderthalb Joch umfassenden Weinstöcke, die im Bann von Zimmerbach bei Lerchenfeld [Els.] liegen, dem Komtur und dem Konvent des Johanniterspitals in Colmar [Els.] für 23 Pfund Baseler Münze verkauft haben. Von nun an müssen Heinrich, Anna und ihre Nachkommen von diesen Rebstöcken jährlich ein Fuder Wein an die Johanniter abführen. Wenn die Reben jedoch mehr als ein Fuder Wein erbringen, so darf der Ertrag nicht angegriffen oder verschwendet werden, sondern muß den Johannitern gesammelt präsentiert werden, so daß sie sich das Fuder nehmen können, das ihnen am besten gefällt. Für die Fässer zur vertragsmäßigen Abgabe des Weins haben Heinrich und Anna zu sorgen, damit den Brüdern daraus keine Unkosten entstehen. Für den Fall, daß Mißwuchs, Hagel oder Kriegseinwirkung die Weinlese auf diesem Gut so beeinträchtigen, daß ein Fuder Wein nicht zusammenkommt, verpflichten sich Heinrich und seine Frau, daß sie die geforderte Abgabe von einem ihrer anderen Güter dennoch entrichten -- ganz gleich, wie sie dies zustande bringen. Als Unterpfand und Sicherheit für diesen Vertrag werden den Johannitern darüber hinaus Gülten über acht Schillinge von einem Haus und einem Garten Heinrichs und Annas übertragen. Als Meier über die genannten Güter -- also das Haus, den Garten und die Weinstöcke -- wird Friedrich von Zimmerbach eingesetzt. Der Meier gibt nun diese Güter für einen jährlichen Zins von 16 Pfennigen in die Hand Heinrich Phorres, den die Johanniter von Colmar als Bevollmächtigten zu diesem Rechtsakt gesandt hatten. Heinrich Phorre wiederum überläßt Heinrich und Anna von Zimmerbach die genannten Güter zu den vereinbarten Bedingungen als rechtmäßiges Erbgut. Nachdem sie den festgesetzten Kaufpreis erhalten haben, verzichten die Zimmerbacher Eheleute schließlich auf alle Einspruchsmöglichkeiten vor weltlichem oder geistlichem Gericht. --
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dc.identifierN 805 (1023 a)
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dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_805_(1023_a)
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1288 Mai 27
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local.archivColmar DpA. (31 H 66 -Zimmerbach).
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local.archiv.nameColmar, Departementsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1288 Mai 27
local.date.datierung27.05.1288 - 27.05.1288
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50828
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