1299 Juli 24.

Zugangsnummer

3427

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Cheb
Ausstellungsdatum
1299 Juli 24.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Anna, Ehefrau Heinrichs des alten Bilgeris, Bürgers von Zürich, beurkundet, daß sie den Hof zu Rutschwil [Pf. Dägerlen], den Hagen bewirtschaftet, der 25 Stücke einbringt und der ihr Eigen ist, an Abt Wilhelm von St. Gallen mit der Maßgabe aufgegeben hat, ihn [den Hof] als Zinseigen an Priorin und Konvent von Töß gegen einen jährlich am St. Gallentag [16. Oktober] dem Kloster St. Gallen zu entrichtenden [Rekognitions-] Zins von 1 Pfund Wachs zu leihen. Der Hof ist unter diesen Bedingungen von Abt Wilhelm an Priorin und Konvent ausgefertigt worden. Damit Priorin, Konvent und Kloster sicher sind, verpflichtet Anna sich mit Einwilligung ihres Ehemannes Heinrich für den Hof entsprechend dem Recht auf ihre Kosten vor geistlichem und weltlichem Gericht rᷝwer</i> zu sein. Sie bittet ferner ihren Ehemann und dessen Söhne Johannes und Bilgeri, gemeinsam mit ihr und ihren Erben für den Hof rᷝwer</i> zu sein. Wenn Anna dem Kloster den Hof mit Rechtsmitteln nicht schützen kann und er dem Kloster rechtmäßig abgewonnen wird, so werden sie, ihr Ehemann und dessen Söhne dem Kloster den Hof mit 50 Mark Silbers Zürcher Gelötes ersetzen. Anna verspricht für sich und ihre Erben, keinerlei Rechtsansprüche auf den Hof geltend zu machen und das Kloster auf dem Hof mit Wort oder Tat nicht zu drangsalieren. Sie hat nämlich den Hof dem Kloster deswegen zugewendet, weil ihre Töchter Anna und Elisabeth von dem Hof ihren notwendigen Lebensunterhalt rᷝ(notpfruͦnden)</i> erhalten. Anna bittet den Rat von Zürich, die Urkunde zu besiegeln, ebenso ihren Ehemann und dessen Söhne (zum Zeichen ihrer Verpflichtung). Heinrich Bilgeri der Alte und dessen Sohn Johannes bitten ebenfalls den Rat um die Besiegelung und geben über ihre Verpflichtung eine Erklärung ab. Bilgeri schließt sich der Bitte an den Rat an und gibt nur über seine Verpflichtung eine Erklärung ab, da er kein eigenes Siegel besitzt. Der Rat von Zürich besiegelt die Urkunde und gibt darüber eine Erklärung ab. -- Vgl. Corpus Nr. 3220. --
Literatur
ZU. 7, 108 f. Nr. 2511.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40896