Ausstellungsdatum
1289 September 27
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Gottfried von Brauneck und Kraft von Hohenlohe beurkunden, daß wegen der Streitigkeiten zwischen Bischof und Stift von Würzburg und Konrad von Trimberg, einem Verwandten der Aussteller, bei dem Dorf Werenvelt an der Brücke am 15. September eine Verhandlung stattgefunden hatte. Streitobjekt bildete das Haus in Trimberg mit dazugehörigem Gut und Erbe, das dem Vater Konrads gehört hatte. Zu dem Verhandlungstag kamen der Bischof von Würzburg, der Abt von Fulda und der Trimberger sowie weitere Herren und Leute. Nach ausgiebigen Verhandlungen einigten sich die Parteien dahingehend, daß der Bischof und der Trimberger den Streitfall vier Ratgebern übertrügen. Das waren von seiten des Bischofs Herr Dietrich von Hohenberg und der Würzburger Bürger Heinrich von dem Rebstock, von seiten des Trimbergers Herr Gerlach von Bruberg und Herr Gerlach, der Küchenmeister von Fulda. Darauf traten der Bischof und der Trimberger vor und gelobten in die Hand des Abts von Fulda, das einzuhalten, was die vier Ratsleute wegen des Streites nach Minne oder Recht entscheiden. Für den Fall, daß die vier Ratsleute sich nicht einigen könnten, ermächtigten der Bischof und der Trimberger einmütig die beiden Aussteller, über eine gütliche oder rechtliche Übereinkunft zu entscheiden, doch sollte ihr Entscheid einstimmig sein. Diese Verhandlung wurde in die Stadt Wertheim 8 Tage nach dem ersten Termin anberaumt. Zu diesem Verhandlungstag fanden sich Gottfried von Brauneck, Kraft von Hohenlohe und die vier Ratsleute ein. Dabei vermochten sich die Ratsleute weder gütlich noch rechtlich zu einigen. Jede Seite gab ein eidlich bekräftigtes, von den Herren von Bruberg und von Hohenberg besiegeltes schriftliches Urteil ab und forderte die Aussteller auf, zwischen beiden Urteilssprüchen zu entscheiden; welches sie für recht erkannten oder was sie selber als recht erfänden, das sollte gelten. Die Ratsleute des Bischofs trugen ihren Entscheid zuerst vor: Wenn der Bischof und das Stift zu Würzburg mit den Leuten, mit denen sie es billigerweise beweisen sollten, beweisen können, daß der verstorbene Konrad von Trimberg gemeinsam mit seiner Ehefrau das Haus zu Trimberg, das gesamte Lehen, das er von dem Stift besaß, sowie sein Eigen und seine Verpfändungen dem Bischof und dem Stift freiwillig aufließ zu der Zeit, als er es billigerweise konnte, dann sollen Haus und Gut dem Stift von Rechts wegen gehören. Dagegen sprachen Konrads Ratsleute mit rechtlicher und eidlicher Bekräftigung, daß Konrad dazu zu jener Zeit nicht imstande gewesen sei, da er körperlich und geistig so schwach war, daß er nicht wußte, was er tat. Auch gab er deutlich zu erkennen, daß er, falls er an der Krankheit stürbe, mit keinerlei Recht seinen Sohn von Ehren und Gut enterben könnte, deren rechtsmäßiger Lehnserbe dieser wäre. Sie sagten weiter, daß der Sohn seines Vaters Erbe nicht verwirken konnte, da er wegen seines jugendlichen Alters gegen keinerlei Schaden Einspruch zu erheben vermochte. Alles, was man gegen ihn geltend mache, dürfe ihm von Rechts wegen nicht schaden. Hierüber entschieden die Aussteller nach ihrem Auftrag, ihrem Eid und ihrer möglichsten Einsicht: Wenn der Bischof und das Stift von Würzburg mit entsprechenden Leuten beweisen können, daß der verstorbene Trimberger seinerzeit, als er Bischof und Stift sein Haus und Gut aufgab, noch voll zurechnungsfähig war, so soll diese Aussage mehr Gewicht haben als die gegenteilige Behauptung; dann haben Bischof und Stift das Haus und Gut zu Recht in Gewalt und rᷝgewere.</i> Weiterhin machten die Ratsleute des Bischofs geltend, daß jedermann, arm oder reich, der sein Lehen mit Zustimmung des Lehensherrn in Besitz hat, über das Lehen mit der Hand des Lehnsherren verfügen kann, wie er will, ohne Zustimmung seiner Kinder oder sonst jemandes. Diesem Urteil stimmten die übergeordneten Schiedsleute als rechtsgemäß zu. Weiter sprachen die bischöflichen Ratsleute, daß kein Bischof auf Grund irgendeiner Klage das Gut seines Gotteshauses ohne Zustimmung seines Kapitels aufgeben kann. Dagegen entschieden die beiden übergeordneten Schiedsleute: Wenn ein Bischof mit einem Adligen oder mit einem »armen Manne⟨ über ein Gut prozessiert und auf einem Verhandlungstag mit Recht verliert, dann soll der Mann das Gut billigerweise erhalten. Hält ein Kapitel den Entscheid für ungerecht, erhebe es nachträglich seine Ansprüche. Wiederum äußerten die Ratsleute des Bischofs: Wenn einem Bischof und seinem Kapitel bei Gericht ein Gut, das sie freiwillig gekauft hätten, aberkannt würde, sollte man ihnen billigerweise den nachweisbaren Kaufpreis erstatten. Die beiden übergeordneten Schiedsleute stellten dem entgegen: Wenn jemand einem anderen ein Gut rechtlich abgewinnt, braucht niemand [dem Verlierer] etwas zu erstatten, wenn er es ihm nicht versprochen hat. Weiter äußerten die bischöflichen Ratsleute: Niemandem kann vor Gericht sein Gut zu Recht aberkannt werden, bevor er sich verteidigt hat. Wenn er nicht erscheint, soll der Richter ihn nötigen zu erscheinen und sich zu verteidigen, und zwar einen Geistlichen mit den entsprechenden Rechtsmitteln, einen Laien mit [Androhung] der Acht und einem dem Landrecht entsprechenden Verfahren. Die übergeordneten Schiedsleute entschieden: Wenn jemand auch nach Androhung von Bann oder Acht sich weigert, vor Gericht zu erscheinen und sich gegenüber seinem Prozeßgegner zu verteidigen, und wenn dieser seine Klage rechtsgemäß durchführt, dann kann ihn der Richter in die rᷝgewer</i> des Gutes einsetzen, und er kann sie solange innehaben, bis der frühere Besitzer das Gut und die rᷝgewer</i> mit Recht wiedererwirbt. Dem erwiderten die bischöflichen Ratsleute: Wenn jemand vor Gericht geladen wird, um sich zu verteidigen und aus einem gesetzlich anerkannten Hinderungsgrund nicht zu erscheinen vermag, sondern einen Vertreter schickt und dieser Vertreter erkrankt, stirbt, gefangen genommen wird oder durch Trägheit den Verteidigungstermin versäumt, dann verliert der Vorgeladene sein Einspruchsrecht nicht, falls er eidlich versichern kann, daß er den Gesandten abgeschickt hat. Dagegen äußerten die Ratsleute Konrads von Trimberg folgendes: Als Konrad herangewachsen und zu Verstand gekommen war, suchte er mit einem Teil seiner Freunde den Bischof auf, der ihn seines Hauses und des zugehörigen Erbes beraubt hatte, bat ihn um Gnade und Recht und verlangte (rᷝgeſan</i>) von ihm in rechtmäßiger Weise seine Lehen und sein übriges Erbe. Als ihm alles versagt wurde, wandte er sich an den obersten Richter, König Rudolf, und erhob Klage gegen den Bischof, daß er ihm sein Haus zu Trimberg und sein Erbe widerrechtlich geraubt hätte. Er klagte solange, bis er alle Termine, die für ihn und den Bischof anberaumt worden waren, abgewartet und erfüllt hatte gemäß dem Urteil und dessen Bekräftigung. Dafür wurden ihm vom König rᷝgewerer</i> [Beauftragte zur Durchsetzung der rᷝgewer</i>] gestellt, und zwar als erster der Graf von Kastel, dann nacheinander jeweils auf erneute Appellation wegen Bruchs der rᷝgewer</i> Graf Gerhard von Rieneck und der Ritter Hermann von Selbolt. Als diese Verfügungen und Einweisungen in den Besitz nichts ausrichteten, appellierte Konrad wiederum an den König und klagte wegen deren Ergebnislosigkeit, da man sich ihm gewaltsam widersetzt hatte. Daraufhin stellte ihm der König seinen Amtmann, Herrn Gerlach von Bruberg, als rᷝgewerer,</i> um das Besitzrecht zu sichern; er sollte Konrad in die Besitzrechte des Hauses zu Trimberg und allen Zubehörs wieder einsetzen, da Konrad sie rechtlich durch Urteil vor dem König zugesprochen erhalten hatte. Der Amtmann sollte das Besitzrecht schützen und allen, die den Landfrieden beschworen haben, gebieten, ihm bei dem Schutz des Besitzrechtes behilflich zu sein, das durch rechtmäßiges Urteil vor dem König erworben worden war. Außerdem erklärt der König, daß alle, die diese rᷝgewer</i> hindern, des Landfriedensbruches schuldig seien und daß Schaden an Leben und Gut, den man diesen Leuten dafür zufüge, kein Landfriedensbruch sei. Auf Grund dieser Sachlage forderten die Ratsleute des Trimbergers gemäß ihrem Recht und ihrem Eid, daß man Konrad von Trimberg in das Haus und alles dazugehörige Erbe einsetzen solle, wie er es vor dem König bezeichnet und mit rechtmäßigem Urteil eingeklagt hat. Was ihm seit der Zeit, da er es eingeklagt hat, an Hindernissen bereitet worden war, sei zu Unrecht geschehen und dafür müsse ihm Genugtuung geleistet werden. Weiter sagten die Ratsleute: Da Konrad vor dem König alle Besitzrechte gewonnen und ihnen das mit einer öffentlichen Königsurkunde bewiesen hat, muß man ihn in seine Rechte hinsichtlich seines Hauses zu Trimberg und des dazugehörigen Gutes wieder einsetzen. Das forderten sie nach ihrem Recht und auf ihren Eid. Dagegen soll niemand mit Eid oder Recht etwas vorbringen dürfen, das dem Trimberger schadet, bevor er nicht in die ihm vom König zuerkannten Besitzrechte wiedereingesetzt ist. Die übergeordneten Schiedsleute äußerten dazu mit eidlicher Bekräftigung: Wenn Konrad von Trimberg mit der Königsurkunde die Aussagen seiner Ratsleute bewiesen hat, soll er in seine Besitzrechte eingesetzt werden. Auch könne man mit keinem Eide gültig bestätigen, daß man Vertreter geschickt habe, die eine gültige Behinderung bezeugen sollten, wenn man nicht eine richterliche Urkunde darüber besitzt, daß der Vertreter die Behinderung bezeugt hat, während die Klage des Klägers urkundlich verbrieft ist. Wenn Konrad in seine Besitzrechte eingesetzt wird und jemand meint, daß ihm dadurch Unrecht geschähe, bringe er seine Forderung vor das zuständige Gericht. Dazu äußerten die bischöflichen Ratsleute: Auch wenn jemand absichtlich einen Gerichtstermin versäumt, gewinnt der Kläger zwar ein Anrecht auf das Gut dessen, der den Termin versäumt hat, doch kann dieser durch die rᷝgewer</i> das Gut nicht verlieren; er muß aber dem Richter für das Nichterscheinen Wiedergutmachung leisten. Die übergeordneten Schiedsleute erwiderten, daß ihnen nicht bekannt sei, daß man für das Nicht-Erscheinen bei Gericht eine Buße leisten soll. Derjenige aber, dem das Besitzrecht zugesprochen ist, soll es innehaben, bis es ihm rechtsgemäß wieder abgewonnen wird. Die bischöflichen Ratsleute entgegneten: Wenn jemand ein Gut durch Kauf oder Verpfändung in Besitz hat, ist es billiger, diesen anzusprechen als den, der es nicht in Besitz hat. Darin stimmten die übergeordneten Schiedsleute und die Ratsleute überein. Die bischöflichen Ratsleute äußerten weiter: Wenn zwei Leute, Herren oder »arme Leute⟨, um ein Gut prozessieren und den Fall nach gemeinsamen Entschluß vier Leuten übertragen, um ihn gütlich oder rechtlich zu entscheiden und ihnen darüber Vollmacht zu geben, und wenn die vier dazu nicht imstande sind und sie zwei übergeordnete Schiedsleute wählen, die volle Gewalt haben und den Streit nach Minne oder Recht beenden, dann soll durch diesen Entschluß der Fall vor allen Gerichten als entschieden gelten. Dazu äußerten die übergeordneten Schiedsleute, daß die Ratsleute und die übergeordneten Schiedsleute ihr Urteil fällen sollen auf Grund aller Aussagen aller Beteiligten unter Berücksichtigung der Ansprache und der Entgegnung. Die übergeordneten Schiedsleute und die Ratsleute haben alle Urteile, die hier aufgezeichnet sind, nach ihrem Eide und nach bestem Wissen gesprochen. Die bischöflichen Schiedsleute stellen fest, daß sie in allem nach fränkischem Recht geurteilt haben und so wie sie es vor dem Landrichter von Franken vernommen hatten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50422