1281 Mai 25

Zugangsnummer

N 191 (470 a)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Glurns

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1281 Mai 25
Ausstellungsort
Glurns
Archiv
Bemerkungen:
Hermann, der junge Markgraf von Baden, und seine Erben bekunden, daß ihr Zwist mit Graf Symon von Zweibrücken und dessen Erben für sie und alle ihre Helfer unter folgenden Bedingungen beigelegt worden ist. 1. Das umstrittene Gut zu Liedolsheim [bei Karlsruhe] und Rußheim [bei Karlsruhe] sollen die Badener von Graf Walraf und dessen Bruderkindern für 190 Pfund Heller auslösen, und diese sollen es als Pfand einbehalten, bis die Auslösung erfolgt ist; dann sollen sie es an die Badener zurückgeben. 2. Alle Gefangenen mit ihren Burgen, die die Grafen von Zweibrücken den Badenern abgenommen haben, sollen bedingungslos frei sein. 3. Die Aussteller sollen dem Grafen Walraf und den Kindern seines Bruders Symund gegen alle außer gegen das Reich und gegen ihre Blutsverwandten Hilfe leisten und zwar drei Jahre lang von Michaelis 1281 an. 4. Die Aussteller haben von Walraf und dessen Neffen die Burg Eberstein [b. Baden-Baden] für 1500 Mark weißen Silbers zu Pfand genommen mit allem Zubehör, Recht, Leuten, Kirchsatz und Lehen, was zwischen der Oos und der Alb liegt. Was oberhalb der Oos und unterhalb der Alb liegt, Leute und Gut, das nach Gewohnheit seine Abgaben und Dienste nach Eberstein geleistet hat, außer Edelleuten und Mannlehen, gehört zu dem Pfande. Zu diesem Gut gehören die Dörfer Spielberg [b. Durlach] und rᷝDvrrenweiterſpach</i> [Hohenwettersbach b. Durlach]. 5. Markgraf Hermann hat versprochen, seine älteste Tochter Heinrich, dem Sohn des Grafen Symon von Zweibrücken, zur Frau zu geben, sofern es wegen der Verwandtschaft vor Gott und Recht zulässig ist. Das soll man bis 2 Jahre nach Michaelis 1281 feststellen. Ist es zulässig, so soll das Beilager im folgenden Jahr, wenn die Tochter 12 Jahre alt wird, erfolgen. Kommt die Ehe zustande, wird Hermann seiner Tochter 900 Mark Silbers auf das genannte Gut zu Eberstein als rechtmäßige Mitgift (rᷝzv gelt</i>) geben, so daß ihm dann noch [von dem Pfand] 600 Mark verbleiben. Wenn die Zweibrückener oder ihre Erben diese zahlen, ist ihnen ihr Gut wieder frei. 6. Löst Hermann zu Eberstein gehörendes Gut ein, das Symon und dessen Erben versetzt hatten, so kann er es wie das übrige Pfandgut einbehalten, bis man es von ihm für die gleiche Summe auslöst, die er aufgewendet hat. 7. Graf Walraf und seine Neffen dürfen das verpfändete Gut nur mit ihrem eigenen Besitz einlösen. Erhebt Hermann Zweifel, sollen Graf Walraf und seine Neffen selbviert die Wahrheit eidlich bezeugen. Wenn Walraf und seine Neffen den Besitz verkaufen wollen und Hermann oder dessen Erbe es kaufen wollen, so sollen diese in Jahresfrist 1000 Mark dafür zahlen. Dann soll das Gut Hermann und dessen Erben gehören und die Zweibrückener sollen es ihnen an allen Stellen übertragen, wo sie es bedürfen, mit Ausnahme von Gold und Silber. Will Hermann nicht kaufen, dann dürfen sie den Besitz verkaufen, wo sie können, sollen Hermann auszahlen und das Gut ohne Ansprüche von Hermann oder dessen Erben besitzen. 8. Die Aussteller haben geschworen, alle Bestimmungen der Abmachung getreu einzuhalten. --
Literatur
Pöhlmann, Grafen von Zweibrücken, S. 38.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50200