Ausstellungsdatum
1289 Februar 23
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Äbtissin Elisabeth und der Konvent von Niedermünster im Bistum Straßburg beurkunden, daß sie mit dem Schultheißen und der Gemeinde von Heiligenstein [Elsaß] einen Streit darüber hatten, daß sie Gut des Klosters in Besitz hätten. Äbtissin und Konvent wollten, daß sie das Gut zurückerstatteten. Dagegen machten Schultheiß und Gemeinde geltend, daß sie das Gut als Erbe besäßen, daß es in den Hof zu Gertweiler gehöre und daß sie es vor Gericht (rᷝzuͦ dinge vn̄ zuͦ ringe</i>) klargestellt hätten. Dieses Streites haben sich Herr Egenolf von Landsberg, Propst von St. Peter in Straßburg, und sein Bruder Konrad von Landsberg angenommen. Sie haben zwischen den streitenden Parteien mit deren Wissen und Zustimmung folgendermaßen entschieden: Die Leute von Heiligenstein sollen das Gut als rechtmäßiges Erbe besitzen und den Zehnten und Zins davon entrichten, und zwar entsprechend der jeweils darauf angebauten Frucht. Soweit das Gut noch aus Wald und Wiese besteht, sollen sie davon den Zins in gewohnter Weise entrichten. Wenn Wein angebaut wird, sollen sie Zins und Zehnten in der Weise entrichten, wie es dann dem Wachstum entspricht. Äbtissin und Konvent geloben, sich ohne alle Hinterlist an den Entscheid zu halten, und verzichten auf alles Recht und allen Schutz von geistlicher und weltlicher Seite sowie auf alle Urkunden, die vom Papst oder von anderer Stelle in ihrem Besitz sind oder noch kommen könnten und die ihre Position wiederum unterstützen könnten. Schultheiß Konrad, der rᷝheimbúrge</i> und die Gemeinde von Heiligenstein bestätigen den Schlichtungsentscheid und verpflichten sich, ihn einzuhalten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50405