Rudolf von gotes gnaden romerſher kunik - 1284 Oktober 21.

Zugangsnummer

680

Urkunden im Archiv:

Archiv

Austellungsort:

Ort
Flomborn

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1284 Oktober 21.
Ausstellungsort
Flomborn
Mitsiegler
ſtat von Spire
der Biſhof von Baſel von Bazzowe vnd von Spire
der capitele von dem Duͦme / von ſant Germani
Weitere Personen
abbetes von Mulenb vn, Biſſhoph Heinrichs von Baſel, Biſhophs Gotfrides von Bazzawe, Burgemeiſter von dem rate / vnd von den burgern gimeinlich von ſpire, den prelatin vnde der phafheit von ſpire, Hern Eberhart, hern Swiger des ſtifteſ pfrundener, Strechilman eͤinin Burger von ſpire
Archiv
Speyer, Stadtarchiv
Bemerkungen:
König Rudolf verkündet als von den Prälaten und der Geistlichkeit von Speyer und mit Gunst und Willen ihres Bischofs einerseits sowie als von den Bürgemeistern, vom Rat und von den Bürgern der Stadt Speyer andrerseits gewählter Schiedsrichter, daß er mit Rat der Bischöfe Heinrich von Basel und Gotfrid von Passau folgenden Schiedsspruch gefällt habe in dem Konflikt betreffend den Auszug der Geistlichkeit aus Speyer und deren Weigerung, gottesdienstliche Handlungen zu verrichten: 1) Die Bürger werden am kommenden Sonntag [d. i. 29. X.], wenn die Geistlichen einziehen werden, auf dem Hof zu Speyer die Glocken läuten und öffentlich vor Gemeinde und Geistlichkeit erklären, verkünden und anerkennen, daß sie kein rᷝgebot</i> haben und tun werden über rᷝder stifte</i> [kann Genitiv Singularis oder Pluralis sein] und der Geistlichen Vermögen, Korn und Wein. 2) Wenn die Stadt Speyer sich gezwungen sieht, die Ausfuhr von Getreide zu verbieten, so ist dem Dekan [des Hochstifts] oder seinem derzeitigen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machen und dieser zu veranlassen, sofort die erreichbaren Mitglieder des Kapitels zu einer Beratung zusammenzurufen. In dieser Beratung haben die Stadtvertreter ihre Beweggründe zu dieser Maßnahme darzulegen und den Dekan oder seinen Stellvertreter zu ersuchen, sofort, wenn das Verbot der Getreideausfuhr seitens der Stadt für die Bürger ergeht, ein gleiches für die Geistlichkeit zu erlassen. Sollte hiebei seitens des Hochstiftes die Notwendigkeit eines solchen Verbotes angezweifelt werden, so sollen die Hälfte der Ratsherren die Notwendigkeit des Verbots durch Eid bekräftigen, und daraufhin soll das Verbot durch den Dekan auch für die Geistlichkeit erlassen werden. Wenn aber der Rat gewisse Ausnahmen für die Bürger zuläßt, so darf der Dekan gleiche Ausnahmen für die Geistlichkeit zulassen. Sollte ein Bürger unerlaubter Weise doch Korn ausführen und der Rat die hiefür angesetzte Buße nicht nehmen, so soll der Dekan der Geistlichkeit erlauben, ein entsprechendes Quantum Getreides auszuführen. Geistliche und Bürger dürfen aber bei bestehendem Verbot an ihre außerhalb Speyers gelegenen Höfe oder wohnenden rᷝfrunde</i> Getreide abgeben, an Landherren und Landleute verkaufen, sowie solches auch zwecks Almosens und zur Nahrung für Klöster abgeben. Es darf aber dieses Getreide nicht den Rhein hinab noch außer Landes geführt werden. 3) Betreffs des Weinverkaufs vom Zapfen wird der Bischof von Speyer mit seinen Prälaten und Geistlichen zwischen 21. X. 1284 und 2. II. 1285 eine billige und schickliche Regelung treffen, nach deren Inkrafttreten die Geistlichen Wein verkaufen können, wie zur Zeit vor Beginn des Streites. 4) Wegen der Pfaffenau sollen die Zwölf vom Rat, wenn sie wollen, vor dem Dekan und dem Kapitel, soweit dieses anwesend ist, bis zum 30. XI. 1284 schwören, daß sie Allmende von Pfaffen und Laien sei und daß die Schwörenden wahrhaftig nie hörten, daß sie ihnen [d. h. der Stadt und den Laien] rechtskräftig abgesprochen worden sei. Wird dieser Eid geleistet, dann soll die Pfaffenau für Pfaffen und Laien Allmende bleiben; wird er aber von den Zwölfen nicht geleistet, so sollen zwölf von den Domherren schwören, daß die Pfaffenau von rechtswegen dem Stift gehöre, und sie soll dann der Geistlichkeit unangefochten bleiben. 5) Geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit sollen so [in ihren Zuständigkeiten verteilt] bleiben, wie es von altersher war. 6) Gleiches gilt von den beiderseitigen Amtsleuten. 7) Die Bürger sollen den kleinen Zehnten von dem Gut geben, von dem sie ihn bisher gegeben haben, aber von dem Gut, von dem sie bisher diesen kleinen Zehnten nicht gegeben haben, sollen sie ihn auch künftig nicht leisten. 8) Betreffs der Türme, weil sie Geistlichen wie Laien nützlich sind, wird Folgendes bestimmt: Der Hof von Weiler [d. h. dessen Inhaber und die darin beschäftigten Leute] soll offenen und freien Durchgang unter dem Turm haben. Auch soll man in den Türmen, die nach der Pfalz oder den Pfaffenhof gerichtet sind, keine Aborte anlegen. 9) Zur Bekräftigung des Friedens zwischen Geistlichkeit und Bürgerschaft werden zwischen dem 29. X. und 12. XI. 1284 der Dekan und das Kapitel drei Leute aus dem Rat und der Rat drei aus dem Kapitel wählen, die nach Wahrheit und eingezogenen Erkundigungen die gegenseitigen Unbilligkeiten, die von beiden Parteien und ihrer Anhängerschaft geschehen sind, feststellen. Den Festsetzungen und Anordnungen dieser Sechserkommission sollen weder die Freiheiten und Rechte der Geistlichkeit noch das Recht und die Gewohnheit der Bürger entgegenstehen. Was diese Sechserkommission durch einstimmigen Beschluß oder durch Mehrheitsbeschluß bestimmt, soll stät bleiben. 10) Dem Volz soll man wegen seines Hofes einhalten, was ihm vom Kapitel verbrieft ist. 11) Der Bischof von Speyer soll dem Speyrer Bürger Strechilman die Beteiligung am Streit nicht entgelten lassen und einhalten, was diesem urkundlich zugesichert ist. 12) Der Rat von Speyer muß den Pfründnern des Stiftes Herrn Eberhart und Herrn Swiger ihre persönliche Sicherheit in Speyer garantieren. 13) Die Priester sollen auch denen, rᷝder sie angest haben</i> [die sie als ihre Gegner beargwöhnen?] Sicherheit gewähren und ihnen zusichern, daß sie weder mit Rat noch mit Tat ihnen schädlich zu sein trachten. 14) Betreffend die Priester, die entgegen dem Verbot des Bischofs für die Bürger von Speyer Messe gelesen haben, wird bestimmt, daß sie zu Ehren des Bischofs und der Geistlichkeit noch vor dem 29. X. aus der Stadt, deren Vorburgen und der dazu gehörigen Mark ziehen und bis Ostern [25. III. 1285] außerhalb der Stadt verweilen. Nach erfolgtem Auszug dieser Priester soll dann der Rat aus der Zahl der Domherren sechs wählen, und diese Sechserkommission soll dann durch einstimmigen Beschluß oder Mehrheitbeschluß unter ihrem Eid darüber befinden, ob diese außerhalb des Stadtgebietes weilenden Priester wegen der Appellation die Gnade des römischen Stuhles nicht bedürfen. Fällt der Beschluß dahin aus, daß die Priester dieser [päpstlichen] Gnade nicht bedürfen, dann sollen diese Priester ihr Recht und Gut wiederhaben, wie sie es vor dem Streit hatten, doch so, daß der eine, der Vikar an einer Kirche war, vorausgesetzt, daß er als solcher bestätigt war oder die Stelle an der Kirche für eine bestimmte Frist, die noch nicht abgelaufen ist, innegehabt hat, nicht von dieser Stelle gestoßen werden könnte. Fällt aber die Sechserkommission das Urteil, daß diese Priester die Gnade des Pabstes bedürfen, so soll die Sechserkommission den Fall in seinem Verlauf beschrieben als besiegelten Bericht rᷝbi der burger bot</i> auf Kosten des Königs nach Rom senden. Die Mitglieder der Sechserkommission sollen durch ihre [Privat-?] Briefe [die nach Rom gerichtet sind] für diese außerhalb Speyers weilenden Priester, wenn diese es nötig haben, ein gutes Wort einlegen, als gälte es in eigener Sache. Ebenso soll die Geistlichkeit handeln. Und wenn der eine, den die Sechserkommission hiefür ernennt, zu Rom rᷝan sinen briefin</i> erklärt, daß diese Priester [sup]****[/sup] bei ihrem Recht bleiben sollen, so soll man ihnen ihr Recht lassen und das wiedergeben, was sie in dem Streit verloren haben. Wenn die Priester aber keine Gnade beim Pabst finden, dann sollen sie von Ostern [1285] weiter bis Weihnachten [1285] außerhalb der Stadt weilen. Dann [also nach Weihnachten 1285] können sie wieder in die Stadt kommen, aber so, daß sie mit den Geistlichen im Kapitel oder Chor keine Gemeinschaft haben. Wenn sie dann die Gnade vom Pabst wieder erlangen können, dann sollen sie auch Ehre und Gut wieder haben. Die Herren und Geistlichen sollen dann diesen wiederzugelassenen Priestern die ihnen gewordenen Verluste voll ersetzen, also dem einen, was ihm seit dem Streit inzwischen von seiner Pfründe abgegangen ist, und dem bestätigten und dauernd angestellten Vikar das, was ihm seit dem Streit abgegangen ist. Wenn aber die genannten Priester zu Rom keine Gnade finden, so soll das den Bürgern nicht zum Schaden gereichen, und niemand soll ihnen das vorwerfen. 15) Bischof und Geistlichkeit sollen den Bürgern und Geistlichen, die Gottesdienst abgehalten haben, sowie den Fürsprechen, Schreibern und allen, die ihnen während des Streites geholfen und gedient haben, lauterlich Freund sein. 16) Der Bischof soll alle von ihm in den Bann getanen Personen von diesem lösen und allen Gottesdienst und göttliches Amt auszuüben wieder denen erlauben, denen es verboten war. 17) Auch die Bürger sollen den Geistlichen, ihren Dienern und Helfern und besonders dem Abt von Maulbronn lauterlich Freund sein. Beiderseits soll man auf allen Schadenersatz verzichten. 18) Die zuletzt genannte Sechserkommission soll einen Mann bestellen, der in Rom weile, an den man Eingaben schreibe und sende für die zwei Preister. [Es scheint also hieraus klar hervorzugehen, daß es zwei Priester waren, welche vor dem Einzug der Geistlichkeit in Speyer diese Stadt verlassen mußten.] 19) Die Bürger müssen den Altar, den sie im Münster aufgerichtet haben, bevor die Geistlichkeit einzieht, abbrechen. --
Literatur
A. Hilgard Urkunden zur Geschichte der Stadt Speyer. Straßburg 1885 S. 100 f. Nr. 149.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20124