Ausstellungsdatum
1285 Mai 7.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſtat ze obernehenh
albrehteſ kagen
Johanneſes deſ burggrauen von Oſthouen
Ruͦdolues Jngeſi- gele von Andelahe
albrehteſ kagen
Johanneſes deſ burggrauen von Oſthouen
Ruͦdolues Jngeſi- gele von Andelahe
Weitere Personen
Albrehte deme kagen, burger von Obern ehenheim, ohannes der Burg- graue von Oſthouen, Ruͦdolf Von Andelahe
Bemerkungen:
König Rudolf beurkundet, daß seine Bürger von Oberehnheim mit seinem Willen und auf seinen Befehl Albrecht dem Kagen und seinen Nachkommen die Hofstatt, auf der die Kagenburg steht, und 40 Klafter rᷝoderton</i> [?] am Berge rings um die Burg herum vom Graben an gerechnet geben und gegeben haben. Sie geben dem Kagen das Recht, den Wald zu nutzen und zu brauchen, wie es die Ehnheimer Bürger haben, gegen einen am 8. IX. an die kürzlich zu Ehnheim erbaute Kapelle zu entrichtenden Jahreszins von einem Pfund Wachs mit der Bedingung, daß der Kage oder seine Nachkommen den Ehnheimer Bürgern dort gegen jeden helfen, wo diese »Recht haben⟨, mit Ausnahme gegen Kaiser und König. Wenn aber die Bürger von Ehnheim unrechtmäßigerweise eine rᷝatzunge</i> [vgl. Joh. Schilters Thesaurus antiquitatum teutonicarum 3 (1728 69 a s. v.; H. Fischer, Schwäb. Wb. 1, 352 s. v. 2)] gegen Albrecht den Kagen oder seine Nachkommen hätten und sie ohne Recht rᷝzuͦ "unsicher" [zu nah nach Wespenart] angriffen, so sollen sich der Kage oder seine Nachkommen von der Burg aus wehren, oder auf andere ihnen mögliche Weise. Entsteht aber eine rᷝatzunge</i> zwischen Rudolfs Bürgern und Albrechts des Kagen oder seiner Nachkommen Verwandten, und entstünde während dieser Situation ein Streitfall -- einerlei ob Rudolfs Bürger im Recht sind oder nicht -- und fordern die Ehnheimer doch von Albrecht dem Kagen oder seinen Nachkommen Hilfe in diesem Fall, so sollen Albrecht der Kage oder seine Nachkommen von sich aus zwei ehrsame Männer wählen und Rudolfs Bürger von sich aus ebenfalls zwei Vertreter bestimmen. Dieser Viermännerausschuß soll sich nach Rosheim begeben und nicht eher von dort weggehen, bevor er zu einer Übereinkunft gekommen ist, einerlei ob Rudolfs Bürger Recht haben oder nicht. Spricht sich die Mehrheit des Ausschusses dahin aus, daß Rudolfs Bürger Recht haben, so sind Albrecht der Kage oder seine Nachkommen verpflichtet, den Bürgern zu helfen. Spricht sich aber der Ausschuß dahin aus, daß die Bürger im Unrecht sind, so sind Albrecht der Kage oder seine Nachkommen nicht verpflichtet, den Bürgern zu helfen, sie sollen vielmehr, wenn sie wollen, ihren rᷝvriunden</i> helfen, nur darf das nicht von der Kagenburg aus geschehen. Kommt der Ausschuß zu keinem Entscheid, so soll er dennoch Rosheim nicht verlassen, bevor seine Mitglieder nicht einen gemeinsamen Obmann gewählt haben. Dieser soll die Rechtslage prüfen. Haben die Bürger Recht, so sollen ihnen der Kage oder seine Nachkommen helfen, haben sie Unrecht, dann sollen Albrecht der Kage oder seine Nachkommen, wenn sie wollen, ihren rᷝvriunden</i> helfen, aber nicht von der Kagenburg aus. Haben Rudolfs Bürger mit jemanden einen Streit und unterstützen sie Albrecht der Kage oder seine Nachkommen dabei, und kommen die letzteren bei dieser Gelegenheit wegen der Bürger in Not und Bedrängnis, so haben die Bürger mit ganzer Treue ohne Hinterhältigkeit zu helfen. Diese Abmachungen haben Albrecht der Kage für sich und seine Nachkommen und entsprechend die Bürger von Oberehnheim für sich und ihre Nachkommen einzuhalten gelobt. Handeln Albrecht der Kage oder seine Nachkommen absichtlich gegen diese Gelübde, so sind sie Rudolfs Bürgern 100 Mark lötiges Silber schuldig und gehen all der Rechte verlustig, die ihnen die Bürger von Oberehnheim, wie eingangs erwähnt, verliehen haben. Es folgen die Zustimmungserklärungen der Parteien nochmals in erster Person. --
Literatur
J. D. Schöpflin Alsatia diplomatica 2, 32 f. Nr. 747.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20172