Wolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch - 1296 Juni 15.

dc.contributor.authorWolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch
dc.coverage.temporal1296-06-15P1296-06-15
dc.date.accessioned2023-11-01T09:06:25Z
dc.date.available2023-11-01T09:06:25Z
dc.date.created1321-06-15
dc.date.issued1321-06-15
dc.description.abstractBischof Wolfhart von Augsburg gibt seinen Bürgen seine Huld zurück und verzeiht der Bürgergemeinde der Stadt deren Missetat, daß sie ihm sein Korn vorenthalten haben. Er wird alle ihre Rechte, die ihnen von Alter überkommen sind und worüber sie Handfesten besitzen, respektieren. Er wird sie gegen jedermann außer gegen den deutschen König schützen. 1) Daher sind beide Parteien über die Aufstellung einer Truppe </b>rᷝ(<b>Were)</i> einig geworden. Der Bischof darf vom Ausstellungstag an bis zum 11. November 1298 ohne Schaden für die Bürger eine Truppe von 20 Mann halten, mit Harnisch voll gerüstet, 10 [Mann mit] Rossen, die restlichen mit rᷝmaiden</i> [gewöhnlichen Pferden]. Die Aufstellung soll bis 3 Wochen nach Johanni abgeschlossen sein. Im Kriegsfall darf er nochmals 20 Mann, davon 10 mit Streitrossen, 10 mit Maiden, ohne Unkosten für die Bürger an werben. Für die Truppe wird der Bischof einen Hauptmann bestellen. Wird die Lage so bedrohlich, daß er bei seinen Herren [adligen Dienstleuten] und Freunden um Hilfe nachsuchen muß, so sollen die Bürger davon keine Unkosten haben. Zur ordnungsgemäßen Ausrüstung und Aufstellung der Wehr, des 1. wie des 2. Aufgebotes, setzt er die Einkünfte des Burggrafenamtes zum Pfand. 2) Ratgeben und Gemeinde von Augsburg wollen dem Bischof wegen der ihnen erwiesenen Gnade treu dienen und ihn gegen jedermann außer gegen den deutschen König Hilfe leisten. Zu der Wehr werden die Bürger ihrerseits für die gleiche Zeit 30 mit Harnisch gerüstete Männer bereitstellen, davon 15 mit Rossen, die restlichen mit Maiden, ohne Kosten für den Bischof. Auch diese Truppe soll bis 3 Wochen nach Johanni aufgestellt sein. Im Kriegsfall werden sie insgesamt 30 Rosse und 50 Maiden für sich und ihre Leute auf eigene Kosten aufstellen. In dringender Not wird nach Bedarf die ganze Stadt ausziehen, ohne Unkosten für den Bischof. Für Ausrüstung und Aufstellung der Wehr haben sie rᷝder burger Hovs,</i> das sogenannte Dinghaus [Rathaus], und andere der Stadt und der Gemeinde gehörende Gülten zum Pfande gesetzt, die die rᷝbowmaiſter</i> [städtische Aufsichtsbeamte] einnehmen. Sie werden [für ihre Truppe] ebenfalls einen Hauptmann ernennen. Beide Hauptleute sind unter Eid für die Wehr, Mannschaft, Harnisch und Pferde verantwortlich. Mängel (rᷝgebreſte</i>) sollen sie innerhalb von 14 Tagen abstellen und die betreffende Partei sogleich darauf hinweisen. Nach Ablauf der 14 Tage sind sie befugt, die Mängel aus den zu Pfand gesetzten Mitteln der betreffenden Partei zu beheben. Dagegen gibt es keinen Rechtseinspruch. 3) Verzögert sich der Ausgleich der Unkosten rᷝ(ſchade)</i> aus irgendeinem Grunde über den gesetzten Termin hinaus, gleichgültig ob durch Schuld einer Partei oder beider, so soll man diese [die Unkosten] bis zur endgültigen Regelung [einstweilen] von den Pfändern bestreiten. 4) Bei Zusammenstößen zwischen den Leuten des Bischofs und der Bürger mit Totschlag, Verwundung oder sonstigen Gewalttätigkeiten sollen unmittelbar der Bischof bzw. die Bürger benachrichtigt werden, je nachdem, wessen Leute schuldig sind. Können sie die Sache bereinigen, soll sie damit erledigt sein. Gelingt dies nicht, so ist [die Streitigkeit] an je 4 [Bd. 3 S. 513 Z. 33-36] namentlich genannte Schiedsleute zu überweisen. Diese sollen die Sache im gleichen Monat, in dem sie ihnen überwiesen wird, je nach der Sachlage gütlich oder rechtlich zum Abschluß bringen. Gelingt auch dies nicht, so soll die Wehr trotzdem aufrecht erhalten bleiben. Jede Partei soll sich an ihr Recht halten. Ist einer der 8 [Schiedsleute] verhindert, so ist von der betreffenden Partei im Bedarfsfall ein neuer zu bestellen. -- Vgl. Corpus Nr. 2229, 2399. --
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dc.identifier2445
dc.identifier.otherCW30807
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2445
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleWolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch - 1296 Juni 15.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivMünchen HpSA. (Augsburg Reichsstadt, Urk. Fasc. 26).
local.date.ausstellungsdatum1296 Juni 15.
local.date.datierung15.06.1296 - 15.06.1296
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30807
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/1334
local.geo.placeHitzacker (Elbe)
local.literaturMB. 33, 242 ff. Nr. 203.
local.person.mitsieglerStet Jnſigel ze auſpurch
local.person.otherBiſchof Wolfhart, burgeren ze Auſpurch, hern Hartman den Langenmantel, hern Hein- richen den Schongower, hern Heinrichen den Chroph von vnſers herren wegen deſ Biſchofes, hern Herman Hollen, hern Siboten den Stoltzenhirz, vnſern herren den Roͤmiſchen Chvͤnick, Wernhart von Sevelt
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt7d1556f5-9091-4791-a1bb-6d2802d87ae4
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