1299 Oktober 9.

dc.coverage.temporal1299-10-09P1299-10-09
dc.date.accessioned2023-11-01T10:05:46Z
dc.date.available2023-11-01T10:05:46Z
dc.date.created1324-10-09
dc.date.issued1324-10-09
dc.description.abstractBischof Manegolt von Würzburg beurkundet, daß er zur allgemeinen Verbesserung und zum Nutzen der in der Stadt Würzburg ansässigen Leute mit Rat seiner Stiftsprälaten, seiner Dienstleute und seiner Bürger folgende Anordnung erlassen hat. Es hatten nämlich die Leute einander oft vor ein auswärtiges rᷝ(vremedez)</i> Gericht geladen und [dem Beklagten] dadurch Schaden, Unkosten und Mühe verursacht, wodurch auch das bischöfliche Gericht in seiner Würde gekränkt und beleidigt wurde: 1) Kein in Würzburg Ansässiger, Frauen wie Männer, darf einen anderen vor ein auswärtiges weltliches Gericht laden oder laden lassen, sondern soll seine Klage zuerst vor dem Bischof und dessen Richter bringen. [Erst] wenn er dort sein Recht nicht erhält oder eidlich und überzeugend beweisen kann, daß er wegen Macht oder Gewalttätigkeit seines Gegners oder aus Furcht vor ihm nicht wagt, vor dem Bischof und dessen Richtern zu klagen oder seine Klage durchzuführen, dann darf er anderwärts klagen, wo er rechtmäßig klagen soll. Wer gegen diese Anordnung verstößt, muß mit Weib und Kind Würzburg unverzüglich verlassen und darf niemals wieder in der Stadt seßhaft werden. Sein Gut, Besitz rᷝ(erbe)</i> wie Eigen, sollen dem Bischof und dem Bistum frei gehören. 2) Da öfter die Kinder achtbarer Leute zu Würzburg ohne Wissen ihrer Eltern beredet und verführt worden sind, bestimmt der Bischof gemeinsam mit dem genannten Rat, um dies abzustellen, daß jeder Sohn und jede Tochter in Würzburg, die noch nicht 20 Jahre alt ist und sich ohne Zustimmung von Vater und Mutter, oder eines Elternteiles, falls der andere tot ist, oder ohne Einwilligung der zwei oder drei nächsten Verwandten, falls die Eltern tot sind, verheiratet, seiner Erbansprüche von Vater- und Mutterseite verlustig gehen soll. Ihr Anteil fällt dann den nächsten Erben zu. Tritt [das Kind] ohne Zustimmung in ein Kloster ein, so steht es im Belieben von Vater und Mutter, oder eines Elternteils, falls der andere tot ist, ihm das Erbe zu geben oder nicht. Wer ein Mädchen entführt, soll Würzburg verlassen und 4 Jahre draußen bleiben. -- Vgl. Corpus Nr. 1126, 2302, 2550. --
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dc.identifier3496
dc.identifier.otherCW40965
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3496
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 Oktober 9.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivMünchen HpSA. (Hst. Würzburg, früher: Fasc. 982 [Würzburg Stadt Fasc. 11], jetzt: Nr. 7788).
local.archiv.gnd2005486-5
local.archiv.nameMünchen, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1299 Oktober 9.
local.date.datierung09.10.1299 - 09.10.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40965
local.geo.placeLützelstein
local.literaturMB. 38, 223 ff. Nr. 127.
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