Lûtold von Regenſ- berg - 1291 Mai 26.

Zugangsnummer

1423

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Ausstellungsdatum
1291 Mai 26.
Ausstellungsort
Mitsiegler
adilheit
Zeuge
vͦlrich von Rúſegge
vͦlrich von weningen
Berchtolt von Dachſner
Burkart Rietman
Chuͦnrat von Glarus
fútſchi
hein- rich von klotun
heinrich von Lunkoft
Johans Biber
Johans Bokli
Johans fûtſchi
Johans von vͦmlinkon
pilgerin von Jeſtetten
Ruͦdolf Stuͤlinger
willeheln Bokliher
Weitere Personen
vͦlrichs, Adilheit, Apte von wettingen, walther der Meier
Bemerkungen:
Leutold [VIII.], der Sohn des verstorbenen Ulrich von Regensberg, beurkundet, daß er seiner Mutter Adelheid geb. von Pfirt seinen Hof in Niederweningen, zu dem der Kirchensatz von Weningen gehört, den Walter der Meier bewirtschaftet, mit allem, was dazu gehört an Rechten und Besitzungen, und all der Autorität [rᷝortfrûnde</i> = mhd. ortvrüm(e)de Lexer III, 551 = auctoritas], die ein Sohn seiner Mutter geben kann, dafür gegeben hat, daß sie ihm auf seinen Wunsch und in Anbetracht seiner Notlage den Hof in Oberweningen und den Hof in Willach aufgegeben hat, die ihr von Leutolds Vater Ulrich als Leibgeding ausgesetzt worden sind. Die Verleihung erfolgt unter der Bedingung, daß Frau Adelheid den Hof in Niederweningen von Pfingsten (1291 Juni 10) an auf ein Jahr erhält und in dieser Zeit keine Veränderungen daran vornehmen soll. Will oder kann Leutold den Hof bis dahin für 300 Mark lötiges Silber Zürcher Gewichtes zurückkaufen, so soll ihm seine Mutter dafür den Hof ohne Widerrede und mit dem Recht, mit dem sie ihn übernommen hat, geben. Wird die Summe bezahlt, so soll sie dem Abt von Wettingen übergeben werden und so lang in seinem Verwahr sein, bis 250 Mark davon in Liegenschaften angelegt sind, die Eigentum Leutolds und Leibgeding seiner Mutter sein sollen. Die [von den 300 noch] verbleibenden 50 Mark sollen als Seelgerätstiftung für seine Eltern nach den Weisungen seiner Mutter angelegt werden. Kann oder will Leutold den Hof in Niederweningen in der festgelegten Zeit nicht zurückkaufen, so soll seine Mutter den Hof ohne Arglist so hoch sie kann verkaufen. Vom Erlös soll man dem Abt von Wettingen 300 Mark überantworten und die Summe in gleicher Weise wie angegeben anlegen. Den Überschuß [über die 300 Mark] soll man Leutold oder im Fall seines Ablebens seinen Erben ohne Widerrede und Verzug geben. Adelheid verpflichtet sich eidlich, diese Abmachungen einzuhalten. Wird das Geld dem Abt von Wettingen übergeben, so soll Adelheid das Leibgeding, das sie von Ulrich erhalten hat, in die Hand Leutolds oder dessen Erben aufgeben. Wird das Geld nicht mehr zu Adelheids Lebzeiten ausbezahlt, so verpflichtet sich Leutold sofort nach ihrem Tod zu einer Seelgerätstiftung von 50 Mark für seinen Vater und seine Mutter. In einem Anhang erklärt Adelheid ihr ausdrückliches Einverständnis mit allen Abmachungen. --
Literatur
ZU. 2148.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20912