Cuͦnrat Tvͦmprobeſt ze Coſtenze an Grauen Egenen Von friburg - 1289 Januar 13.

Zugangsnummer

1083

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
Grauen Egenen Von friburg
Ausstellungsdatum
1289 Januar 13.
Ausstellungsort
Zeuge
Abreht der Rintkoͮfe
Burkart der Turner
Cuͦnrat kozze der Junge
Egilolf kuͤchelj
Goͤli der voget
Jacob ſin bruͦder
Peter der Muͥnzmeiſter
Ruͦdolf der Rintkoͮfe
Reinbotte der ſchultheiſſe von friburg
Wernher von Schaftolzhein
Bemerkungen:
Der Domprobst Konrad zu Konstanz beurkundet, daß er 1) seinem Bruder, dem Grafen Egen von Freiburg und seinen Erben, seinen drei Leutkirchen zu Freiburg i. Br., Mülheim und Baden für die nächten 5 Jahre gegen 400 Mark Silber Freiburger Gewichtes mit allen Rechten und Nutzen, wie er sie selbst hat, versetzt und zu Kauf gegeben hat. 2) Der Domprobst anerkennt und gelobt dem Grafen und seinen Erben, daß er den etwa für den Grafen und seine Erben entstehenden Schaden, der aus der Art der Erwerbung des Silbers durch ihn [damit der Graf dem Domprobst das Silber überhaupt zahlen konnte!] nach verschiedenen Seiten hin entstehen könnte, selbst tragen und seinem Bruder und dessen Erben begleichen wird. Der Domprobst wird den Worten [d. h. dem Bericht über den entstandenen Schaden] des Grafen glauben. 3) Der Domprobst quittiert den Empfang der 400 Mark Silber. 4) Der Domprobst bekennt, seinem Bruder die Vollmacht gegeben zu haben, die drei Kirchen mit Priestern und Klerikern zu besetzen und mit allen Amtern, die dazu gehören, auszustatten und in keiner Weise den Grafen in dieser Tätigkeit zu hindern, vielmehr in jeder Weise zu fördern. 5) Sollten die 400 Mark Silber innerhalb 5 Jahren vom Grafen aus den drei Kirchen nicht herausgewirtschaftet werden, so soll der Graf den Ertrag und die Besetzung und die rᷝgift</i> [Begabung oder Vergabung?] der drei Kirchen, oder der, dem er diese überträgt, in seiner Hand behalten, bis ihm die 400 Mark Silber und der [erlittene] Schaden abgegolten sind, wobei wieder den »Worten⟨ des Grafen Glauben zu schenken ist. 6) Der Domprobst verzichtet auf jede Anfechtung vor geistlichem oder weltlichem Gericht oder Geltendmachung des Landfriedens bis alles Vorstehende in Ordnung gebracht und vergolten ist. --
Literatur
ZGO. 10 (1859) 233 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20550