1299 August 10.

dc.coverage.temporal1299-08-10P1299-08-10
dc.date.accessioned2023-11-01T10:02:43Z
dc.date.available2023-11-01T10:02:43Z
dc.date.created1324-08-10
dc.date.issued1324-08-10
dc.description.abstractRitter Walther von Emerkingen und sein Bruder Rudolf beurkunden, daß sie gemeinsam mit Zustimmung ihrer Kinder und mit dem Rat und der Einwilligung ihrer Ehefrauen Anna und Petrissa die Vogtei über Wachingen, Oberwachingen, Hausen, rᷝvndrahvn</i> [abg.], rᷝbuͦhel</i> [abg.], rᷝbillenbrunnen</i> [abg.], über die Mühle zu Sauggart, über rᷝwiler</i> [abg.] und Hundersingen [alle OA. Riedlingen], die sie bisher von ihren Vorfahren her unangefochten besessen haben, mit allen bisherigen Rechten an Propst Heinrich von Marchtal und an dessen Konvent für 87 Pfund Haller versetzt haben. Sie verzichten auf alles Recht, das sie an den Gütern besessen haben. Weder sie noch einer ihrer Knechte oder Boten soll künftig irgendein Recht oder eine Dienstleistung, groß oder klein, welcher Art sie auch sei, auf den 9 Gütern fordern oder in Anspruch nehmen. Sie bestätigen den Empfang der 87 Haller teils in Hallern, teils in entsprechendem Gegenwert. Auf Wunsch von Propst und Konvent haben sie für sich und ihre Erben von ihren alten Rechten nichts weiter vorbehalten als die rechtliche Anwartschaft rᷝ(ehafti)</i> auf die Güter (mit Ausnahme von Unterwachingen, wo sie nichts mehr zu schaffen haben), und das solange, bis sie oder ihre Erben die vollständige Vogtei auslösen können oder wollen. Die Auslösung eines Gutes allein ist nicht möglich. Entweder soll alles zu Pfand stehen oder alles ausgelöst werden. Wenn sie oder ihre Erben dazu in der Lage sind, können sie das Pfand für 87 Pfund Haller auslösen. Daran darf sie niemand hindern. Während der Pfandschaftszeit sollen sie oder ihre Erben Ertrag und Vogtrecht, die das Kloster von den Gütern hat, von der Gesamtsumme rᷝ(ab dem hobt guote)</i> nicht abziehen, denn dies ist mit 15 Pfund und 80 Scheffel Korn Ehinger Maßes berechnet, was sie beides erhalten haben. Das Korn und die 15 Pfund brauchen sie oder ihre Erben [bei der Auslösung] nicht zurückzugeben, nur die 87 Pfund Haller. -- Vgl. Corpus Nr. 2491, 3450. --
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dc.identifier3449
dc.identifier.otherCW40918
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3449
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 August 10.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivRegensburg, Fürstl. Thurn und Taxissches Zentralarchiv (Schwaben XV 4, Unterwachingen).
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/91
local.archiv.nameRegensburg, Fürstlich Thurn und Taxissches Zentralarchiv
local.date.ausstellungsdatum1299 August 10.
local.date.datierung10.08.1299 - 10.08.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40918
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/1495
local.geo.placeKloster Altötting
local.literaturWU. 11, 303 ff. Nr. 5328 A (mit Lesarten der Urkunde Corpus Nr. 3450).
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