Ausstellungsdatum
1271 Mai 24-30
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Es wird beurkundet, daß Heinrich der Babensohn, vormals Bürger von Straßburg, weil er von den Leuten einst Vorteil gehabt hat, für seine Seele Platz [in der Seligkeit] schaffen will und darum für sein Seelenheil und für alle die, von denen er Vorteil gehabt hat, alles Gut zu Finkenweiler mit dem Brühl und mit allem Recht, aller rᷝgewer</i> und allem Zubehör, und 56 Kapaunen Gülte, die er von Herrn Heinrich Vischbach, dem Sohn des verstorbenen Walther des Marschalls zu Straßburg, gekauft hatte, worüber er eine Urkunde besitzt, an das Kloster zu St. Elisabeth [Augustinerinnen] zu Straßburg gegeben hat. Diese Urkunde und alles Recht, das er kraft der Urkunde an dem Gut besitzt oder jetzt oder später besitzen sollte, gibt er an das Kloster, das es so wie er besitzen soll. Er hat auch seine Grabstätte in dem Kloster gewählt. Zu seiner Jahrzeit soll die Priorin aus der von dem Brühl einkommenden Gülte für sein Seelenheil den Dominikanern zu Straßburg für 60 Pfennige Semmeln in das Refektorium (rᷝreuentor</i>) geben, ebensoviel den Barfüssern, den Augustinern, den Sackbrüdern, rᷝvnſerre frowen bruͦdern,</i> den Franziskanerinnen, den Reuerinnen, den Nonnen von St. Nikolaus, St. Johannes, St. Katharina, St. Agnes, St. Markus, den Nonnen von Eckbolzheim [w. Straßburg, Dominikanerinnen], dem Spital von St. Leonhard zu Straßburg, den Nonnen von St. Elisabeth selber, 30 Pfennige für Semmeln den Siechen (rᷝguͦten livten</i>) zu rᷝRotenkirchen</i> [vgl. dazu Regest von Corpus Nr. N 149], 10 [Pfennige] für Semmeln den Klausnerinnen von Rotenkirchen und 20 [Pfennige] für Semmeln dem Priester der Siechen, damit man in allen diesen Klöstern seiner Jahrzeit gedenke. Was von den [Einkünften des] Brühls über diese Legate hinaus übrig bleibt, sollen die Nonnen von St. Elisabeth für sich selber behalten. Verringern sich die Einkünfte aus dem Brühl, so soll man die Legate aller Klöster gleichmäßig kürzen. Aus der Gülte zu Finkenweiler und aus dem Überschuß des Brühls sollen die Nonnen von St. Elisabeth künftig einen Kaplan halten. Dieser soll für ihn dort Messe singen uud bei jeder Messe seiner besonders gedenken, am Montag oder an dem Tage, auf den die Seelenmesse gelegt wird, ein Gebet (rᷝcollecte</i>) eigens für ihn sprechen, wöchentlich einmal sein Grab besuchen, wie es üblich ist. Der Konvent von St. Elisabeth soll am Abend seiner Jahrzeit rᷝvolle vigilie</i> [vollbesetzten Gottesdienst am Vorabend eines Festes] und am Tage selber eine Seelenmesse singen und am Abend davor sowie am Morgen sein Grab besuchen. Weiter verlangt er, daß jedes Mitglied des Konventes an jedem Sonntag 5 Paternoster und 5 Ave Maria für sein und seiner Vorfahren Seelenheil und für das aller derjenigen sprechen soll, die ihm jemals etwas Gutes erwiesen haben. Er setzt den Nonnen von St. Elisabeth ferner 10 Viertel Gülte aus; davon sollen sie 5 am Tage seiner Jahrzeit zur Aufbesserung ihrer Mahlzeit verwenden, mit den anderen 5 während der Fastenzeit ihre [Anteile an] Fisch und Hering aufbessern. Wenn die Nonnen von St. Elisabeth ihren oben aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommen, so sollen nach seiner Verfügung alle Gülten den Siechen zu Rotenkirchen zufallen. Versäumen sich diese, so soll die ausgesetzte Gülte [wieder] St. Elisabeth gehören. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu rᷝclohſtere</i> [Bd. 5 S. 75 Z. 8 und Z. 14]: Die Endung dieses Wortes sieht im Original ähnlich wie in Anm. 2 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist hier aber eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e</i>(= -rᷝere</i>) anzunehmen. -- Straßburg StdA. -- Druck: UB. Straßburg 3, 13 f. Nr. 39.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50105