Aussteller
Ausstellungsdatum
1290 April 15.
Bemerkungen:
Graf Florens [V.] von Holland beurkundet den Bürgern von Dordrecht folgende Privilegien: 1. In keiner Stadt darf Salz von Dordrecht nachgemessen werden, vielmehr dürfen die Dordrechter nach Erlegung des normalen Zolles Salz und [Korn] frei durch das ganze Land führen. Der Graf verpflichtet sich, ein Recht auf Nachmessen von Salz und Korn nie wieder geltend zu machen. 2. Die Bürger von Dordrecht erhalten freies Verfügungsrecht über die Schule und die Küsterei in Dordrecht. 3. Graf Florens verzichtet auf seinc Rechte an dem steinernen Turm beim Kirchhof. 4. Grundstücke innerhalb der städtischen Freiheit dürfen die Bürger von Dordrecht nach eigenem Ermessen überbauen oder sonst zu ihrem Vorteil verwerten ohne Einspruch des Grafen. 5. Graf Florens gelobt, alle Rechte und Privilegien der Stadt auch ferner aufrecht zu erhalten. --
Literatur
Dalen 33, 232 Nr. 120. Dort auch Bemerkung über Datierung vd Bergh OB. 2, 306 Nr. 699.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20890