1299 Oktober 17.

dc.coverage.temporal1274-10-17P1324-10-17
dc.date.accessioned2023-11-01T10:06:15Z
dc.date.available2023-11-01T10:06:15Z
dc.date.created1299-10-17
dc.date.issued1299-10-17
dc.description.abstractJan van Avesnes, Graf von Hennegau, und Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, und die Schöffen, Ratsmannen und die Gemeinde der Städte Dordrecht, Middelburg, Zierikzee, Leyden, Delft, Haarlem, Alkmaar und Geertruidenberg beurkunden, 1) daß sie wegen des Mordes an ihrem Herrn Florens [V.], früheren Grafen von Holland, Neffen Jans van Avesnes, Vaters Jans [I.], wohl erwogen und beraten für sich und ihre Nachkommen mit Handschlag und Eid geloben, vom heutigen Tage ab mit den bösen Verrätern ihres eigenen Herren, nämlich mit Jan, Herrn van Kuik, Jan, Herrn van Heusden, Gisbrecht, weiland Herrn van Amstel, Hermann, weiland Herrn van Woerden, Gerard van Velsen, und mit denen, die dabei waren, als Florens ermordet wurde, und mit deren männlichen Abkömmlingen bis zum siebenten Glied und ihrem Geschlecht niemals Sühne, Frieden oder Waffenstillstand zu schließen noch dabei zu helfen. 2) Die beiden Grafen und die Bürger versprechen und schwören gemeinsam für sich und ihre Nachkommen, die Verräter und Mörder und deren Nachfahren aus dem Gebiet der Grafschaft Holland fern zu halten und zu helfen, sie fern zu halten. 3) Sie werden mit den Mördern niemals Freundschaft halten oder sie bei sich aufnehmen, sondern ihnen an Leben und Besitz Schaden tun, wo und wie immer sie es können. 4) Weiter versprechen sie, mit all ihrer Kraft, für den Mord an Florens eine gerechte Sühne zu erwirken, sowohl an den oben Genannten wie an anderen, die auf Grund von Eingeständnissen, Beweisen oder aus anderen Gründen angeklagt sind oder noch angeklagt werden, an dem Mord mit Rat, Tat oder anderweitig beteiligt zu sein. 5) Wenn jemand an denen, die an der Ermordung von Florens oder an seiner Gefangennahme mit Rat oder Tat beteiligt waren, gleichgültig, ob sie [hier] genannt sind oder nicht, Vergeltung geübt hat oder das noch tun wird, so werden sie alle gemeinsam für ihn einstehen und zu ihm halten. 6) Wenn mit den Mördern und Verrätern ein Friede, eine Sühne oder ein Waffenstillstand geschlossen wäre, oder später geschlossen würde, gleichgültig wie und von wem, so werden die Vertragspartner diese nicht einhalten und ihre Einhaltung nicht fördern. 7) Die Grafen und die Bürger haben versprochen und geschworen, diese Punkte entsprechend der Urkunde einzuhalten und auszuführen. -- Vgl. Corpus Nr. 2804, 2805, 2971 und die Parallelurkunde Nr. 3504. Ergänzung der unlesbaren Stellen (nach dem Druck von Van den Bergh) Bd. 4 S. 580 Z. 18: rᷝLeyden;</i> Z. 19: rᷝharlem, gheerdenberghe;</i> Z. 22: rᷝjans graue;</i> Z. 24: rᷝhebben;</i> Z. 25: rᷝende;</i> Z. 27: rᷝverraders;</i> Z. 28: rᷝjanne;</i> Z. 37: rᷝten zeuenden, uit, lande;</i> Z. 43: rᷝvoerſcreuen, wi;</i> S. 581, Z. 1: rᷝgheſciede.</i> --
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dc.identifier3503
dc.identifier.otherCW40972
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3503
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dc.title1299 Oktober 17.
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local.archiv's-Gravenhage RA. (Grafelijkheid Lade 40).
local.archiv.gnd16204735-6
local.archiv.nameDen Haag, Algemeen Rijksarchief (s'-Gravenhage)
local.date.ausstellungsdatum1299 Oktober 17.
local.date.datierung17.10.1274 - 17.10.1324
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40972
local.literaturVan den Bergh OB. 2, 502 f. Nr. 1093.
relation.istUrkundeImBesitzVon627025fe-43c1-4af7-945b-6ce6ac9382b1
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