1299 November 6.

dc.coverage.temporal1274-11-06P1324-11-06
dc.date.accessioned2023-11-01T10:07:18Z
dc.date.available2023-11-01T10:07:18Z
dc.date.created1299-11-06
dc.date.issued1299-11-06
dc.description.abstractJan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, und Jan von Avesnes, Graf von Hennegau, beurkunden, daß sie wohlüberlegt und wohlberaten wegen der treuen Dienste, die ihnen die Bürger von Dordrecht geleistet haben und noch leisten werden und zum allgemeinen Vorteil der Kaufleute, die durch ihr Land fahren, und zum allgemeinen Vorteil des Landes den Markt [Stapelplatz] für alle Handelswaren, die die Merwede und den Lek herabkommen, nach Dordrecht gelegt haben und dorthin den Markt für Verkauf und Kauf legen. Das gilt für Waren aller Art, Wein, Korn, Holz oder was es auch sei, und für jeden, der die Waren bringt, privilegierte rᷝ(exempte)</i> oder nicht privilegierte rᷝ(niet exempte),</i> geistliche oder weltliche Personen. Sie befehlen allen ihren jetzigen und künftigen Zöllnern in Gervliet und Strienemonde, niemanden zollamtlich abzufertigen und durchfahren zu lassen, der nicht eine Bescheinigung rᷝ(litteken)</i> der Wechselbank von Dordrecht vorlegt, daß sie die Ware in Dordrecht gekauft haben. Ferner dürfen alle Kaufleute, von wo sie auch kommen, frei kaufen und verkaufen, ohne Kaution rᷝ(panduninghe)</i> zu stellen: der auswärtige Kaufmann darf genauso Handel treiben wie der ansässige, unbeschadet der Freiheit der Stadt. Alle Kaufleute sollen sicheres Geleit durch das Gebiet des Grafen für Ein- und Ausreise nach Dordrecht mit ihren Waren und für ihre Waren genießen, ausgenommen diejenigen, die sich gegen die Grafen vergangen haben. Wenn die Grafen gegen jemand etwas vorzubringen haben, so sollen sie 14 Tage vorher davon Kenntnis geben, und dann soll dieser nicht den Geleitschutz genießen. Die Privilegien für die Stadt Dordrecht sollen ohne die Möglichkeit einer Aufkündigung durch die Grafen gelten. --
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dc.identifier3520
dc.identifier.otherCW40989
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3520
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 November 6.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivDordrecht GdA. (Inv. Nr. 87).
local.archiv.gnd1039271-3
local.archiv.nameDordrecht, Gemeentelijke Archiefdienst
local.date.ausstellungsdatum1299 November 6.
local.date.datierung06.11.1274 - 06.11.1324
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40989
local.literaturBalen, Dordrecht S. 441;
local.literaturMieris, Charterboek 1, S. 616;
local.literaturVan de Wall, Dordrecht 1, S. 100-05.
relation.istUrkundeImBesitzVonc8b43f14-6619-4c3e-bf44-7fbc119ef11f
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