1264 Mai 14

Zugangsnummer

N 60 (82 e)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1264 Mai 14
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Wernher der Stampf gibt eine, anfangs Corpus Nr. N 59 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine und seiner Verwandten Aussöhnung mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten. Neben ihm haben Burkard und Pilgrim von Wangen [sö. Wasselnheim], Johannes von Uttenheim [w. Erstein], Lentfrid von Steinburgtor und Hug der Junge von Steinburgtor für sich und ihre Verwandten die Einhaltung der Sühne beschworen. Er stellt dafür 10 Bürgen, und zwar außer den 5 für die Sühne Haftenden weitere 5 [Bd. 5 S. 41 Z. 20-22] namentlich genannte Männer. Die 4 Prüfer bei Vertragsbruch werden [Bd. 5 S. 41 Z. 26-27] namentlich aufgeführt. [Von hier an weicht die Urkunde im Wortlaut von Corpus Nr. N 59 ab]. Entscheiden die 4 oder aus den Straßburger Bürgern gewählte Ersatzleute auf Vertragsbruch, so haben die Bürgen Einlager zu halten. Wenn einer der 4 Prüfer stirbt, so soll Wernher, nach dessen Tod die für die Einhaltung der Sühne Haftenden, aus den Straßburger Bürgern einen anderen bestellen. Wagt einer der Bürger nicht, in Straßburg Einlager zu halten, so soll er nach Erstein oder Zabern gehen. Jeder soll in dem einmal gewählten Einlagerort bleiben. Stirbt einer der Bürgen, so soll Wernher innnerhalb von 14 Nächten nach erfolgter Mahnung einen anderen, gleichwertigen stellen. Stirbt Wernher, so sind die zuletzt genannten 5 Bürgen frei, die anderen, die die Einhaltung der Sühne beschworen haben, haften weiter. Die Bürgen geben über ihre Verpflichtungen eine eidliche Erklärung ab. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
Literatur
UB. Straßburg 1, 424 f. Nr. 558
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50062