Ausstellungsdatum
1297 Dezember 9.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Es wird beurkundet, daß zwischen Bischof Landolf von Brixen einerseits und Peter dem Trautsun anderseits Streitigkeiten bestanden. Die Herzöge Otto, Ludwig und Heinrich von Kärnten, Grafen zu Tirol, sandten hierzu auf den Ratschlag ihres Rates Herrn Heinrich von Aufenstein und ihren Ratgeber Auto von Matrei, die es übernommen haben, die Zwistigkeiten gütlich zu schlichten. Der Bischof mit Rat und Zustimmung von Kapitel und Dienstmannen und Peter Trautsun verpflichteten sich, den Schiedsspruch einzuhalten. Mit Zustimmung beider Parteien wurde folgender Spruch gefällt: Eine Reihe von [Bd. 4 S. 182 Z. 42 bis S. 183 Z. 14] mit ihren Einkünften aufgezählte Lehen und Besitzungen waren Herrn Jakob Trautsun, Peters Vater, von dem Vorgänger des jetzigen Bischofs mit Zustimmung und Siegel des Kapitels für 91 Mark Pfennige versetzt. Auf 21 Mark hat Peter Trautsun verzichtet; die übrigen 70 Mark sollen Bischof und Kapitel ihm zahlen. Für die 70 Mark hat der Bischof mit Rat und Zustimmung des Kapitels und der Dienstmannen die obengenannten Güter, die 10 Mark Gülte einbringen, als Zinslehen an Peter und seine Erben verliehen. Was über diese Summe hinausgeht, gehört frei dem Bischof und dem Kapitel. Peter ist berechtigt, [Bewirtschafter] auf den Gütern ein- und abzusetzen. Als Zins hat er alljährlich zu Allerheiligen von den Gütern 30 Pfund Veroneser an den Bischof und dessen Nachfolger zu entrichten. Wenn Bischof Landolf, seine Nachfolger oder das Kapitel die 70 Mark an Peter oder dessen Erben zurückzahlen, so sollen die Güter ohne Streit an das Hochstift zurückgegeben werden. Wird nur die halbe Summe aufgebracht, so sollen Peter oder seine Erben das halbe Gut zurückgeben und von der anderen Hälfte [nur] 15 Pfund zinsen, bis der ganze Betrag gezahlt wird und dann das ganze Gut an das Stift zurückfällt. Der Bischof läßt gegen Peter und dessen Vorfahren seine Ansprüche auf die Erträge fallen, die sie aus dem verpfändeten Besitz gezogen haben, und sagt Peter und alle seine Erben von allen Ansprüchen frei, die er [der Bischof] oder seine Nachfolger wegen der Verpfändung gegen Peter oder dessen Erben erheben könnten. -- Vgl. Corpus Nr. 2855. --
Literatur
Brixner Urkk. 2, 35 ff. Nr. 29.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40309