Wouttre Van buedeghem an gaſt- huſe Van ſente Jans Van bruſele - 1277 Juni 11.

Zugangsnummer

A. 322

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
gaſt- huſe Van ſente Jans Van bruſele
Ausstellungsdatum
1277 Juni 11.
Mitsiegler
euerkoie den Wiſſelere
ianne Van der ſennen
Woutre Van bodeghem
Weitere Personen
ſuſter Jde Van pouleke, ſuſter lyſebet, cloeſter Van bigærden, Eggheric, Vrowen Van donghelberghe, Woutre
Bemerkungen:
Es wird kund getan, daß der Ritter Wouter von Bodighem dem Hospital St. Jan von Brüssel seinen von der Frau von Donghelberghe herrührenden Zehnten von Bodighem mit dem dazugehörigen Zehnten, den das Kloster Bigaerden [als Pfand] inne hat, verkauft hat. Herr Wouter muß die Zehnten bis zum 1. X. zahlen unter folgenden Bestimmungen: Jeden August, wenn der Zehnte abgeschätzt ist, soll das Hospital nach Bodighem auf eigene Kosten einen Wagen mit drei Burschen schicken, um den Zehnten mit den Burschen Wouters, die dieser auf eigene Kosten zu stellen hat, einzusammeln und ihn in Wouters Scheuer zu Bodighem zu legen. Der Wagen, den das Hospital zu schicken hat, soll so brauchbar sein, daß der Zehnte Herrn Wouters nicht Schaden leidet. Jede der beiden Parteien soll einen Schlüssel zur Scheuer haben, aber so, daß keine ohne die andere die Scheuer betreten kann [d. h. doch wohl, die Scheuer wurde mit zwei verschiedenen Schlössern versehen, und jede Partei hatte nur zu einem Schloß einen Schlüssel]. Weder Bursche noch Pferd soll von dem Zehnten Nutzen haben. Wenn der Zehnte in die Scheuer gebracht ist, so soll St. Jan einen tüchtigen Drescher schicken, dem Wouter den gleichen Lohn giebt, wie dem Drescher, den er zu stellen hat. Wenn dann das Korn ordentlich gewannt ist [vgl. M. Heyne, Hausaltertümer 2, 58 f.], so soll es Wouter an St. Jan liefern nach Brüssler Maß; dazu die entsprechende Menge Stroh und Spreu. Ferner soll das, was bei diesem Zehnten abfällt und weder Roggen noch Gerste, Stroh noch Spreu ist, halb zum Roggen, halb zur Gerste geschlagen werden nach Schätzung zweier dazu geeigneter Männer, von denen jede Partei einen wählen soll. Können diese Zwei sich nicht einigen, so sollen sie einen Dritten wählen, und können sie über diese Wahl nicht einig werden, so soll der Herr von Löuwen einen Dritten bestimmen, der den Parteien nützlich ist. Ist es der Fall, daß diese Leute mehr oder weniger finden als 100 Scheffel, halb Roggen halb Weizen, nach Brüssler Maß in den drei nächsten Augustmonaten, so soll man die Summe erhöhen oder herabsetzen von 10 Pfunden für den Scheffel Roggen und von 8 Pfunden für den Scheffel Gerste. Geschähe es, daß der verpfändete Zehnte von Bigaerden bis zum kommenden August nicht einkommt, so bleibt er stehen bis zum vierten August [monat?] in der gleichen Schätzung. Wenn ein Gut, das Zehnten zu liefern schuldig ist, brach liegt, so soll es unter der selben Schätzung stehen. Diese nach diesen Bestimmungen zu zahlenden Zehnten, sind nun verkauft unter folgenden Bedingungen: St. Jan zahlt Herrn Wouter innerhalb der kommenden vierzehn Nächte 300 Pfund Brüssler Pfennige oder entsprechenden Geldeswert davon. Zahlt St. Jan diese Summe bis zum ausgemachten Termin nicht, so kann Herr Wouter mit 2 Dienern und 3 Pferden nach Brüssel kommen und dort auf Kosten des Hospitals leben, bis das Geld bezahlt ist. Weiterhin soll St. Jan bis zum 15. VIII. Wouter 400 Pfund Brüsseler Pfennige zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so soll das Hospital keinen Nutzen vom Zehnten haben, bis es das Geld entsprechend gezahlt hat. Aber der Nutzen, der über die gezahlte Summe eingekommen ist, wird in Wouters Hand bleiben bis zum nächsten August. Aber dann noch soll das Hospital die 400 Pfund voll auszahlen bis zum 1. X., wenn dieses Geld nicht bis zum 15. VIII. ausgezahlt wurde. Tut dies aber St. Jan nicht, so kann Wouter nach Brüssel mit 2 Dienern und 3 Pferden kommen und dort auf Kosten des Hospitals leben, bis die 400 Pfund ausgezahlt sind. Weiterhin soll das Hospital dem Wouter zweimal 100 Pfund Brüsseler Pfennige geben innerhalb eines Monats, nachdem der Zehnte abgeschätzt ist, mehr oder weniger nach Entsprechung. Zahlt St. Jan innerhalb eines Monats nach Abschätzung des Zehnten diese 200 Pfund nicht, so kann Herr Wouter mit 2 Dienern und 3 Pferden nach Brüssel kommen und dort auf Kosten des Hospitals bleiben, bis die 200 Pfund gezahlt sind. Weiterhin ist ausgemacht, daß St. Jan von diesem Zehnten einen Nutzen von 700 Pfund haben soll, nach Entsprechung. Weiterhin ist zu wissen, daß die von St. Jan sich der Frau Dongheberghe mit einer Schuld von 30 Pfund Brüssler Pfennige für ihre Person verpflichten, die Herr Wouter ihnen zur Unterstützung gegeben hatte. Wenn die Abschätzung des Zehnten abgeschlossen ist und St. Jan dem Wouter die genannten Zahlungen voll ausgezahlt hat, so soll Herr Wouter seine Hand von dem Zehnten zurückziehen, vorbehaltlich dreier Schillinge, die ihm das Hospital jährlich als Recognitionszins geben soll. --
Literatur
C. P. Serrure, Vaderlandsch Museum 2 (1858) 245 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10353