1292 Januar 8

Zugangsnummer

N 517 (1526 a)

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1292 Januar 8
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Bemerkungen:
Der Schultheiß von Hagenau (Elsaß) Cune von Lampertsloch (rᷝLanprehteſlô</i>) und 8 namentlich genannte Hagenauer Bürger und Schöffen beurkunden, daß Anshelm Werbenagel aus Hagenau vor dem dortigen Gericht frei und vorbehaltlos seinen gesamten Besitz in Dorf und Bann Gries, Kurzenhausen, Weiler (abgeg. bei Gries) und Weitbruch auf seine vier Kinder Johannes, Anshelm, Eberhart und Billung übertragen hat. Ferner hat er ihnen alle seine Höfe und Häuser in Hagenau übermacht. Es wird festgesetzt, daß die genannten Söhne bei ihrem Vater Anshelm leben sollen, rᷝalle die wile er in rehte vnde ebene tvͦt ane geverde;</i> derweilen soll er auch über sie und ihr Gut Aufsicht führen (rᷝphleger ſin</i>). Sobald die Kinder mündig werden, dürfen sie sich, wenn sie wollen, selbständig machen, sollen dann aber ihrem Vater so lange er lebt alljährlich zwischen dem 15. August und dem 2. Februar 30 Viertel Roggen geben. Weiterhin überträgt der Vater seinen Söhnen vollständig sein bestehendes oder künftiges Recht an dem Wittum der Frau Burge, der Schwester des Hartung Kunig (eines der eingangs genannten Bürger und Schöffen). Frau Burge hat das Wittum von dem verstorbenen Billung her inne, der ein Bruder des Anshelm ist. Anshelms Söhne erhalten das Anrecht auf das Wittum mit der Auflage, daß sie an ihren Vater, falls er Frau Burge überlebt (und das Wittum also an ihn und dann an seine Söhne übergeht), außer der oben genannten Abgabe von 30 Vierteln Roggen zusätzlich soviel von dem Wittum abliefern sollen, wie es von den drei Vögten Johannes, Sohn des Herrn Billung, Hermann von Hohweiler und Billung (von denen der zuerst und der zuletzt genannte zu den eingangs aufgeführten Bürgern und Schöffen gehören) als angemessen erachtet wird. Anshelm verzichtet darauf, je vor Gericht oder außergerichtlich auf die genannten Besitzungen Anspruch zu erheben. Vielmehr soll seinen Kindern, wenn sie sich selbständig machen, ihr Gut ohne väterliche Einspruchsmöglichkeit -- aber unter Berücksichtigung der festgesetzten Abgaben an den Vater -- zuteil werden. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50533