Harthman von Baldegge an ſant gallin; Abt willhalmſ von; hertzogin von Oſterrich u.A. - 1287 September 6.

dc.contributor.authorHarthman von Baldegge
dc.coverage.temporal1287-09-06P1287-09-06
dc.date.accessioned2023-11-01T08:21:25Z
dc.date.available2023-11-01T08:21:25Z
dc.date.created1312-09-06
dc.date.issued1312-09-06
dc.description.abstractHartman von Baldegg beurkundet, daß Abt Wilhelm von St. Gallen sich bemüht hat, in die Huld König Rudolfs und seiner Söhne, der Herzöge von Österreich, zu kommen, weil er diese dadurch verloren hatte, daß die Herzöge und ihre Leute zu Schwarzenbach durch die Bürger der dem Abt von St. Gallen gehörigen Stadt Wil und andere St. Gallische Leute zu Schaden gekommen waren. Hartman von Baldegg ist als Vertreter der Herzöge zur Annahme folgenden Vorvertrags gekommen: 1) Abt Wilhelm hat sich eidlich verpflichtet, an den Hof des Königs zu fahren, und Hartman hat ihm gelobt, mitzufahren. Dort sollen die Herzöge ein oder zwei Schiedsleute nehmen oder mehr, wie sie wollen, und ebensoviele soll der Abt von St. Gallen nehmen. Graf Ludwig von Öttingen soll gemeinsamer Obmann sein, um die Angelegenheit auf gütliche Weise oder auf Grund eines Urteils, wenn ein anderer Ausweg nicht besteht, zu entscheiden. Kann oder will der Graf von Öttingen sich der Sache nicht annehmen, so sollen die Herzöge und der Abt einen anderen Obmann wählen. Wenn die Schiedsleute sich nicht einigen können, sollen diese oder der gemeinsame Obmann gebunden sein, einen Monat nach dem Tag, an dem der Abt am königlichen Hof erscheint, die Sachen der beiden Parteien auf gütliche Weise oder auf Grund eines Urteils zu bereinigen, falls ein anderer Ausweg nicht möglich ist. Der Abt soll nicht länger als einen Monat verpflichtet sein, am königlichen Hof zu weilen, damit er umso schneller die Huld des Königs und der Herzöge erwerbe. 2) Der Abt hat geschworen, das einzuhalten, was ihm das Schiedsgericht oder der gemeinsame Obmann auferlegen, und hat dem Hartmann von Baldegg Burg Singenberg mit Leuten, Gut und aller Ehäfte, wie sie Konrad Schenck von Landegg vom Abt in seiner Gewalt hatte, überantwortet mit der Maßgabe, daß Hartman die Burg so lang in seiner Gewalt hat, bis der Abt die Wiedergutmachung vollführt hat, die die Schiedsleute oder der gemeinsame Obmann ihm auferlegen. Hartman von Baldegg hat seinerseits geschworen, daß er, wenn der Abt die ihm auferlegte Wiedergutmachung durchgeführt hat, die Burg sofort diesem wieder überantwortet. Tritt aber der Fall ein, daß durch die Schuld des Königs oder der Herzöge oder aus anderen Gründen, aber nicht durch die Schuld des Abtes eine Beilegung des Konfliktes nicht zustande käme, oder aber der König oder seine Söhne den Vertrag nicht einhalten wollten, so soll Hartman seinem Eide gemäß Burg Singenberg dem Abt wiedergeben und dieser soll mit allen Seinigen vom König, den Herzögen und den ihrigen auf 14 Tage Frieden haben. 3) Alles, was seit dem Tag zu [rᷝdc</i> = rᷝdatze</i>] Schwarzenbach verbrannt wurde, und was die St. Gallischen und die Königlichen und Herzoglichen sich gegenseitig zugefügt haben, ist gänzlich beigelegt. rᷝtotgivehde</i> ist aber hierin nicht einbegriffen. --
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dc.identifier920
dc.identifier.otherCW20378
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/920
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleHarthman von Baldegge an ſant gallin; Abt willhalmſ von; hertzogin von Oſterrich u.A. - 1287 September 6.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivSt. Gallen, StiftsA. (D. D. 1. E. 2.)
local.date.ausstellungsdatum1287 September 6.
local.date.datierung06.09.1287 - 06.09.1287
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20378
local.geo.placePforzheim
local.literaturH. Wartmann UB. 3, 249 Nr. 1053;
local.literaturThur. UB. 3, 720 Nr. 779.
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