Ausstellungsdatum
1298 Juni 25.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Johannes Ederli, Sohn des verstorbenen Konrad Ederli, Bürger von Freiburg, beurkundet, daß er 3 [Bd. 4 S. 274 Z. 19-24] genau beschriebene Höfe in dem Dorf Munzingen mit allem Zubehör, dazu den Besitz und die Gülten, die er in dem Bann und in dem Dorf Munzingen hatte, deren Bewirtschafter und Inhaber mit ihren jährlichen Zinsleistungen [Bd. 4 S. 275 Z. 14-27] aufgezählt werden, sowie weiteren [Bd. 4 S. 274 Z. 29-32] genannten Besitz teilweise als Eigen, teilweise als Zinsbesitz rᷝ(erbe),</i> mit allen dazugehörigen Rechten an Johannes Pittit den Hefenler, Bürger von Freiburg, für 150 Mark und ½ Vierdung lötiges Silber Freiburger Gewichtes verkauft hat. Von dem Verkauf nimmt er 2 [Bd. 4 S. 274 Z. 32] der Lage nach bezeichnete Jucharten Reben aus. Der Aussteller quittiert den Empfang des Silbers und hat dem Käufer das Gut aufgegeben und in seine Gewalt überantwortet. Das Gut, das jetzt nicht als Zinsbesitz rᷝ(erbe)</i> verliehen ist, hat er ihm mit der Zusicherung gegeben, daß als Zins davon nicht mehr als 12 Schillinge Pfennige in den Fronhof, 2½ Schillinge als Visitationsgebühr rᷝ(wiſvnge),</i> 5 Schillinge an die Kirche zu Munzingen, 6½ Schillinge als Vogtsteuer und sonstige Abgabe jährlich zu entrichten sind. Für darüber hinausgehende Abgaben wird er dem Käufer aufkommen. Ferner hat er ihm 1 Eimer Wein und 2 Schillinge, die von rᷝMarchſteineſ</i> Acker [einem Teil des verkauften Besitzes] als Vogtsteuer zu geben sind, auf seine oben genannten beiden Rebstücke umgelegt. Wenn man aber die Abgabe davon nicht annehmen will, so soll Johannes Pittit sie [von jenem Acker] entrichten und sie auf den Rebstücken ersetzt erhalten. Die Rebstücke wird Johannes Ederli dann von ihm als Zinsbesitz rᷝ(erbe)</i> empfangen. Ederli verspricht für sich und seine Erben, dem Johannes Pittit und dessen Erben für den oben genannten Besitz gegen jedermann dem Recht entsprechend rᷝwer</i> zu sein, den Verkauf einzuhalten und niemals etwas dagegen zu unternehmen. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alle Rechtsmittel, mit denen der Verkauf oder die Urkunde angefochten werden könnte. --
Literatur
Hefele UB. 2, 306 ff. Nr. 249. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln) Tafel 29.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40474