FLorens GraVe Van Hollant - 1291 Februar 26.

dc.contributor.authorFLorens GraVe Van Hollant
dc.coverage.temporal1266-02-26P1316-02-26
dc.date.accessioned2023-11-01T08:28:19Z
dc.date.available2023-11-01T08:28:19Z
dc.date.created1291-02-26
dc.date.issued1291-02-26
dc.description.abstractGraf Florens [V.] von Holland beurkundet, daß die Männer von Skouden auf Anweisung der Geschworenen von Wester- und Osterschelde ihm ihre Deichordnungen zur Verbesserung vorgelegt haben. Nach Beratung mit seinen getreuen Mannen entscheidet der Graf: 1. Die bisherige Ordnung ist unzulänglich; 2. Die fünf Sechstel von Skouden, die innerhalb des Binnendeiches von Borch liegen, sollen ihren Deich wie seit alters deichen. Eine Kommission von 6 namentlich genannten Männern -- aus jedem der fünf Sechstel einer, nur aus Sudkerke zwei -- soll die Deichpflichten jedes einzelnen prüfen, den mit dem größten Anteil Belasteten nach ihrem Ermessen entlasten und entsprechend den Anteil des am wenigsten Betroffenen vergrößern. Der Graf wird der Kommission einen Obmann setzen, der in Zweifelsfällen entscheidet. 3. Wo ein Ersatzdeich rᷝ(inſete)</i> angelegt wird, soll er auf allgemeine Kosten voll ausgebaut werden; die Unterhaltspflicht für den Ersatzdeich geht auf die über, die den alten Deich zu unterhalten hatten; 4. Über das Geld, das der Graf für den Deich von Skouden vorgestreckt hatte, wird bestimmt, daß diejenigen, die ihren Anteil am Deich, wie er zuletzt durch eine Kommission unter Jan van den Hoek eingeteilt war, nicht ausgebaut und nicht in gutem Zustand erhalten haben, das Doppelte der vorgeschossenen Summe zurückzahlen müssen, wogegen denjenigen, die ihrer Pflicht nach dem Gutachten der Kommission nachgekommen sind, der Vorschuß erlassen wird; 5. Graf Florens behält sich und seinen Nachfolgern das Recht vor, die Deichvorschriften abzuändern und zu verbessern. --
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dc.format.mimetypeimage
dc.identifier1375
dc.identifier.otherCW20862
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1375
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleFLorens GraVe Van Hollant - 1291 Februar 26.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
local.archiv's Gravenhaghe RA. (Zeeland).
local.archiv.gnd16204735-6
local.archiv.nameDen Haag, Algemeen Rijksarchief (s'-Gravenhage)
local.date.ausstellungsdatum1291 Februar 26.
local.date.datierung26.02.1266 - 26.02.1316
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20862
local.literaturvd Bergh, OBII. 352 Nr. 762.
local.person.othercoſtin Wolfarts ſone, die Van scovden, peter hughen ſone, Rengher monekins ſone, Rengher Vannen ſone, slabbart hughen ſone, Wouter Waddins ſone
relation.istUrkundeImBesitzVon627025fe-43c1-4af7-945b-6ce6ac9382b1
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