an Eberharten dem vogete von · E; probiſt vn̄ der ſamenunge des cloſters von Madelberc - 1297 Mai 30.

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2720

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Ort
Elgg

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Eberharten dem vogete von · E
probiſt vn̄ der ſamenunge des cloſters von Madelberc
Ausstellungsdatum
1297 Mai 30.
Ausstellungsort
Elgg
Mitsiegler
vͦl riches dez ſchribers
hainriches de Degans von kirchain
probiſtes vn̄ der ſamenunge von Madelberc
probiſtes von furndowe
Weitere Personen
vͦl richen den ſcriber von Tegge, albrehten, Bertholten von · E, hain richen dem probiſt von furndowe, walthern
Archiv
Bemerkungen:
Es wird beurkundet, daß die Streitigkeiten zwischen Propst und Konvent des Klosters Adelberg einerseits, und Eberhart, dem Vogt von Aich, anderseits, um die 3 Leute Walther, Albrecht und Bertolt von rᷝE.</i> [Aich] im beiderseitigen Einvernehmen und mit Unterstützung von 2 [Bd. 4 S. 97 Z. 24-25] genannten Schiedsleuten wie folgt beigelegt sind: 1) Jeder der 3 Leute soll zu seinen Lebzeiten jährlich an den Vogt Eberhart als Abgabe rᷝ(ze dieniſte)</i> zu Michaelis 10 Schillinge Haller und 6 Hühner geben. 2) Eberhart soll mit Zustimmung von Propst und Konvent ihr Vogt und Schützer sein und sie künftig gegen ihren Willen zu nichts mehr zwingen. 3) Propst und Konvent sollen von den 3 Leuten Zins, Hauptrecht und Fallrecht einnehmen, wie bisher üblich war, da sie ihre Zinspflichtigen sind. 4) Dieser Schiedsspruch soll ewig gültig sein, wie es Propst und Konvent sowie Eberhart eidlich gelobt haben; auch die Nachfolger beider Parteien sollen daran gebunden sein. 5) Da die 3 Leute sich gegenüber Eberhart mit Bürgen verpflichtet rᷝ(verburgot)</i> haben, nicht von ihm fortzuziehen, soll diese Bürgschaft gültig bleiben, es sei denn, Eberhart oder seine Erben wollen die Leute zu mehr Diensten zwingen als vereinbart ist. Erheben sie darüber Klage, so soll der jeweilige Propst den Vogt oder dessen Erben mahnen, und diese sollen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Mahnung den Klagegrund beseitigen. Lehnt er dies ab, oder ist der Fall unklar, so sollen Propst und Vogt je einen achtbaren Mann bestellen, die den Tatbestand innerhalb Monatsfrist untersuchen und die Sache ordnen sollen. Weigert sich der Vogt oder stellt er keinen Schiedsmann, so sollen die 3 Leute und ihre Bürgen von ihrer Verpflichtung frei sein. Stellt dagegen der Propst keinen Schiedsmann, und ist die Schuld auf seiner Seite, so bleibt die Bürgschaft gültig. --
Literatur
WU. 11, 49 f. Nr. 5014.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40165