Manegolt von gotes gnaden Biſchof ze Wirceburg an herren von den stiften ze Wirceburg - 1296 Dezember 13.

Zugangsnummer

2550

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Ebelsberg
Empfänger
herren von den stiften ze Wirceburg
Ausstellungsdatum
1296 Dezember 13.
Ausstellungsort
Mitsiegler
der burger Jnſingel
die Landeſherren
herren von den stiften
Weitere Personen
Aple von der Tanne, Aple von Wigenheim, Arnolt von der helle, arnolt Mun- ſcer, Bertholt heuber, Bertholt von der Tanne, biſchof ze wirceburg, Burgern von Wirceburg, Cuͤnrat Lebarte, Cuͤnrat von Liebſperg, Cuͤnrat willemuͤt, Cuͤnrat, Cuͦnrat heuber, Cuͦnrat vomme Rebſtoc, Cuͦnrat von Jſenburg, Conrat Weibeler, dem Probſt vomme Nuwen munſtere, dem Probſt von Hauge, dem Probſt von Onolſpach, der alte Lebarte, Diethrich meiler, Eberhart von Beirrute, Eckehart vomme ſtere, Eckehart von heidenheim, Eckelin fretzer, Engelhart von Ro- tenburg, Engellin hane, Engellin von hephenheim, Erkenbolt Rote, fride- rich von hern Zinkenhoue, friderich buzkorbere, fritze Gîr, fuhs rote, Gotfrit von kunegeſhouen, Gotze von hauge, Gotze Ziechelin, Greiue Ruͤdolf von Wertheim, Gunther scholle, hein- rich Munſcer, Heinrich loͤzzer, Heinrich senfteleben, heinrich veizzelin, heinrich virnkorn, heinrich vomme Rebſtoc, heinrich von Babenberg, heinrich weibelere, heinrich Zan, her Gotfrit von Brunecke, her kraft von Hohenloch, herbort von niht, herren von den stiften ze wirceburg, hiltebrant Gruͤbe, Johan hane, Johan virnkorn, Johan vomme ſter, kraft des vorgenanten hern kraftes von hohenloch ſun, kunec Adolfes von Rome, Lupolt scholle, Marquart von Beirrutte, Marquart von Tetelbach, Mer- kelin buzzigel, Merkelin von Beirrute, Merkelin von Wigenheim, Ortlieb Buzkorber, Otte Munſcher, Reinhart von wigenheim, sifrit vomme Rebſtoc, Wolfmar Ziechelin, Woluelin brunlin, Woluelin Muncer, Woluelin von heydenheim
Bemerkungen:
Bischof Manegolt von Würzburg beurkundet, daß die Edelleute Gottfried von Brauneck, Kraft von Hohenlohe und Graf Rudolf von Wertheim auf Veranlassung König Adolfs [von Nassau] die Streitigkeiten zwischen Bischof und Stiftsherren von Würzburg einerseits und den Bürgern von Würzburg anderseits wie folgt geschlichtet haben: 1) Die Bürger sollen Bischof Manegolt und dessen Nachfolgern in allen überkommenen Rechten und Gerichten unangefochten lassen und ihn darin nicht schädigen oder hindern. Wenn jemand mit Wort oder Tat dagegen verstößt, sollen die Bürger den Bischof und dessen Richter unterstützen. 2) Bürgermeister, Rat, Rathaus, Ratsglocken der Bürger und alles, was zum Rat gehört, wird beseitigt und darf künftig nicht wieder eingeführt werden. 3) Der Rat in den überkommenen Formen wird wieder eingesetzt; dessen mit Zustimmung des Bischofs gefaßte Beschlüsse sollen eingehalten werden. 4) Einzig der Bischof und dessen Richter, sowie solche, denen es von alten Zeiten zusteht, haben das Recht, Gericht zu halten. Nur vor dem Bischof und dessen Richter ist Recht zu suchen. 5) Alle ohne Zustimmung des Bischofs getroffenen Bestimmungen rᷝ(ſeitze)</i> sind ungültig; künftig dürfen ohne des Bischofs oder seiner Nachfolger Zustimmung keine Bestimmungen getroffen werden. 6) Das Ungeld steht dem Bischof für seinen Unterhalt zu. 7) Über Weiterbestehen oder Auflösung der Zünfte hat der Bischof zu befinden. 8) Bischöfliches Geleit in die Stadt Würzburg soll [von den Bürgern] respektiert werden. 9) Für die geschehenen Unruhen und Rechtsbrüche wird der Bischof gerichtliche Behandlung fordern. Die [Bd. 3 S. 573 Z. 31-44] namentlich genannten 60 Bürger sowie die ganze Bürgergemeinde Würzburg werden den Bischof auf Grund der geschworenen Eide darin unterstützen, wenn er sie insgesamt oder einzeln dazu auffordert. 10) Zur Sicherung von Leib und Gut der Stiftsherren haben die Bürger nachstehende Sicherheit gestellt. Die 60 namentlich aufgeführten Bürger haben geschworen, es nicht zu dulden, daß den [Stifts-] Herren insgesamt oder einzeln von der [Bürger-]Gemeinde Gewalt oder Unrecht geschieht. Sie werden Übergriffe nach Kräften zu verhindern suchen und sich nicht daran beteiligen. Geschieht etwas ohne ihr Wissen, so sollen sie versuchen, es in 14 Tagen nach der Mahnung durch ein Gremium von 7 [Bd. 3 S. 574 Z. 3-5] aufgezählten Stiftsherren oder durch 3 aus diesem Gremium in Ordnung zu bringen. Sonst müssen alle 60 auf dem [bischöflichen] Saal erscheinen und dürfen ihn ohne Erlaubnis der genannten Stiftsherren nicht verlassen. Wird in den 14 Tagen kein gütlicher oder rechtlicher Ausgleich erreicht, so sollen die drei oben genannten rᷝlandeſherren</i> und dazu Junker Kraft von Hohenlohe (Sohn Krafts von Hohenlohe) nach Mahnung der Stiftsherren bis zur Erledigung durch Vergleich oder Recht in Würzburg Einlager halten. Ihr Recht sollen sie [die Stiftsherren] vor dem Bischof von Würzburg fordern, oder -- falls es dort nicht möglich ist -- vor einem anderen zuständigen Gericht. Ein Vergleich kann nur mit Zustimmung beider Parteien geschlossen werden. 11) Die 60 sollen alljährlich am Walpurgistage [1. Mai] auf Mahnung hin ihre Verpflichtung erneuern. Abgänge aus dieser Zahl sollen zum gleichen Termin nach Vorschlag der Stiftsherren ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so müssen [die übrigen] auf Mahnung der hierzu berechtigten Stiftsherren rᷝvf den sale varen.</i> 12) Bei Übergriffen eines Einzelnen ohne Schuld der Gemeinschaft sollen die 60 den Übeltäter, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Nächten gütlich oder rechtlich Genugtuung leistet, zusammen mit den bischöflichen [Gerichts-]Boten aufgreifen und dem Bischof überliefern, wenn sie seiner habhaft werden können. Dieser wird ihn bis zu gerichtlicher oder gütlicher Erledigung in Haft halten. Können sie ihn nicht verhaften, so soll der Bischof dessen ganzen Besitz einziehen, wozu ihm die 60 behilflich sein werden. Reicht der Besitz zur Ersatzleistung nicht aus, so dürfen sie den Täter vor einer gütlichen oder rechtlichen Bereinigung nicht in die Stadt einlassen. 13) Bei jedem Verstoß gegen diese Bestimmungen müssen die 60 und die Landesherren die ihnen auferlegten Leistungen durchführen. 14) Stirbt einer der Landesherren, so sollen die 60 nach Monatsfrist Einlager halten, bis sie einen neuen Landesherren aus deren Standesgenossen [als Bürgen] gestellt haben. Halten sie [die 60] dann nicht Einlager, so müssen die anderen Landesherren, 14 Tage nach erfolgter Mahnung, einlagern, bis der fehlende [Bürge] ersetzt ist. 15) Geschieht einem der Dienstleute rᷝ(geſinde)</i> der Stiftsherren Unrecht durch einen Bürger oder dessen Dienstleute, so soll das vor dem Bischof eingeklagt werden. Wollte man dem Prozeß vor dem Bischof sich entziehen, so sollen die 60 nach erfolgter Mahnung auf den Rechtsbrecher einwirken, gütliche oder rechtliche Wiedergutmachung zu leisten. 16) Geschieht einem der Bürger von einem Stiftsherren Unrecht, so soll er vor dem Dechanten klagen. Kann er weder gütlich noch gerichtlich binnen 14 Tagen Recht erlangen, so soll er [die Sache] vor den Bischof bringen, der darüber Recht sprechen wird. Widersetzt sich der Täter, so soll ihn sein Kapitel aus dem Stift, aus seiner Pfründe, aus der Gemeinschaft und aus der Stadt weisen, bis gütlich oder rechtlich Sühne erfolgt ist. Missetaten von Dienern der Stiftsherren gegen die Bürger oder deren Gesinde sollen möglichst durch den betreffenden Herrn rechtlich behandelt werden, sofern sie in die Zuständigkeit des Herren fallen. Gehört die Klage nicht in die Zuständigkeit des Herren, so soll sie vor den Bischof gebracht und dort durch Vergleich oder Rechtsspruch entschieden werden. Dabei behält sich der Bischof altererbte Gerichtshoheit vor. 17) Andere noch ausstehende Streitigkeiten der [Stifts-]Herren mit dem von rᷝstahilberg</i> und sonst mit den Bürgern sollen sie vor den dafür zuständigen Stellen auf gütlichem oder rechtlichem Wege zum Austrag bringen. 18) Wenn die Stiftsherren die 60 oder die Landesherren zu Unrecht [zum Einlager] auffordern, müssen sie für deren Auslösung aufkommen. 19) Die Bürgergemeinde hat sich gegenüber dem Bischof, den Stiftern und den 60 eidlich verpflichtet, alle Abmachungen einzuhalten und tatkräftig für die Einhaltung zu sorgen. 20) Die Stiftsherren, die Landesherren und die Bürger geben über die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen getrennte Erklärungen ab. -- Vgl. Corpus Nr. 1126, 2302. --
Literatur
MB. 38, 146 ff. Nr. 85.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30914